Rechtsprechung
| BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 26.05.1959 - 24 VIII 59
- BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 11.09.1958 - II C 289.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dafür, ob eine Dienststelle gemäß § 3 Nr. 4 G 131 zur Gestapo gehörte, zwar grundsätzlich ihre organisatorische Zugehörigkeit maßgebend sei; wenn diese aber nicht zweifelsfrei erkennbar sei, dann komme es entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. u.a.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 [BVerwGE 8, 20] und BVerwG II C 397.57 -;vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -). - BVerwG, 28.11.1958 - VI C 154.56
Auszug aus BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59
Die lediglich erläuternden Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats BVerwG VI C 154.56, daß die Schule keine Dienststelle der Gestapo gewesen wäre, wenn sie lediglich eine kriminalistische Grundausbildung vermittelt hätte, haben, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nur den Fall im Auge, daß die Schule vor oder neben der eigentlichen, notwendig von jedem Anwärter für eine bestimmte Gestapolaufbahn zu durchlaufenden Ausbildung eine kriminalistische Ausbildung vermittelt hätte. - BVerwG, 20.04.1959 - VI C 422.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dafür, ob eine Dienststelle gemäß § 3 Nr. 4 G 131 zur Gestapo gehörte, zwar grundsätzlich ihre organisatorische Zugehörigkeit maßgebend sei; wenn diese aber nicht zweifelsfrei erkennbar sei, dann komme es entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. u.a.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 [BVerwGE 8, 20] und BVerwG II C 397.57 -;vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -). - BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dafür, ob eine Dienststelle gemäß § 3 Nr. 4 G 131 zur Gestapo gehörte, zwar grundsätzlich ihre organisatorische Zugehörigkeit maßgebend sei; wenn diese aber nicht zweifelsfrei erkennbar sei, dann komme es entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. u.a.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 [BVerwGE 8, 20] und BVerwG II C 397.57 -;vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -). - BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dafür, ob eine Dienststelle gemäß § 3 Nr. 4 G 131 zur Gestapo gehörte, zwar grundsätzlich ihre organisatorische Zugehörigkeit maßgebend sei; wenn diese aber nicht zweifelsfrei erkennbar sei, dann komme es entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. u.a.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 [BVerwGE 8, 20] und BVerwG II C 397.57 -;vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -).
- BVerwG, 28.11.1962 - VI C 164.60
Anspruch einer Witwe auf Anerkennung einer Dienstzeit ihres Ehemannes als …
In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, daß die Sicherheitspolizeischule Fürstenberg eine Dienststelle der Gestapo im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gewesen sei.Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - habe gegenüber der bisherigen Rechtsprechung keine neuen Grundsätze aufgestellt, sondern sei im wesentlichen bestimmt von der prozessualen Gestaltung des vorangegangenen Verfahrens.
Diese Ausführungen hat der Senat in dem Beschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - dahin erläutert, daß ein Zusammenhang der Schule mit den Aufgaben der Gestapo schon dann gegeben sei, wenn an ihr Angehörige der Gestapo in der Vorbereitung auf eine Laufbahnprüfung ausgebildet worden seien.
- BVerwG, 17.12.1965 - VI B 14.64
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Kriminalistische Grundausbildung in der …
Diese Ausführungen habe der Senat in demBeschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - dahin erläutert, daß ein Zusammenhang der Schule mit den Aufgaben der Gestapo schon dann gegeben sei, wenn an ihr Angehörige der Gestapo in der Vorbereitung auf eine Laufbahnprüfung ausgebildet worden seien.Dieser Auffassung, die der Senat also nicht nur in dem Beschluß BVerwG VI B 49.59, sondern ausdrücklich und mit weiterer Begründung auch in dem Revisionsurteil in dieser Sache im Anschluß an BVerwGE 8, 20 vertreten hat, hat sich der II. Senat in dem genannten Urteil vom 10. März 1964 angeschlossen.
- BVerwG, 10.03.1964 - II C 113.60
Bestehen von Rechten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der …
Indessen hat der VI. Senat hierzu bereits in demBeschluß vom 17. November 1959 - BVerwG VI B 49.59 - und ferner in dem erwähnten Urteil vom 28. November 1962 klargestellt, daß unter einer "kriminalistischen Grundausbildung" in diesem Sinne keine solche zu verstehen ist, die notwendige Voraussetzung für die Übernahme in eine der Laufbahnen der Geheimen Staatspolizei, die also notwendiger Teil der Ausbildung für bestimmte Laufbahnen von Beamten der Geheimen Staatspolizei oder innerhalb solcher Laufbahnen war.
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