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| BVerwG, 07.03.1962 - VI C 114.59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
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Auszug aus BVerwG, 07.03.1962 - VI C 114.59
Die Entlassung stand im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch, weil sie auf politischen Gründen beruhte, die ihren Ursprung in dem Zusammenbruch und der daraus sich ergebenden Spaltung Deutschlands haben; der Zusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, daß zwischen dem Zusammenbruch und der Entlassung eine längere Zeit liegt (BVerwGE 10, 8 [10]).Die Anwendung des Kap. I des Gesetzes war und ist übrigens - abgesehen vom Wohnsitz - nicht nur für die bei der Reichsbahn und der Wasserstraßenverwaltung in Berlin (West), sondern für alle in der SBZ und dem SSB unter vermutbarer Umwandlung des Dienstverhältnisses weiter beschäftigten früheren Beamten von der Beendigung des umgewandelten Dienstverhältnisses abhängig (vgl. u.a. BVerwGE 5, 268 und 10, 8).
- BVerwG, 17.01.1958 - VII C 30.57
Auszug aus BVerwG, 07.03.1962 - VI C 114.59
Es war daher sachlich begründet, hielt sich also im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens (vgl. BVerwGE 6, 134 [143] und 8, 105 [107] sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), die Sonderregelung des § 37 b nur auf die. - BVerwG, 11.05.1960 - VI C 83.57
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Auszug aus BVerwG, 07.03.1962 - VI C 114.59
Daß dieser Stichtag für die später in Gewahrsam Genommenen eine Karte darstellt, ist eine aus dem Wesen jeder Stichtagsregelung sich ergebende zwangsläufige Folge (vgl. hierzu u.a. das Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 83.57 -). - BVerwG, 11.10.1957 - VI C 60.57
Auszug aus BVerwG, 07.03.1962 - VI C 114.59
Die Anwendung des Kap. I des Gesetzes war und ist übrigens - abgesehen vom Wohnsitz - nicht nur für die bei der Reichsbahn und der Wasserstraßenverwaltung in Berlin (West), sondern für alle in der SBZ und dem SSB unter vermutbarer Umwandlung des Dienstverhältnisses weiter beschäftigten früheren Beamten von der Beendigung des umgewandelten Dienstverhältnisses abhängig (vgl. u.a. BVerwGE 5, 268 und 10, 8). - BVerwG, 15.01.1959 - II C 174.57
Auszug aus BVerwG, 07.03.1962 - VI C 114.59
Es war daher sachlich begründet, hielt sich also im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens (vgl. BVerwGE 6, 134 [143] und 8, 105 [107] sowie die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), die Sonderregelung des § 37 b nur auf die.
- BVerwG, 29.08.1968 - VI C 125.65
Bemessung des Übergangsgehalts für einen in der sowjetischen Besatzungszone in …
Diese eindeutige Regelung solle also diejenigen Beamten erfassen, die, ohne hierfür persönlich verantwortlich zu sein, infolge ihrer Abwesenheit beim Inkrafttreten des Gesetzes weder hätten wiederverwendet noch für dienstunfähig erklärt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 114.59 -).Die Einfügung des § 37 d habe etwa bis dahin noch denkbare Zweifel bei der Auslegung des § 37 b G 131 endgültig beseitigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 114.59 -).
Denn je später jemand in der SBZ in Gewahrsam genommen worden sei oder werde, um so weniger vergleichbar werde der Gewahrsam mit dem Grundtatbestand der Kriegsgefangenschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 114.59 -).
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Urteile vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 114.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 37 b G 131 Nr. 2 = RiA 1962 S. 333], vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 88.61 - und vom 15. November 1967 - BVerwG VI C 10.64 -) hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß § 37 b G 131 nur Beamte betrifft, die sich bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1951, in Berlin [West] 1. Oktober 1951) in Kriegsgefangenschaft oder in Gewahrsam befanden, und daß für die Fälle einer Inhaftierung nach diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Regelung erst durch § 37 d G 131 geschaffen wurde.
- BVerwG, 15.11.1967 - VI C 10.64
Antrag auf Festsetzung eines Übergangsgehaltes während der Zeit einer …
Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch in seinem Urteil vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 114.59 - den gegenteiligen Standpunkt eingenommen.Bezüglich des Hauptantrags des Klägers hat das Berufungsgericht, in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 114.59 - (Buchholz BVerwG 234, § 37 b G 131 Nr. 2 = RiA 1962 S. 333) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 b G 131 mit Recht verneint.
- BVerwG, 29.10.1963 - VI C 88.61
Ordnungsgemäße Erhebung der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung …
Im übrigen betrifft diese Regelung ebenso wie § 37 b Abs. 1 und 4 G 131 auch nur diejenigen Beamten, die sich beim Inkrafttreten des Gesetzes noch in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam befunden haben.(Urteil vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 114.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 37 b G 131 Nr. 2]) Zu diesem Personenkreis gehörte der Ehemann der Klägerin ohnehin nicht, weil er bereits am 15. April 1949 aus sowjetischem Gewahrsam entlassen worden war.
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