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| BVerwG, 14.06.1961 - VI C 179.59 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- JR 1962, 194
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
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Auszug aus BVerwG, 14.06.1961 - VI C 179.59
Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht schon in der grundlegenden Entscheidung vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10 [19]) für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 schlechthin ausgesprochen und damit begründet, daß das Gesetz bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der von ihm erfaßten Personen auf deren Status am 8. Mai 1945 abstellt. - BVerwG, 15.02.1957 - VI C 15.56
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Auszug aus BVerwG, 14.06.1961 - VI C 179.59
Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. Februar 1957 (BVerwGE 4, 285 [286]) ausgeführt, daß eine Ernennung nur, wenn sie wesentlichen beamtenrechtlichen Vorschriften widerspricht, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - erste Alternative - unberücksichtigt bleibt. - BVerwG, 09.04.1959 - II C 304.57
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Auszug aus BVerwG, 14.06.1961 - VI C 179.59
Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, wegen eines etwaigen Widerspruchs der Ernennung des Klägers zum Sozietätsinspektor auf Lebenszeit zu beamtenrechtlichen Vorschriften bestehe keine tatsächliche Vermutung im Sinne des Wahrscheinlichkeitsbeweises (vgl. Urteile vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 - und vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit weiteren Nachweisen) dahin, daß er aus überwiegend politischen Gründen zum Sozietätsinspektor ernannt und zum Sozietätsoberinspektor befördert worden sei. - BVerwG, 20.02.1961 - VI C 174.58
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Auszug aus BVerwG, 14.06.1961 - VI C 179.59
Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, wegen eines etwaigen Widerspruchs der Ernennung des Klägers zum Sozietätsinspektor auf Lebenszeit zu beamtenrechtlichen Vorschriften bestehe keine tatsächliche Vermutung im Sinne des Wahrscheinlichkeitsbeweises (vgl. Urteile vom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 - und vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit weiteren Nachweisen) dahin, daß er aus überwiegend politischen Gründen zum Sozietätsinspektor ernannt und zum Sozietätsoberinspektor befördert worden sei.
- BVerwG, 07.07.1966 - VI C 4.63
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Der erkennende Senat hat diesen Grundsatz aber bereits dahin modifiziert, daß er nicht für die Beamten der Nichtgebietskörperschaften mit vorwiegend wirtschaftlicher Betätigung gilt, für die eine Sonderregelung in § 155 DBG vorbehalten war(Urteile vom 14. Juni 1961 - BVerwG VI C 174.59 - und - BVerwG VI C 179.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 66]). - BVerwG, 11.05.1965 - II C 27.63
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Ob die einzelnen Voraussetzungen hierfür einer hergebrachten gleichbleibenden Regelung entsprechen, ist nicht entscheidend." Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist der gleichen Auffassung; das zeigen seinUrteil vom 8. September 1961 - BVerwG VI C 86.58 - [Leitsatz Nr. 3 in Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 67] und die von demselben Grundsatz ausgehendenUrteile vom 14. Juni 1961 - BVerwG VI C 179.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 66] undvom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 137.60 - [RiA 1964 S. 30], Nach den beiden letztgenannten Urteilen gilt eine Ausnahme für Beamte von Nichtgebietskörperschaften mit vorwiegend wirtschaftlicher Betätigung, für die nach § 155 DBG Sonderregelungen zulässig waren.
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