Rechtsprechung
| BVerwG, 13.12.1961 - VI C 157.59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
G 131 § 67
Papierfundstellen
- BVerwGE 13, 233
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 22.09.1959 - VI B 2.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.12.1961 - VI C 157.59
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil durch Beschluß vom 22. September 1959 - BVerwG VI B 2.59 -, dem Beklagten zugestellt am 3. Oktober 1959, zugelassen.
- BVerwG, 21.02.1964 - VI C 152.61
Rechtsmittel
Die in BVerwGE 13, 233 vertretene Auffassung, daß gemäß § 67 Abs. 1 G 131 die Berücksichtigung der Dienstzeit bei der Gestapo nicht generell der Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorbehalten sei, entbehre der Begründung.Sie hält die Revision nicht für ordnungsmäßig begründet und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil, das selbst dann, wenn die Bedenken des beklagten Landes gegen das Urteil BVerwGE 13, 233 durchgriffen, Bestand habe, weil der hier anwendbare Absatz 1 des § 181 a BBG ohne Statusänderung nur eine verbesserte Normalversorgung gewähre.
Diese am Wortlaut des § 67 Abs. 1 G 131 haftende Auslegung haben schon der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 9. November 1961 (BVerwGE 13, 162) dem Sinne nach und der erkennende Senat im Urteil vom 13. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 233) ausdrücklich abgelehnt.
Mit dieser Rechtsprechung des II. Senats steht die Auffassung des erkennenden Senats (BVerwGE 13, 233) in Einklang, daß der nicht durch typische Gestapotätigkeit bedingte Dienstunfall jedenfalls dann, wenn er nur zur Erhöhung einer ohnehin zu gewährenden Versorgung führt, wie es in dem vom Senat entschiedenen Fall war, ohne weiteres zu berücksichtigen ist.
- BVerwG, 20.09.1965 - VI C 130.62
Rechtsmittel
An dieser im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 13, 233) gebilligten Auffassung sei auch im vorliegenden Fall festzuhalten, da kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß der Dienstunfall des Ehemannes der Klägerin im Zusammenhang mit einer typischen Gestapotätigkeit gestanden habe.Der erkennende Senat hat in dem den Parteien bekanntenUrteil vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 152.61 - (Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 18 = RiA 1965 S. 99) im Anschluß an seine Grundsatzentscheidung BVerwGE 13, 233 ausgeführt, daß der nicht durch typische Gestapotätigkeit bedingte Dienstunfall eines von Amts wegen zur Gestapo versetzten Beamten jedenfalls dann, wenn er nur zur Erhöhung einer ohnehin zu gewährenden Versorgung führt, ohne weiteres zu berücksichtigen ist.
Es bedarf daher hier ebensowenig wie in dem obengenannten Urteil und in BVerwGE 13, 233 einer Entscheidung, wie die Rechtslage ist, wenn es sich um einen typisch allein durch die besondere Art des Gestapodienstes bedingten Unfall handelt.
- BVerwG, 12.03.1975 - V B 102.73
Rechtsmittel
Dies brauchte deshalb nicht zu geschehen, weil nach § 161 Satz 1 ZPO, der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden ist (BVerwGE 13, 238 [BVerwG 13.12.1961 - VI C 157/59]), die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sowie eines Beteiligten in der Niederschrift nicht festgehalten zu werden brauchen, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt, und weil Gleiches für die Augenscheinseinnahme gilt (BVerwG, Beschluß vom 30. September 1970 - BVerwG IV B 222.69 - [Suchholz 210 § 105 VwGO Nr. 4] mit Hinweisen).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".