Rechtsprechung
| BVerwG, 25.08.1964 - VI C 153.62 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 19.06.1962 - 2 VIII 61
- BVerwG, 25.08.1964 - VI C 153.62
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 02.01.1997 - 8 B 240.96
Ausschluss der Regeln der Teilunanfechtbarkeit aus den §§ 121, 70 …
Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Berufungsurteil stehe im Widerspruch zu der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Januar 1966 - BVerwG II C 191.62 - (BVerwGE 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62]; ebenso Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 -, n.v.), "ein Bescheid (unterliege) nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, soweit er die schon früher getroffene unanfechtbar gewordene ... Regelung unberührt läßt". - BVerwG, 27.01.1966 - II C 191.62
Rechtsmittel
In folgerichtiger Fortführung dieser Rechtsprechung hat sodann der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ganz allgemein, also nicht nur für den Fall einer Neubescheidung auf Grund leistungsändernder Gesetze, entschieden, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt. - BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 11.81
Versorgungsfestsetzungsbescheid - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - …
Hiernach ist ein Ruhegehaltfestsetzungsbescheid bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten, die in ihn aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden ohne erneute Prüfung übernommen worden sind und lediglich wiederholt werden, unanfechtbar (Urteile vom 7. Juli 1966 - BVerwG 8 C 190.63 - [RiA 1967, 56], vom 25. August 1964 - BVerwG 6 C 153.62 - und vom 11. März 1969 - BVerwG 6 C 24.65 -).
- BVerwG, 08.01.1970 - VI C 97.64
Anforderungen an die Berechnung des Versorgungsanspruchs eines ursprünglich schon …
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 2.5. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ganz allgemein, also nicht nur für den Fall einer Neubescheidung auf Grund leistungsändernder Gesetze, ausgesprochen undim Urteil vom 28. August 1968 - BVerwG VI C 41.64 - (Buchholz BVerwG 232, § 181 b BBG Nr. 1 = RiA 1969, 80) erneut bekräftigt, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt. - BVerwG, 11.03.1969 - VI C 24.65
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hatim Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ausgesprochen, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt. - BVerwG, 10.03.1966 - II C 8.63
Rechtsmittel
In folgerichtiger Fortführung dieser Rechtsprechung hat sodann der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch sein Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ganz allgemein, also nicht nur für den Fall einer Neubescheidung auf Grund leistungsändernder Gesetze, entschieden, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt. - BVerwG, 28.08.1968 - VI C 41.64
Eintritt in den Ruhestand eines Beamten mit Eintritt der Dienstunfähigkeit - …
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG VI C 153.62 - ganz allgemein, also nicht nur für den Fall einer Neubescheidung auf Grund leistungsändernder Gesetze, ausgesprochen, daß ein Bescheid nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt, soweit er die schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene Versorgungsregelung unberührt läßt.
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