Rechtsprechung
| BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 11.01.1973 - I VG. W 197/72
- BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65
Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld …
Auszug aus BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73
Mit seiner Auffassung, der Widerspruch des Klägers sei nicht "schriftlich" im Sinne des § 33 Abs. 1 WPflG (entspricht insoweit § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden, ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von der "ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts", insbesondere auch nicht von der Entscheidung BVerwGE 30, 274 abgewichen.Dies ist aber bereits in der wiederholt erwähnten Entscheidung BVerwGE 30, 274 mit ihren oben zitierten Anforderungen geklärt worden.
- BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58
Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer …
Auszug aus BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73
Etwas anderes mag gelten, wenn derartige Erleichterungen sich als Konsequenz einer allgemeinen Entwicklung der Lebensverhältnisse aufdrängen, wie es bei der Behandlung telegrafischer Rechtsmittel der Fall ist, oder wenn sie z.B. an behördliche Gegebenheiten anknüpfen (wie im Fall der Entscheidung BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]).
- BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75
Fehlende Unterschrift unter der Widerspruchsschrift - Gesetzliches Erfordernis …
Einen Verzicht auf jede eigenhändige Namens Zeichnung hat der erkennende Senat bisher nicht zugelassen (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 - und Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG VI C 21.74 -). - BVerwG, 01.08.1990 - 4 B 96.90
Formerfordernisse bei der Berufung im Verwaltungsprozeß
Auch ein eingeschriebener Brief kann ohne den Willen der darin als Verfasser genannten Person in den Verkehr gelangt sein (BVerwG.Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG 6 B 38.73 -). - BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
Voraussetzungen für die Aufhebung eines Zwischenurteils - Anforderungen an die …
Ein Aussagewert im Hinblick auf den Urheber des Schriftstücks und seinen Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, kann dieser Versendungsart daher nicht beigelegt werden (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 -). - BVerwG, 05.12.1975 - VI C 117.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an eine Klageschrift
Ein Aussagewert im Hinblick auf den Urheber des Schriftstücks und seinen Villen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen kann dieser Versendungsart daher nicht beigelegt werden (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 -) Einen solchen Aussagewert hat auch nicht die vorn Verwaltungsgericht ferner herangezogene - maschinenschriftliche - Angabe von Namen und Anschrift des Klägers auf der Klageschrift und dem zugehörigen Briefumschlag.
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