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| BVerwG, 29.11.1967 - VI C 16.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 05.06.1962 - XVIII A 13.61
- BVerwG, 29.11.1967 - VI C 16.67
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.06.1960 - II C 45.57
Auszug aus BVerwG, 29.11.1967 - VI C 16.67
Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 45.57 - zu entnehmen sei, stelle die Neufassung nur eine redaktionelle Änderung, aber keine Gesetzesänderung dar.Die statusrechtliche Übertragung des Amtes (Ernennung) ist demnach alleinige, aber auch unerläßliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die damit verbundenen Dienstbezüge (vgl. Urteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 45.57 - [BVerwGE 11, 27]).
Wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem erwähnten Urteil BVerwGE 11, 27 zutreffend dargelegt hat, regelt § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) auch den Zeitpunkt, von dem an dem Beamten die Bezüge seines Amtes zustehen, sofern eine wirksame Amtsübertragung (Ernennung) vorliegt.
Die Regelung dieser Frage enthält das Besoldungsgesetz, auf das § 46 Abs. 1 Satz 2 LBG (F. 1958) - ebenso § 46 Abs. 1 LBG (F. 1960) - verweist, und zwar in seinem § 3 Abs. 2. Hieraus sowie aus dem Umstand, daß § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBG (F. 1958) den rechtswirksamen Vollzug der Ernennung voraussetzt, folgt, wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwGE 11, 27 (29) [BVerwG 23.06.1960 - II C 45/57] überzeugend ausgeführt hat, daß § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG (F. 1958) (ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 82 BBG) nur im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 LBesG ausgelegt werden kann.
- BVerwG, 19.04.1967 - VI C 9.67
Antrag auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des …
Auszug aus BVerwG, 29.11.1967 - VI C 16.67
Denn aus dem in dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 9.67 - dargelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 2 LBesG (= 21 Abs. 2 BBesG) ergibt sich, daß im Falle der Stellenhebung durch den Haushaltsplan die Jahresfrist dieser Vorschrift erst ab der Bereitstellung der höherwertigen Planstelle beginnt. - BVerwG, 22.05.1962 - VI C 150.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.11.1967 - VI C 16.67
Eine Außenwirkung kommt dem Haushaltsplan dagegen nicht zu, er kann Ansprüche Dritter oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründen noch aufheben (vgl. § 24 RHO und Urteil vom 22. Mai 1962 - BVerwG VI C 150.60 -). - BVerwG, 19.04.1967 - VI C 6.67
Auszug aus BVerwG, 29.11.1967 - VI C 16.67
Für diesen Anspruch ist es somit ohne Bedeutung, ob der Haushaltsplan - und als dessen Bestandteil der Stellenplan - dafür in Form einer entsprechenden Planstelle Mittel vorsieht (vgl. Urteil vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 6.67 -).
- BVerwG, 17.04.1975 - II C 30.73
Individualisierung eines Besoldungsanspuchs - Besoldungsgruppe des Dienstgrades …
Unter struktureller Überleitung ist die durch Änderung der Besoldungsordnung erfolgende Zuweisung eines bestimmten Amtes oder Dienstgrades - unter Beibehaltung oder Änderung der bisherigen Bezeichnung - zu einer anderen als der bisher zuständigen Besoldungsgruppe zu verstehen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Änderung des Besoldungsstatus (der Besoldungsgruppe) des betroffenen Amts- oder Dienstgradinhabers unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, und zwar in der Regel nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften, die im wesentlichen nur deklaratorische Bedeutung haben und die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus nur verdeutlichen (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 - [ZBR 1972, 277; RiA 1973, 153] mit Hinweis auf Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -).Dagegen kommt dem Haushaltsplan keine Außenwirkung zu; er kann Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründen noch aufheben (so das bereits angeführte Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 - ferner Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1974 - 1 BvL 3/72 - [DÖV 1975, 132]).
- BVerwG, 12.07.1972 - VI C 11.70
Eintritt in den Ruhestand - Ernennung zum Vertreter des Anstaltsleiters - …
Gekennzeichnet sind diese strukturellen Änderungen weiter dadurch, daß die Änderung des Besoldungsstatus der Amtsinhaber sich unmittelbar kraft Gesetzes - normativ - nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften vollzieht (vgl. Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 - siehe auch Summer, ZBR 1966, 78), die im wesentlichen nur deklaratorischen Charakter haben und als Hilfsnormen zu den Normen des Besoldungsgesetzes die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus verdeutlichen. - BVerwG, 08.05.1968 - VI C 41.67
Anspruch auf Stellenzulage der Beamten (Richter) bei Verwendung in höherwertigen …
Der Beamte (Richter) hat grundsätzlich auch dann keinen Anspruch auf höhere als die mit seinem statusrechtlichen Amt nach dem Besoldungsgesetz verbundenen Dienstbezüge, wenn er die Aufgaben und Funktionen eines höheren Amtes wahrnimmt, und zwar selbst dann nicht, wenn eine entsprechende höhere Planstelle vorhanden ist und er (haushaltsrechtlich, vgl. § 36 Abs. 2 RHO) aus den mit dieser Planstelle zur Verfügung gestellten Mitteln besoldet wird (vgl. dazu Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -).In diesem Falle besteht grundsätzlich auch nicht einmal ein Anspruch auf statusrechtliche Übertragung des höheren Amtes (Beförderung), dessen Aufgaben der Beamte wahrnimmt und aus dessen Planstelle er besoldet wird (vgl. Beschluß vom 28. April 1958 - BVerwG VI B 153.57 - und Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -).
