Rechtsprechung
| BVerwG, 25.01.1974 - VI C 22.72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden - Unverzichtbarkeit laufender Dienstbezüge - Anspruch auf Trennungsentschädigung - Zuwendungen für Schulgeld und Prüfungsgebühren - Abgrenzung von Sonderurlaub mit Kann-Bezügen und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1971 - VI A 810/69
- BVerwG, 25.01.1974 - VI C 22.72
Papierfundstellen
- DÖV 1974, 597
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70
Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung
Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 22.72
Daß Vereinbarungen zwischen Dienstherren und Bediensteten, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei "vorzeitigem" Ausscheiden zum Gegenstand haben, grundsätzlich sinnvoll und rechtlich vertretbar sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der hierfür bereits wesentliche Kriterien entwickelt worden sind (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 40, 237 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung des Gerichts).In dem angeführten Urteil des Senats BVerwGE 40, 237 wird zwar bereits in Betracht gezogen, daß eine solche Vereinbarung den beamtenrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen kann, die einen Verzicht auf laufende Dienstbezüge ausschließen; das wäre hier § 92 Abs. 1 NBG.
Zu erwägen bliebe nur noch, ob zugunsten der Revision die vom erkennenden Senat im Urteil BVerwGE 40, 237 zur Ermessensfrage hinsichtlich der Geltendmachung solcher Erstattungsansprüche angestellten Überlegungen auch hier Bedeutung gewinnen könnten - ob sich hiernach also der Klägerin nicht eine Billigkeitsregelung hätte aufdrängen müssen.
- Aber abgesehen davon, daß die Klägerin, als sie seinerzeit den Beklagten zur Zahlung aufgefordert hatte, sich ausdrücklich zu einem Entgegenkommen in den Zahlungsbedingungen bereit gefunden hatte - worin bereits ein billigkeitsorientiertes Entgegenkommen lag -, sind die Umstände des vorliegenden Falles insoweit nicht mit denen des Urteils BVerwGE 40, 237 vereinbar.
Dies um so weniger, als auch den einschlägigen Darlegungen in BVerwGE 40, 237 als Grundregel vorangestellt war, man werde es mangels entgegenstehender positiv-rechtlicher Regelung den Ländern nicht verargen und es für schlechthin schutzunwürdig erachten können, wenn sie bestrebt seien sicherzustellen, daß die Früchte ihrer Ausbildungsaufwendungen ihnen selbst erhalten blieben.
Ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit keinen Sonderurlaub hatte und folglich einen Anspruch von Gesetzes wegen (und nicht nur kraft Bewilligung) auf Weiterzahlung seiner Dienstbezüge als Lebenszeitbeamter behalten hatte, so ist dem Berufungsurteil auch darin zuzustimmen, daß das Rückzahlungsbegehren sich insoweit nicht mit dem Grundsatz der Unverzichtbarkeit laufender Dienstbezüge vereinbaren läßt (mittelbar schon zu entnehmen dem Urteil des Senats BVerwGE 40, 237 unter 1 c).
Die knappe Hilfsfeststellung des Berufungsgerichts, Entsprechendes würde auch im Fall der Erteilung von Sonderurlaub (also bei Weiterzahlung der Bezüge nur kraft besonderer Bewilligung) gelten, begegnet allerdings zumindest in dieser vorbehaltlosen Allgemeinheit Bedenken (vgl. auch dazu BVerwGE 40, 237 a.a.O.).
- BVerwG, 09.03.1967 - II C 43.64
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 22.72
Unterstellt, daß der Beklagte auf diejenigen Zuwendungen, die Gegenstand der Revision sind, überhaupt einen Rechtsanspruch hatte, so werden sie von dem genannten Verzichtsverbot doch schon deshalb nicht erfaßt, weil es sich nicht um laufende Zuwendungen mit Alimentationscharakter oder wenigstens mit alimentationsähnlichem Charakter handelte (vgl. BVerwGE 26, 277). - BVerwG, 06.12.1971 - II B 19.71
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen Divergenz - Preisgabe …
Auszug aus BVerwG, 25.01.1974 - VI C 22.72
Das ist allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum; vgl. den die Verzichtbarkeit von Trennungsentschädigungen bejahenden Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1971 - BVerwG II B 19.71 - (mit Schrifttumsnachweisen, u.a. Plog-Wiedow, BBG, § 83 Abs. 2 RdNr. 17).
- BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92
Erstattung von Kosten des Studiums an der Bayerischen Beamtenfachhochschule
Allerdings hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 22.72 - (Buchholz 237.6 § 92 Nr. 1 = ZBR 1974, 267) im Falle eines von einer kleineren Stadt zu einem Aufstiegslehrgang entsandten Beamten eine Rückzahlungsvereinbarung über die - dem Beamten gesetzlich zustehende, aber nicht unverzichtbare - Trennungsentschädigung sowie über ihm gezahlte Beihilfen für Schulgeld und Prüfungsgebühr als zulässig angesehen. - BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden - …
Linie ins Feld geführte Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 22.72 - (Buchholz 237.6 § 92 LBG Niedersachsen Nr. 1 = ZBR 1974, 267 - RiA 1974, 176 - DÖV 1974, 597 = DÖD 1974, 230). - BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91
Beamtenrecht - Schulungskosten
Allerdings hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 22.72 - (Buchholz 237.6 § 92 Nr. 1 = ZBR 1974, 267) im Falle eines von einer kleineren Stadt zu einem Aufstiegslehrgang entsandten Beamten eine Rückzahlungsvereinbarung über die - dem Beamten gesetzlich zustehende, aber nicht unverzichtbare - Trennungsentschädigung sowie über ihm gezahlte Beihilfen für Schulgeld und Prüfungsgebühr als zulässig angesehen. - OVG Bremen, 13.03.1979 - I BA 75/76
Verletzung des Grundrechts eines Diplom-Ingenieurs aus Art. 12 GG wegen der …
Die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Rückzahlungsvereinbarungen über Leistungen, die der öffentliche Dienstherr im Ermessenswege gewährt hat und die nicht den Charakter einer beamtenrechtlichen Alimentation haben, sowie der öffentlich-rechtliche Charakter derartiger Vereinbarungen sind in ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] ; 30, 77 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] ; 40, 237 [BVerwG 12.07.1972 - VI C 11/70] ; Urteil vom 25.1.1974, VI C 22.72, ZBR 1974, 267 = DÖV 1974, 597; Urteil vom 23.3.1977, VI C 8.74, ZBR 1977, 158 = DÖV 1978, 103 = MDR 1977, 869).Der Senat folgt dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 40, 237 (244 ff.) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 38/70] ; Urteil vom 25.1.1974, a.a.O.) darin, daß der öffentliche Dienstherr nur dann bei der Entscheidung über die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs erneut und ausdrücklich Ermessenserwägungen anstellen muß, wenn dazu besondere Veranlassung gegeben ist.
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