Rechtsprechung
| BFH, 24.10.1980 - VI B 78/80 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG 1975 (1979) § 32 Abs. 4 Satz 3
- Wolters Kluwer
Nichteheliches Kind - Gemeinsamer Haushalt - Bescheinigung des Jugendamtes - Zugehörigkeit eines Kindes zu einem Haushalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG (1975 und 1979) § 32 Abs. 4 Satz 3
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 131, 514
- BStBl II 1981, 54
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
Unterhaltsleistungen Geschiedener
Auszug aus BFH, 24.10.1980 - VI B 78/80
Die Vorschriften des Steueränderungsgesetzes 1979 trügen dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluß vom 8. Juni 1977 1 BvR 265/75 (BVerfGE 45, 104, BStBl II 1977, 526) an den Gesetzgeber voll Rechnung.§ 32 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG 1975 war auch nicht Gegenstand des Beschlusses in BVerfGE 45, 104, BStBl II 1977, 526.
- BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 20/72
Kinderfreibetrag für den Vater eines nichtehelichen Kindes
Auszug aus BFH, 24.10.1980 - VI B 78/80
Die Zuordnungsregelungen in § 32 Abs. 4 EStG stünden nicht in Einklang mit den Grundsätzen des mit dem BVerfG-Beschluß vom 17. Oktober 1973 1 BvL 20/72 (BVerfGE 36, 126, BStBl II 1974, 92) übereinstimmenden Beschlusses des BVerfG vom 3. Juli 1974 1 BvR 262/73, nach dem in bestimmten Fällen auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes ein Kinderfreibetrag zuzuerkennen sei.Offenbar in Kenntnis des Beschlusses in BVerfGE 36, 126, BStBl II 1974, 92 hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG 1975 - ausdrücklich - die Möglichkeit geschaffen, ein nichteheliches Kind, das mit seinen Eltern - wie im Streitfall - in einer gemeinsamen Wohnung lebt, auch dem Vater zuzuordnen.
- BFH, 24.06.1969 - II B 2/68
Revision - Grundsätzliche Bedeutung - Verletzung von Bundesrecht - …
Auszug aus BFH, 24.10.1980 - VI B 78/80
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1969 II B 2/68, BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663).Es besteht kein Interesse der Allgemeinheit an einer oberstgerichtlichen Entscheidung dieser lediglich für den Einzelfall des Klägers bedeutsamen Frage (vgl. BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663).
- BFH, 15.07.1966 - VI B 2/66
Auszug aus BFH, 24.10.1980 - VI B 78/80
Grundsätzliche Bedeutung liegt danach nicht schon deshalb vor, weil die Rechtsfrage - wie im Streitfall - bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist (BFH-Beschluß vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628). - BFH, 23.02.1973 - VI B 26/72
Neffe - Vorrübergehende Aufnahme im Haushalt - Kind
Auszug aus BFH, 24.10.1980 - VI B 78/80
An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn die Behandlung der Rechtsfrage durch das FG der eindeutigen Rechtslage und der allgemeinen Auffassung im Schrifttum entspricht (vgl. den BFH-Beschluß vom 23. Februar 1973 VI B 26/72, BFHE 108, 538, BStBl II 1973, 446). - BVerfG, 03.07.1974 - 1 BvR 262/73
Auszug aus BFH, 24.10.1980 - VI B 78/80
Die Zuordnungsregelungen in § 32 Abs. 4 EStG stünden nicht in Einklang mit den Grundsätzen des mit dem BVerfG-Beschluß vom 17. Oktober 1973 1 BvL 20/72 (BVerfGE 36, 126, BStBl II 1974, 92) übereinstimmenden Beschlusses des BVerfG vom 3. Juli 1974 1 BvR 262/73, nach dem in bestimmten Fällen auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes ein Kinderfreibetrag zuzuerkennen sei.