- BVerwG, 01.03.1974 - II B 23.73
Aufgabenstellung des ständigen Vertreters des Leiters einer Berufsschule - …
Unter diesen "strukturellen" an die Versorgungsempfänger weiterzugebenden Änderungen sind, wie das Bundesverwaltungsgericht für die im Lande Bayern geltende vergleichbare Regelung der Artikel 33, 33 b des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157) klargestellt hat, nur die durch Änderung der Besoldungsordnung erfolgende Zuweisung eines bestimmten Amtes zu einer anderen Besoldungsgruppe und Änderungen der Besoldungsordnung in bezug auf (mit bestimmten Ämtern - normativ - verbundene) unwiderrufliche, ruhegehaltfähige "Stellenzulagen" zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG VI C 11.70 - [BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70]/231] mit Hinweis auf die Urteile vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 - [Buchholz 235.15 § 29 LBesG Hessen Nr. 1] und vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -). - BVerwG, 19.04.1972 - VI C 16.69
Überleitung eines Beamten in eine Besoldungsgruppe nach Art. 5 des Vierten …
Gekennzeichnet sind diese strukturellen Änderungen weiter dadurch, daß die Änderung des Besoldungsstatus (Änderung der Besoldungsgruppe) der betroffenen Amtsinhaber unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -) nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften eintritt, wobei diese im wesentlichen nur deklaratorischen Charakter haben und die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus verdeutlichen. - BVerwG, 01.03.1974 - II B 25.73
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche …
Unter diesen "strukturellen" an die Versorgungsempfänger weiterzugebenden Änderungen sind, wie das Bundesverwaltungsgericht für die im Lande Bayern geltende vergleichbare Regelung der Artikel 33, 33 b des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157) klargestellt hat, nur die durch Änderung der Besoldungsordnung erfolgende Zuweisung eines bestimmten Amtes zu einer anderen Besoldungsgruppe und Änderungen der Besoldungsordnung in bezug auf (mit bestimmten Ämtern - normativ - verbundene) unwiderrufliche, ruhegehaltfähige "Stellenzulagen" zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG VI C 11.70 - [BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70] [231]] mit Hinweis auf die Urteile vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 - [Buchholz 235.15 § 29 LBesG Hessen Nr. 1] und vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -). - BVerwG, 17.04.1974 - VI B 44.73
Rechtsmittel
Unter diesen 'strukturellen' an die Versorgungsempfänger weiterzugebenden Änderungen sind, wie das Bundesverwaltungsgericht für die im Lande Bayern geltende vergleichbare Regelung der Artikel 33, 33 b des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der Fassung - vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 157) klargestellt hat, nur die durch Änderung der Besoldungsordnung erfolgende Zuweisung eines bestimmten Amtes zu einer anderen Besoldungsgruppe und Änderungen der Besoldungsordnung in bezug auf (mit bestimmten Ämtern - normativ - verbundene) unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulagen zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG VI C 11.70 - [BVerwGE 40, 229 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70]/231] mit Hinweis auf die Urteile vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 - [Buchholz 235.15 § 29 LBesG Hessen Nr. 1] und vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -). - BVerwG, 06.07.1972 - II C 4.71
Auswirkungen der durch das Änderungsgesetz eingetretenen strukturellen …
Gekennzeichnet sind diese strukturellen Änderungen weiter dadurch, daß die Änderung des Besoldungsstatus (Änderung der Besoldungsgruppe) der betroffenen Amtsinhaber unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -) nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften eintritt, wobei diese im wesentlichen nur deklaratorischen Charakter haben und die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus verdeutlichen. - BVerwG, 02.07.1970 - VI B 20.70
Ermessen des Dienstherrn bei der rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle - …
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß weder das Besoldungsrecht noch das Haushaltsrecht noch eine sonstige gesetzliche Vorschrift dem Beamten einen Rechtsanspruch auf rückwirkende Einweisung in die mit dem Beförderungsamt verbundene Planstelle vermittelt, sondern daß die Entscheidung über diese - jeweils im Rahmen des geltenden Besoldungs- und Haushaltsrechts gegebene - Möglichkeit im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. Urteile vom 7. März 1968 - BVerwG II C 47.67 - [Buchholz BVerwG 232, § 15 BBG Nr. 3 = DVBl. 1968, 646 = DÖD 1968, 172] und vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 - im Anschluß an BVerwGE 11, 27). - BVerwG, 22.03.1973 - VI C 47.68
Überleitung von Versorgungsempfängern des Personenkreises des Gesetzes zur …
Gekennzeichnet sind diese strukturellen Änderungen weiter dadurch, daß die Änderung des Besoldungsstatus (Änderung der Besoldungsgruppe) der betroffenen Amtsinhaber unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -) nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften eintritt, wobei diese im wesentlichen nur deklaratorischen Charakter haben und die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus verdeutlichen.
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