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| OVG Berlin, 26.06.1958 - VI B 54.57 |
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Verfahrensgang
- OVG Berlin, 26.06.1958 - VI B 54.57
- BVerwG, 09.03.1960 - V C 440.58
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 04.11.1960 - VI CB 57.58
Rechtsmittel
Fragen aber, die sich zu nicht mehr geltendem oder auslaufendem Recht ergeben, sind nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG; denn es ist der Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, Streitfragen des geltenden Rechts einer einheitlichen Klärung zuzuführen(Beschlüsse vom 6. September 1958 - BVerwG II CB 114.58 -, vom 14. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 155.58 -, vom 28. Februar 1959 - BVerwG VI B 56.58 -, vom 26. August 1959 - BVerwG VI B 54.57 -, vom 23. September 1959 - BVerwG VI B 4.59 -, vom 17. Oktober 1959 - BVerwG VI B 17.59 -). - BVerwG, 17.10.1959 - VI B 17.59
Rechtsmittel
Eine solche Frage des nicht mehr geltenden Rechts bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren; denn es ist der Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, Streitfragen des geltenden Rechts einer einheitlichen Klärung zuzuführen (Beschlüsse vom 26. August 1959 - BVerwG VI B 54.57 - und vom 23. September 1959 - BVerwG VI B 4.59 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 09.11.1959 - VI C 45.59
Rechtsmittel
Da Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG jedoch nur auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet sind, rechtfertigen etwaige sich aus der Anwendung des früheren Rechts ergebende grundsätzliche Fragen nicht die Zulassung der Revision (vgl. hierzu Beschlüsse des VI. Senatsvom 31. Januar 1959 - BVerwG VI CB 102.58 - undvom 26. August 1959 - BVerwG VI B 54.57 -).
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