- BFH, 26.08.2003 - VIII R 91/98
Kindergeld; Beiladung des anderen Elternteils; Haushaltsaufnahme eines dauerhaft …
Der VI. Senat hatte in dem Beschluss vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80 (BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54) die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt des Vaters i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz EStG in der damals gültigen Fassung dann als gegeben angesehen, wenn das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Vaters dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. - BFH, 18.10.2000 - X R 19/96
Baukindergeld nach § 34 f EStG bei doppelter Haushaltsführung
a) Zum Haushalt gehören Kinder, die bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhalten (BFH-Entscheidungen vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54; in BFHE 157, 80, BStBl II 1989, 776; vom 14. April 1999 X R 11/97, BFHE 188, 330, BStBl II 1999, 594; R 213 a Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1999;… Clausen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 34f EStG Rz. 44;… Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 34f Rz. 15;… Blümich/ Erhard, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 34f EStG Rz. 87;… Stuhrmann in Bordewin/ Brandt, Einkommensteuergesetz, § 34f Rz. 35). - BFH, 21.11.1989 - IX R 56/88
Steuerermäßigung nach § 34f EStG nur für Kinder i. S. des § 32 EStG
In der heutigen Zeit bleibt häufig die Kindeigenschaft, nicht aber die Haushaltszugehörigkeit bestehen, wenn Kinder während ihrer Ausbildung nicht nur vorübergehend eine eigene Wohnung beziehen (vgl. zum Begriff der Haushaltszugehörigkeit BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54).
- BFH, 14.03.1989 - IX R 45/88
Steuerermäßigung nach § 34 f EStG in der vor Inkrafttreten des WohneigFG …
Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit bringt lediglich zum Ausdruck, daß ein durch Kinder bedingter erhöhter Wohnbedarf bestehen muß; denn Haushaltszugehörigkeit bedeutet, daß das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54). - BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 54.88
Einkommensteuerrecht: Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrags
den Beschluß vom 24. Oktober 1980 - IV B 78/80 - BFHE 131, 514 sowie die Urteile vom 4. Juni 1982 - IV R 29/79 - BFHE 136, 230 , vom 27. Juli 1984 - VI R 124/80 - BFHE 142, 119 , vom 25. Januar 1985 - VI R 31/82 - BFHE 143, 256 und vom 13. Dezember 1985 - VI R 203/84 - BFHE 145, 551 ). - BFH, 13.12.1985 - VI R 203/84
Häusliche Gemeinschaft - Bescheinigung - Kinderfreibetrag
Dadurch wird erreicht, daß in derartigen Fällen ein Kind nicht deswegen steuerlich unberücksichtigt bleibt oder nur unzureichend berücksichtigt wird, weil die Mutter kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht (BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54). - BFH, 14.03.1986 - VI B 44/84
Finanzamt - Rechtmäßigkeit - Verwaltungsakt - Einspruch - Aussetzung der …
An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn die Behandlung der Rechtsfrage durch das FG der eindeutigen Rechtslage und der allgemeinen Auffassung im Schrifttum entspricht (BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54). - BFH, 27.07.1984 - VI R 124/80
Bei Zuordnung eines Kindes geschiedener Eltern ist nicht der Tag des Umzugs, …
Der Kläger habe aber nach § 32 Abs. 4 Satz 3, 2. Satzteil EStG die Möglichkeit, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde beizubringen, derzufolge das Kind zum 1. Januar 1977 zu seinem Haushalt gehörte (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54). - BFH, 13.12.1985 - VI R 148/82
Steuerrechtliche Zuordnung eines Kindes eines unbeschränkt …
Dadurch wird erreicht, daß in derartigen Fällen ein Kind nicht deswegen steuerlich unberücksichtigt bleibt oder nur unzureichend berücksichtigt wird, weil die Mutter kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht (BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80, BFHE 131, 514, BStBl II 1981, 54). - FG Nürnberg, 10.10.2001 - III 2000/00
Haushaltszugehörigkeit von Kindern
Unter Berücksichtigung dieses Zwecks der Vorschrift ist eine Haushaltszugehörigkeit anzunehmen, wenn ein Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Elternteils dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält (BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1980 VI B 78/80, BStBl II 1981, 54 ; ständige Rechtsprechung zuletzt Urteil vom 14.4. 1999 X R 11/97, BStBl II 1999, 594 ).
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