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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,1381
BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74 (https://dejure.org/1975,1381)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1975 - VI C 21.74 (https://dejure.org/1975,1381)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1975 - VI C 21.74 (https://dejure.org/1975,1381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Zwischenurteils - Anforderungen an die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 124.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - (Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = NJW 1974, 1262) unter Hinweis auf die grundlegende Rechtsprechung (RGZ 151, 82 [84]; BVerwGE 2, 190; 3, 56) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]erneut klargestellt, daß der Schriftform für bestimmende Schriftsätze - zu denen auch die Erhebung der Klage zählt - grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung genügt ist.

    Der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - ebenso wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 274) es als hinreichend angesehen, wenn bei nicht unterzeichneter Rechtsmittelschrift die Absenderangabe auf dem Umschlag den eigenhändigen Namenszug enthält.

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 15, 288 [292]) es für ausreichend erachtet, wenn nicht die Verfassungsbeschwerde selbst, sondern nur ein Begleitschreiben eigenhändig unterschreiben ist.
  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    Der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - ebenso wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 30, 274) es als hinreichend angesehen, wenn bei nicht unterzeichneter Rechtsmittelschrift die Absenderangabe auf dem Umschlag den eigenhändigen Namenszug enthält.
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    Die zur Schriftform der Klage grundsätzlich gehörende eigenhändige Unterschrift kann nicht gemäß § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60 - [NJW 1961, 747; BVerwGE 13, 141 [144]]).
  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt außer in den Fällen, in denen die Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse oder der normale Behördenbetrieb Erleichterungen verlangen (vgl. die telegrafische Rechtsmitteleinlegung - BVerwGE 3, 56 - und die Beglaubigung bei behördlichen Unterschriften - BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] -), nur dort, wo aus dem Schriftstück allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlage ohne Rückfragen oder Beweiserhebung die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, mit einer der Unterschrift unter das Schreiben gleichwertigen Sicherheit zu entnehmen sind.
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - (Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = NJW 1974, 1262) unter Hinweis auf die grundlegende Rechtsprechung (RGZ 151, 82 [84]; BVerwGE 2, 190; 3, 56) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]erneut klargestellt, daß der Schriftform für bestimmende Schriftsätze - zu denen auch die Erhebung der Klage zählt - grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung genügt ist.
  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - (Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = NJW 1974, 1262) unter Hinweis auf die grundlegende Rechtsprechung (RGZ 151, 82 [84]; BVerwGE 2, 190; 3, 56) [BVerwG 14.12.1955 - V C 27/55]erneut klargestellt, daß der Schriftform für bestimmende Schriftsätze - zu denen auch die Erhebung der Klage zählt - grundsätzlich nur bei handschriftlicher Unterzeichnung genügt ist.
  • BVerwG, 28.08.1973 - VI B 38.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    Ein Aussagewert im Hinblick auf den Urheber des Schriftstücks und seinen Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, kann dieser Versendungsart daher nicht beigelegt werden (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 -).
  • BVerwG, 19.12.1963 - III C 193.62

    Feststellung eines Hausratsverlustes und die Gewährung von Hausratentschädigung …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    Der III. Senat Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 193.62 - [Zeitschrift für den Lastenausgleich 1964, 182]) hat das für einen Fall bejaht, in dem die in Frage stehende Beschwerdeschrift Ausführungen von solcher Sachkenntnis enthielt, wie sie allein der Rechtsmittelführer haben konnte.
  • BVerwG, 12.01.1961 - IV C 211.60

    Eigenhändige Unterschrift als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Klage - …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1975 - VI C 21.74
    Die zur Schriftform der Klage grundsätzlich gehörende eigenhändige Unterschrift kann nicht gemäß § 82 Abs. 2 VwGO nachgeholt werden (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60 - [NJW 1961, 747; BVerwGE 13, 141 [144]]).
  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 28.83

    Bescheid - Fotokopie - Maschienenschriftlich - Klageschrift - Unwirksamkeit

    Die der Klageschrift beigefügten Fotokopien der angefochtenen Bescheide und des ärztlichen Untersuchungsergebnisses und des Verwendungsnachweises sind der handschriftlichen Unterzeichnung nicht gleichwertig, weil zu diesen Unterlagen auch andere Personen als der Kläger Zutritt gehabt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG VI C 21.74 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 5 S. 1 [3]).
  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75

    Fehlende Unterschrift unter der Widerspruchsschrift - Gesetzliches Erfordernis …

    Einen Verzicht auf jede eigenhändige Namens Zeichnung hat der erkennende Senat bisher nicht zugelassen (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 - und Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG VI C 21.74 -).
  • BVerwG, 01.08.1990 - 4 B 96.90

    Formerfordernisse bei der Berufung im Verwaltungsprozeß

    Ein Aussagewert im Hinblick auf den Urheber des Schriftstücks und seinen Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, kann dieser Versendungsart daher nicht beigelegt werden (BVerwG.Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 21.74 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 5).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1994 - 3 L 27/93

    Ermessensdienst; Polizeibeamter; Dienstbereichtschaft; Bereitschaftsdienst

    Er stellt sich als ein Verhalten von wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung dar (BVerwG, Urteil vom 29.03.1974 - VI C 21.74 - DÖD 1974, 2771. Maßgebend ist dabei der Inhalt, der Umfang und die Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme, wobei nicht nur auf die generelle Art der Inanspruchnahme abzustellen, sondern auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Auch hier kommt es darauf an, ob nach den gesamten Umständen erfahrungsgemäß mit einem mehr oder weniger regelmäßigen und nicht unerheblichen dienstlichen Einsatz des Beamten zu rechnen ist oder im Einzelfall tatsächlich unerhebliche Dienstverrichtungen angefallen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.1974, aaO, S. 278).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.1980 - 9 C 28/79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Klage/Klageform; Klage/Klageerhebung

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 25. April 1975 - VI C 21.74 -, Buchholz BVerwG 310 § 81 Nr. 5 mit weiteren Nachweisen), der sich auch der erkennende Senat anschließt, erfordert die Schriftform grundsätzlich die handschriftliche Unterzeichnung durch den Absender; denn die eigenhändige Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstückes festzustellen und seinen Willen, die schriftlich niedergelegte Erklärung in den Verkehr zu bringen, zu ermitteln.
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