Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1176
BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58 (https://dejure.org/1960,1176)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1960 - VI C 185.58 (https://dejure.org/1960,1176)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1960 - VI C 185.58 (https://dejure.org/1960,1176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,1176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1961, 154
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.10.1951 - 3 StR 513/51
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Dem sei der Bundesgerichtshof gefolgt, indem er die Berufungsschrift einer Staatsanwaltschaft, die nur in beglaubigter Abschrift eingereicht gewesen sei, als formgerechte Rechtsmittelschrift anerkannt habe (BGHSt 2, 77).

    Auch schriftliche Erklärungen von Rechtserheblichkeit ohne Unterschrift können den Urheber mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen (vgl. RGSt 62, 53; 67, 385; BGHSt 2, 77).

  • RG, 23.02.1928 - II 74/28

    Ist der Strafantrag schriftlich angebracht (§ 158 StPO.), wenn die …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Das frühere Reichsgericht habe im Strafprozeß in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Rechtsmittel auch ohne Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift wirksam eingelegt sei, wenn aus der Schrift selbst ohne Zuhilfenahme weiterer Beweismittel die Person des Erklärenden und sein Wille, das in Betracht kommende Rechtsmittel einzulegen, eindeutig hervorgehe (vgl. RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 385; 69, 137).

    Auch schriftliche Erklärungen von Rechtserheblichkeit ohne Unterschrift können den Urheber mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen (vgl. RGSt 62, 53; 67, 385; BGHSt 2, 77).

  • RG, 30.11.1933 - III 992/33

    Was gehört zur "Schriftlichkeit" im Sinne des § 314 StPO.?

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Das frühere Reichsgericht habe im Strafprozeß in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Rechtsmittel auch ohne Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift wirksam eingelegt sei, wenn aus der Schrift selbst ohne Zuhilfenahme weiterer Beweismittel die Person des Erklärenden und sein Wille, das in Betracht kommende Rechtsmittel einzulegen, eindeutig hervorgehe (vgl. RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 385; 69, 137).

    Auch schriftliche Erklärungen von Rechtserheblichkeit ohne Unterschrift können den Urheber mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lassen (vgl. RGSt 62, 53; 67, 385; BGHSt 2, 77).

  • RG, 11.11.1927 - III B 17/27

    Berufungsbegründung. Form

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Dies schadet jedoch nicht, weil der Beklagte zugleich mit der Erstschrift eine zu den Gerichtsakten genommene Zweitschrift eingereicht hat, die mit einem der Schriftform im Sinne des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165 genügenden handschriftlich unterzeichneten Beglaubigungsvermerk versehen und daher die Erstschrift zu ersetzen geeignet war (vgl. Pr. OVGE 45, 85; RGZ 119, 62; RG in JW 34, 420 und in JW 38, 2237; BGH, Beschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21.53 - in Lindenmaier-Möhring, § 519 ZPO Nr. 14).
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Demgemäß hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß BVerwGE 2, 190, da eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift fehlt, das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit hergeleitet.
  • BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 418/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Formelle Voraussetzungen bei der Kündigungsschutzklage; …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Ähnliches gilt für die Entscheidungen anderer oberer Bundesgerichte (BAG 1, 272; BSG 1, 243).
  • BVerwG, 08.04.1960 - VI C 159.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Dieser Auffassung ist auch für die Vorschrift des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165, soweit sie die Schriftform der Berufungsschrift vorschreibt, zu folgen (so auch Urteil des V. Senats vom 24. April 1960 - BVerwG V C 158.58 -, DVBl. 1960 S. 284; vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 103 Abs. 1 Satz 1 südd. VGG das Urteil des Senats vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -).
  • BSG, 13.10.1955 - 1 RA 65/55
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Ähnliches gilt für die Entscheidungen anderer oberer Bundesgerichte (BAG 1, 272; BSG 1, 243).
  • BVerwG, 24.02.1960 - V C 158.58
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Dieser Auffassung ist auch für die Vorschrift des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165, soweit sie die Schriftform der Berufungsschrift vorschreibt, zu folgen (so auch Urteil des V. Senats vom 24. April 1960 - BVerwG V C 158.58 -, DVBl. 1960 S. 284; vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 103 Abs. 1 Satz 1 südd. VGG das Urteil des Senats vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -).
  • RG, 06.09.1929 - III 722/29

