Rechtsprechung
| BVerwG, 25.05.1960 - VI C 218.58 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 22.11.1958 - VI C 218.58
- BVerwG, 25.05.1960 - VI C 218.58
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus …
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - VI C 218.58
Dabei ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - zunächst die Rechtsstellung, die der Betroffene zuletzt innehatte, darauf zu prüfen, ob sie unberücksichtigt zu bleiben hat (BVerwGE 3, 110).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113]) ist es fehlerhaft, die Prüfung des letzten Ernennungs- oder Beförderungsaktes ohne Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen, soweit diese der nationalsozialistischen Machtübernahme folgten, vorzunehmen, zumal da eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, daß die politischen Beweggründe einer früheren beamtenrechtlichen Ernennung auch bei einer hierauf fußenden nachfolgenden Ernennung fortgewirkt haben (BVerwGE 5, 275; 8, 305) [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56].
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - VI C 218.58
In dem Urteil vom 3. Dezember 1954 (ZBR 1955 S. 306) sei ausgesprochen, daß jede Ernennung und Beförderung selbständig darauf zu prüfen sei, ob ihr rechts- und sachwidrige Erwägungen im Sinne des § 7 G 131 zugrunde lägen. - BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - VI C 218.58
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113]) ist es fehlerhaft, die Prüfung des letzten Ernennungs- oder Beförderungsaktes ohne Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen, soweit diese der nationalsozialistischen Machtübernahme folgten, vorzunehmen, zumal da eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, daß die politischen Beweggründe einer früheren beamtenrechtlichen Ernennung auch bei einer hierauf fußenden nachfolgenden Ernennung fortgewirkt haben (BVerwGE 5, 275; 8, 305) [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]. - BVerwG, 22.10.1957 - VI C 63.56
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - VI C 218.58
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113]) ist es fehlerhaft, die Prüfung des letzten Ernennungs- oder Beförderungsaktes ohne Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen, soweit diese der nationalsozialistischen Machtübernahme folgten, vorzunehmen, zumal da eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, daß die politischen Beweggründe einer früheren beamtenrechtlichen Ernennung auch bei einer hierauf fußenden nachfolgenden Ernennung fortgewirkt haben (BVerwGE 5, 275; 8, 305) [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]. - BVerwG, 20.05.1959 - VI C 215.56
Fortwirkung von politischen Beweggründen einer früheren beamtenrechtlichen …
Auszug aus BVerwG, 25.05.1960 - VI C 218.58
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113]) ist es fehlerhaft, die Prüfung des letzten Ernennungs- oder Beförderungsaktes ohne Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen, soweit diese der nationalsozialistischen Machtübernahme folgten, vorzunehmen, zumal da eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, daß die politischen Beweggründe einer früheren beamtenrechtlichen Ernennung auch bei einer hierauf fußenden nachfolgenden Ernennung fortgewirkt haben (BVerwGE 5, 275; 8, 305) [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56].
- BVerwG, 20.02.1961 - VI C 174.58
Rechtsmittel
Nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Tatsache, daß der Beamte ein verdienter Nationalsozialist war, nur die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist (vgl. hierzu neuerdingsUrteile vom 26. November 1959 -BVerwG II C 280.57 -undvom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Bedenken dagegen, die Parteimitgliedschaft des früheren Klägers seit 1931, seine über die bloße Mitgliedschaft hinausgehende Funktion im Reichsbund deutscher Beamter und die besonderen Förderungserlasse, die nicht nur die alten Kämpfer, sondern auch alte und verdiente Parteigenossen betrafen, als gewichtige Beweisanzeichen dafür zu werten, daß politische Motive bei der streitigen Beförderung des früheren Klägers ausschlaggebend waren (vgl.Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -).
- BVerwG, 22.10.1968 - VI C 77.64
Rechtsmittel
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, kommt überdies schon der Tatsache, daß ein Beamter ein verdienter Nationalsozialist, ein "Altparteigenosse" war - ohne "alter Kämpfer" gewesen zu sein -, die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist(Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -, vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -, vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 - undvom 28. Juni 1966 - BVerwG VI C 122.63 -). - BVerwG, 12.07.1961 - VI C 194.58
Rechtsmittel
Daß der Kläger ein verdienter Nationalsozialist war, hat nur die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens für überwiegend politische Beweggründe der Ernennung(Urteile vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 -, vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 - und20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -).
- BVerwG, 20.10.1966 - VI C 31.65
Wirksamkeit einer Ernennung eines mit dem Nationalsozialismus eng verbundenen …
Wie dieses bereits mehrfach entschieden hat, kommt der Tatsache, daß ein Bewerber "Altparteigenosse" war - auch wenn er nicht "Alter Kämpfer" war -, die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß seine Ernennung während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist (Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -, vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - und vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 -). - BVerwG, 28.06.1966 - VI C 122.63
Rechtsmittel
Wie dieses bereits mehrfach entschieden hat, kommt schon der Tatsache, daß ein Beamter ein verdienter Nationalsozialist, ein "Altparteigenosse" war - ohne "alter Kämpfer" gewesen zu sein -, die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist(Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 -, vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - undvom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 -). - BVerwG, 07.12.1961 - II C 175.59
Rechtsmittel
Denn die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis begründet nach der geläuterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 -, vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 - undvom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -) für sich allein noch keine die materielle Beweislast umkehrende Vermutung; sie hat nur die rechtliche Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens. - BVerwG, 26.04.1961 - VI C 165.59
Rechtsmittel
Diese Formulierungen sind zumindest mißverständlich, denn abgesehen davon, daß der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein "Alter Kämpfer" im eigentlichen Sinne (Eintritt in die NSDAP vor den September-Wahlen 1930; vgl. hierzu BVerwGE 4, 103 [106]) war, kommt nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Tatsache, daß der Beamte ein verdienter Nationalsozialist war, nur die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1931 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist (vgl. hierzu neuerdings die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 -, vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 - und vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -).
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