Rechtsprechung
| BVerwG, 28.02.1961 - VI B 57.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beurteilung der Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 11.09.1958 - II C 56.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.02.1961 - VI B 57.60
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle grundsätzlich danach beurteilt, ob er zu deren Stammpersonal gehörte, insbesondere ob er bei ihr eine Planstelle innehatte (Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 8 - Urteil vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 - Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - Buchholz. - BVerwG, 16.12.1958 - II C 236.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.02.1961 - VI B 57.60
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle grundsätzlich danach beurteilt, ob er zu deren Stammpersonal gehörte, insbesondere ob er bei ihr eine Planstelle innehatte (Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 8 - Urteil vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 - Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - Buchholz. - BVerwG, 31.07.1957 - VI B 55.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.02.1961 - VI B 57.60
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle grundsätzlich danach beurteilt, ob er zu deren Stammpersonal gehörte, insbesondere ob er bei ihr eine Planstelle innehatte (Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 8 - Urteil vom 11. September 1958 - BVerwGE 7, 228 - Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - Buchholz.
- BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle innehatte(Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 - mit weiteren Nachweisen).Wenn die Belegenheit der Planstelle als Indiz dafür ausscheidet, zu welcher Dienststelle ein Beamter gehörte, und sich diese Frage nach anderen, tatsächlichen und mit dem Tätigkeitsbereich der Beamten im Zusammenhang stehenden Gründen beurteilt, wird es von Bedeutung, ob die Beschäftigungsstelle die kleinste organisatorisch abgrenzbare Einheit ist (vgl.Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 -).
- BVerwG, 08.03.1961 - VI C 63.59
Rechtsmittel
Er wäre dann zumindest den außerplanmäßigen Beamten seiner Beschäftigungsbehörde gleichzustellen, und es käme entscheidend darauf an, wo er zuletzt beschäftigt worden war; denn dies wäre dann der einzige Anknüpfungspunkt für die notwendige Beantwortung der Frage, bei welcher Dienststelle der Beamte beim Zusammenbruch im Dienste stand (vgl. BGHZ 19, 294; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53; Beschluß des Senatsvom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 -). - BVerwG, 27.10.1970 - VI C 47.66
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Wann dies jedoch der Fall ist, hängt jeweils von den tatsächlichen Umständen ab, wie der erkennende Senat insbesondere in seinem Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 - ausgesprochen hat, durch welchen in einem ähnlich liegenden Fall aus diesem Grund die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist. - BVerwG, 12.05.1961 - VI B 51.60
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Versetzung eines …
Hierfür ist regelmäßig von Bedeutung, ob der Beamte bei dieser Dienststelle eine Planstelle innehatte (Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 -).
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