Rechtsprechung
| BVerwG, 12.10.1972 - VI B 32.72 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.1972 - IV 341/70
- BVerwG, 12.10.1972 - VI B 32.72
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 12.10.1972 - VI B 32.72
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist zumindest durch Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
- BVerwG, 01.06.1971 - VI CB 117.67
Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Falle …
Auszug aus BVerwG, 12.10.1972 - VI B 32.72
Selbst wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hätte, gäbe dies der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschlüsse vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -, vom 1. Juni 1971 - BVerwG VI CB 117.67 - und vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 09.11.1971 - II B 18.71
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines …
Auszug aus BVerwG, 12.10.1972 - VI B 32.72
Selbst wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hätte, gäbe dies der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschlüsse vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -, vom 1. Juni 1971 - BVerwG VI CB 117.67 - und vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 07.03.1973 - VI B 20.73
Rechtsmittel
Selbst wenn das Berufungsgericht, in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hätte, gäbe dies der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Beschlüsse vom 5. Januar 1972 - BVerwG VI B 37.71 -, vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 -, vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 -, vom 12. Oktober 1972 - BVerwG VI B 32.72 -, vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - undvom 11. Januar 1973 - BVerwG II B 17.72 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 09.03.1967 - VI B 32.72 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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