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| BFH, 16.10.1998 - VI B 300/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
- Wolters Kluwer
Beschwerde - Begründung - Darlegung - Zulassungsgründe - Abweichung BFH - Verfahrensmängel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90
Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen …
Auszug aus BFH, 16.10.1998 - VI B 300/98
Außerdem ist die Möglichkeit darzutun, daß das Finanzgericht (FG) ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, m.w.N.). - BFH, 16.03.1994 - II B 102/93
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und …
Auszug aus BFH, 16.10.1998 - VI B 300/98
Mit dieser bloßen Behauptung wird eine Divergenz jedoch nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (BFH-Beschluß vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).
- BFH, 19.05.1999 - X B 206/98
Divergenz
Erforderlich wäre vielmehr die Gegenüberstellung abstrakter, einander widersprechender, die in Frage stehenden Urteile (zumindest konkludent) tragender Rechtssätze gewesen (…s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155;… vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 16. Oktober 1998 VI B 300/98, BFH/NV 1999, 503;… Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, jeweils m.w.N.). - BFH, 05.07.2000 - VIII B 81/99
Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensmangel; grundsätzliche Bedeutung der …
Hierzu hätte der Kläger anhand des Tatbestands und der Entscheidungsgründe sowie anhand seines schriftsätzlichen Vorbringens im erstinstanzlichen FG-Verfahren im Einzelnen darlegen müssen, welches --entscheidungserhebliche-- Vorbringen das FG nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1998 VI B 300/98, BFH/NV 1999, 503).
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