Rechtsprechung
| BVerwG, 23.10.1974 - VI B 60.74 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kinderzuschlagsberechtigung für die unterhaltspflichtigen Großeltern nichtehelicher Enkelkinder - Aufnahme in die Wohnung als Anspruchsvoraussetzung - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.04.1974 - A 147/72
- BVerwG, 23.10.1974 - VI B 60.74
Papierfundstellen
- FamRZ 1975, 206
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 14.05.1969 - VI C 61.67
Gewährung eines Kinderzuschlages - Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses
Auszug aus BVerwG, 23.10.1974 - VI B 60.74
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es im Hinblick auf die Befugnis des Besoldungsgesetzgebers zu einer typisierenden und generalisierenden Regelung (vgl. für das Kinderzuschlagsrecht: BVerwGE 32, 99; 41, 237 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71][239/240]) nicht zu beanstanden ist, wenn die Berechtigung der Großeltern zum Bezug von Kinderzuschlag an die Voraussetzung geknüpft wird, daß das Kind in ihre Wohnung aufgenommen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 BBesG) oder als aufgenommen gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG).Dies geschieht aber - wie der beschließende Senat schon in BVerwGE 32, 99 (101) [BVerwG 14.05.1969 - VI C 61/67] dargelegt hat - in generalisierender und typisierender Form.
- BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71
Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden …
Auszug aus BVerwG, 23.10.1974 - VI B 60.74
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es im Hinblick auf die Befugnis des Besoldungsgesetzgebers zu einer typisierenden und generalisierenden Regelung (vgl. für das Kinderzuschlagsrecht: BVerwGE 32, 99; 41, 237 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71][239/240]) nicht zu beanstanden ist, wenn die Berechtigung der Großeltern zum Bezug von Kinderzuschlag an die Voraussetzung geknüpft wird, daß das Kind in ihre Wohnung aufgenommen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 BBesG) oder als aufgenommen gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 23.10.1974 - VI B 60.74
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (BVerwGE 13, 90 [91], ständige Rechtsprechung). - BVerwG, 05.12.1972 - VI C 30.70
Auszug aus BVerwG, 23.10.1974 - VI B 60.74
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es im Hinblick auf die Befugnis des Besoldungsgesetzgebers zu einer typisierenden und generalisierenden Regelung (vgl. für das Kinderzuschlagsrecht: BVerwGE 32, 99; 41, 237 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71][239/240]) nicht zu beanstanden ist, wenn die Berechtigung der Großeltern zum Bezug von Kinderzuschlag an die Voraussetzung geknüpft wird, daß das Kind in ihre Wohnung aufgenommen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 BBesG) oder als aufgenommen gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG).
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.09.1992 - 2 A 10724/92
Gesamtnoten; Dienstliche Beurteilungen; Richtsätze des Dienstherrn; …
Die Bestimmung von Richtwerten (Quotenregelung) für das anteilige Verhältnis der Gesamturteilsstufen bei Regelbeurteilungen ist grundsätzlich zulässig (vgl. im einzelnen BVerwG, ZBR 1981, 197 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Bad.-Württ. VGH, VBlBW 1988, 480; BayVGH, ZBR 1984, 300; DÖD 1976, 260; OVG Münster, ZBR 1977, 33 und RiA 1975, 79; Urteil des Senats vom 24. Mai 1989 - 2 A 97/88 - U.A. S. 13;… Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdnr. 373 ff. m.w.N.; Köhler, DÖD 1988, 279, 280 f. sowie ders. RiA 1990, 11 ff.). - BVerwG, 07.03.1975 - II B 41.74
Rechtsmittel
In den Gründen des Beschlusses des VI. Senatsvom 23. Oktober 1974 - BVerwG VI B 60.74 - (ZBR 1975, 30) ist in bezug auf § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 2 BBesG ausgeführt, die Regelung des Kinderzuschlages knüpfe zwar an die Unterhaltsleistung für das Kind, zum Teil auch an die (bürgerlich-rechtliche) Unterhaltspflicht an, dies geschehe aber - wie schon in BVerwGE 32, 99 (101) [BVerwG 14.05.1969 - VI C 61/67] dargelegt worden sei - zulässigerweise in generalisierender und typisierender Form, indem Sachverhalte für maßgeblich erklärt würden, die typische und zudem praktikabl Abgrenzungsmerkmale aufweisen.
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