Rechtsprechung
| BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung
- openjur.de
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung
- Bundesfinanzhof
EStG § 8 Abs 2 S 4, FGO § 116 Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2008
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung - rechtsinformationen.bund.de
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 S 4 EStG 2002, § 116 Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2008
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Abgrenzung der privaten von der beruflichen Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens - datenbank.nwb.de
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Abgrenzung der privaten von der beruflichen Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 30.01.2012 - 11 K 1718/10
- BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 01.03.2012 - VI R 33/10
Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Auszug aus BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, und BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863).Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet bereits deshalb aus, weil der BFH mit Urteil in BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505 über die hiergegen eingelegte Revision entschieden und die Rechtslage in der Weise geklärt hat, dass die bisherige Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bestätigt wurde.
- FG Berlin-Brandenburg, 14.04.2010 - 12 K 12047/09
Ordnungsmäßigkeit eines handschriftlich gefertigten Fahrtenbuchs bei …
Auszug aus BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12
Für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann offen bleiben, ob die vom FG im Streitfall zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze im Widerspruch zu der vom Kläger angeführten Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010 12 K 12047/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1306) stehen. - BFH, 12.07.2011 - VI B 12/11
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Auszug aus BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, und BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863).
- FG Münster, 21.02.2013 - 13 K 4396/10
Anscheinsbeweis, Verbot der Privatnutzung, tatsächliche Privatnutzung, …
Rn. 53 Der - gesetzlich nicht definierte - Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH dahingehend präzisiert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (BFH-Urteil vom 01.03.2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505; BFH-Beschluss vom 20.09.2012 VI B 36/12, juris).
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