    1. Kann eine als Beschluß bezeichnete Entscheidung, durch welche die Berufung im …

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1960 - VI C 185.58
    Das frühere Reichsgericht habe im Strafprozeß in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Rechtsmittel auch ohne Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift wirksam eingelegt sei, wenn aus der Schrift selbst ohne Zuhilfenahme weiterer Beweismittel die Person des Erklärenden und sein Wille, das in Betracht kommende Rechtsmittel einzulegen, eindeutig hervorgehe (vgl. RGSt 62, 53; 63, 246; 67, 385; 69, 137).
  • RG, 22.02.1935 - 4 D 209/35

    Genügt zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung die Unterfertigung mit einem …

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Daß es - zumindest im Verwaltungsstreitverfahren - weitere Ausnahmen gibt, zeigt vor allem der Beschluß des Großen Senats vom 15. Juni 1959 - BVerwG Gr.Sen. 1.58 - (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]), der zwar die Revisionseinlegung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG betrifft, jedoch in der nachfolgenden Zeit für die Berufung nach der MRVO Nr. 165 (Urteile vom 24. Februar 1960 - BVerwG V C 158.58 - [DVBl. 1960, 284] und vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 185.58 - [DöD 1960, 195]) und den süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetzen (Urteil vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 - [S. 9 f.]) übernommen und nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung aufrechterhalten worden ist (Beschlüsse vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VI B 2.61 - in BVerwGE 13, 141 [142 f.] und vom 14. Februar 1966 - BVerwG IV B 140.65 - in NJW 1966, 1043 [1044], vgl. dazu ferner Kohlbrügge DVBl. 1961, 538): Die Schriftlichkeit eines Rechtsmittels erfordert "begrifflich ... nicht unter allen Umständen die eigenhändige Unterschrift", so daß "jedenfalls bei Behörden" ausreicht, wenn der Schriftsatz anstatt mit einer eigenhändigen mit einer beglaubigten Unterschrift beim Gericht eingereicht wird (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] [3]).
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Der Kläger berufe sich für die gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf den Beschluß des Großen Senats von 15. Juni 1959 sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April undvom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 158.58 und VI C 185.58 -.

    Wenn dort gesagt ist, daß begrifflich die Schriftlichkeit jedenfalls bei Behörden nicht unter allen Umständen die eigenhändige Unterschrift erfordert, so kann aus dieser die Behördenunterschrift (ebensoUrteile vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -, von24. April 1960 - BVerwG V C 158.58 - und von11. Mai 1960 - BVerwG VI C 185.58 -) betreffenden Äußerung nicht hergeleitet werden, daß für eine natürliche Person dem Erfordernis, daß die "Berufung ... schriftlich ... einzulegen" ist, ohne eigenhändige Unterschrift genügt ist.

  • BVerwG, 21.11.1960 - VI C 54.59

    Rechtsmittel

    Er hat in seinerEntscheidung vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 159.58 -, mit der er das im angefochtenen Urteil zitierte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1958 - OS I 166/56 - bestätigt hat, ausgesprochen, daß die Berufungsschrift einer Behörde den Erfordernissen des § 103 Abs. 1 VGG genügt, wenn die Unterschrift durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt ist (so auch Urteil des V. Senatsvom 24. Februar 1960 - BVerwG V C 158.58 -, DVBl. 1960 S. 284; vgl. fernerUrteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 185.58 - für die gleichlautende Vorschrift des § 83 Abs. 1 MRVO Nr. 165).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht