Rechtsprechung
| BVerwG, 02.02.1962 - VI C 214.61 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 20.06.1961 - 238 VIII 60
- BVerwG, 02.02.1962 - VI C 214.61
- BVerwG, 12.02.1964 - VI C 214.61
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Rechtsprechung
| BVerwG, 12.02.1964 - VI C 214.61 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Zahlung von Übergangsgehalt unter Anrechnung einer Kriegsgefangenschaft - Voraussetzungen für die Annahme einer Kriegsgefangenschaft - Ausschluss einer Kriegsgefangenschaft bei Verhaftung auf Grund von politischen Tätigkeiten
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 20.06.1961 - 238 VIII 60
- BVerwG, 02.02.1962 - VI C 214.61
- BVerwG, 12.02.1964 - VI C 214.61
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 29.07.1959 - V C 62.58
Auszug aus BVerwG, 12.02.1964 - VI C 214.61
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil BVerwGE 9, 102 zu diesem Punkte ausgeführt: "In der Tat besteht ein Erfahrungssatz dahin, daß Amtsträger der NSDAP und ihrer Gliederungen, jedenfalls vom Rang eines Ortsgruppenleiters an, von den Alliierten nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volkssturm, sondern wegen ihrer politischen Tätigkeit festgenommen worden sind, es sei denn, daß diese Festnahme in irgendeinem Zusammenhang mit Kampfhandlungen gestanden hat.Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Urteil BVerwGE 9, 102 ausgeführt: "Ferner ist allgemein bekannt und auch gerichtskundig, daß die Ausstellung eines D 2-Entlassungsscheines durch die Besatzungsmacht keinen Beweis dafür erbringt, daß der Entlassene Kriegsgefangener im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewesen sei ... Die Besatzungsmächte haben nämlich in den ersten Jahren nach dem Kriege die gesamte männliche wehrfähige Bevölkerung Deutschlands durch Ausstellung von Entlassungsscheinen karteimäßig erfaßt und zu diesem Zweck auch solchen Personen Entlassungsscheine erteilt, die überhaupt nicht.
Denn jedenfalls vermag diese Urkunde nicht als Beweis dafür zu gelten, daß der Kläger sich doch in Kriegsgefangenschaft befunden habe; dies hat bereits der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ganz generell für Entlassungsscheine der hier in Frage stehenden Art ausgesprochen (BVerwGE 9, 102 [104]), und es ist nichts ersichtlich, was im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte.
- BVerwG, 08.07.1957 - V C 389.56
Auszug aus BVerwG, 12.02.1964 - VI C 214.61
Der militärische oder militärähnliche Dienst müsse also ursächlich für die Gefangennahme gewesen sein (BVerwGE 5, 191 [BVerwG 08.07.1957 - V C 389/56]).
- BVerwG, 15.11.1967 - VI C 10.64
Antrag auf Festsetzung eines Übergangsgehaltes während der Zeit einer …
Entsprechendes gilt für den Gewahrsam einer ausländischen Macht (vgl. Artikel II § 6 Abs. 1 des 3. ÄndG zum G 131 sowie die Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 149.61 - und vom 12. Februar 1964 - BVerwG VI C 214.61 -).
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