Rechtsprechung
| BVerwG, 04.03.1970 - VI C 23.69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.1969 - VI A 947/68
- BVerwG, 04.03.1970 - VI C 23.69
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63
Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1970 - VI C 23.69
Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Finanzminister in seiner Äußerung zur Untermauerung seines Standpunktes angeführt hat (Urteile vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 205.63 - und BVerwG VIII C 268.63 [BVerwGE 20, 44]), betrifft nur Fälle dieser Art, also den Ausschluß der Beihilfefähigkeit, soweit Sachleistungen (oder Surrogate hierfür) gewährt worden waren. - BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 276.63
Beihilferechtlicher Begriff des angemessenen Umfanges notwendiger Aufwendungen
Auszug aus BVerwG, 04.03.1970 - VI C 23.69
Das muß sich grundsätzlich auch auf die Bestimmung dessen auswirken, was im Krankheitsfall als angemessene Aufwendung zu gelten hat (vgl. zum beihilferechtlichen Begriff der Angemessenheit und zur Maßgeblichkeit der sozialen Stellung des Beihilfeberechtigten hierfür das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1966 [BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63]]). - BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 205.63
Begriff und Wesen der Sachleistungen
Auszug aus BVerwG, 04.03.1970 - VI C 23.69
Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Finanzminister in seiner Äußerung zur Untermauerung seines Standpunktes angeführt hat (Urteile vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 205.63 - und BVerwG VIII C 268.63 [BVerwGE 20, 44]), betrifft nur Fälle dieser Art, also den Ausschluß der Beihilfefähigkeit, soweit Sachleistungen (oder Surrogate hierfür) gewährt worden waren. - BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 258.63
Rechtsgültigkeit des § 3a Abs. 1 Beihilfeverordnung (BVO) Rheinland-Pfalz vom 31. …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1970 - VI C 23.69
Bei seinem weiteren Argument, daß durch Verordnung jedenfalls nicht die Beihilfefähigkeit von "notwendigen und angemessenen" Aufwendungen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 LBG) hätte ausgeschlossen werden dürfen, hat das Berufungsgericht möglicherweise nicht in seine Erwägungen einbezogen, daß der Gesetzgeber, dem Verordnungsgeber hinsichtlich der Konkretisierung des Begriffs "angemessen" ein - wenn, auch begrenztes - Ermessen übertragen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 258.63 - [S. 8] zur Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz).
- BVerwG, 25.04.1974 - II C 44.73
Inanspruchnahme durch nicht selbst Beihilfeberechtigte - Stellung der …
Die Ermächtigung erstreckt sich vielmehr auf den gesamten ausfüllungsfähigen und - bedürftigen Inhalt der Sätze 1 bis 3 des § 88 Abs. 1 LBG, u.a. auf die weitere Konkretisierung der in Satz 2 des § 88 Abs. 1 LBG als beihilfefähig bezeichneten "notwendigen und angemessenen" Aufwendungen (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - [ZBR 1970, 164]).formulieren eine Ausschließlichkeitsklausel, wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem vorerwähnten Urteil BVerwG VI C 23.69 aufgezeigt hat.
Der Senat teilt die im Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG VIII C 276.63 - (BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [291]) zum Ausdruck gelangte und durch das schon erwähnte Urteil BVerwG VI C 23.69 (…a.a.O. S. 167) bestätigte Meinung, daß für die Konkretisierung der beihilfefähigen Aufwendungen, nämlich für die Konkretisierung der in § 88 Abs. 1 Satz 2 LBG als beihilfefähig bezeichneten "angemessenen" Aufwendungen, Richtschnur der von dem Beamtenstand des beihilfeberechtigten Beamten bestimmte Lebenszuschnitt ist.
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 4 S 667/93
Beihilfe für Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung
Rn. 23 Zunächst ist festzuhalten, daß sich aus § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO ein genereller Verweis der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten auf zustehende Dienst- und Sachleistungen nicht ergibt (vgl. zu einer diesbezüglichen Regelung für einen bestimmten Personenkreis das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.3.1970, ZBR 1970, 164).Hätte der Verordnungsgeber in diesen Fällen die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auch bei nicht kostendeckenden Leistungen der Krankenkasse ausschließen wollen, hätte dies einer dahingehenden eindeutigen Regelung bedurft (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.3.1970, a.a.O.).
- BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 15.81
Beihilfe - Ehegatten - Pflegekasse - Krankenhausaufenthalt
Eine generelle und ausschließliche Beschränkung des Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung trägt dieser Richtschnur für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen nicht Rechnung (vgl. Urteile vom 4. März 1970 - BVerwG 6 C 23.69 - [ZBR 1970, 164, 166 f.] und vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 44.73 - [Buchholz 237.7 § 88 LBG NW Nr. 1 = ZBR 1974, 303, 304]).
- BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
Unmittelbare Ableitung eines Beihilfeanspruchs - Subsidiarität der Sozialhilfe - …
Daß das Erfordernis der Angemessenheit sich nicht auf die Besoldung und Versorgung - also auf die Alimentation im engeren Sinne - beschränkt, sondern auch bei der Gewährung von Beihilfe in der Weise zu beachten ist, daß für deren Konkretisierung Richtschnur der von dem Beamtenstand bestimmte Lebenszuschnitt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt klargestellt (BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [291]; Urteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - [ZBR 1970, 164]; zuletzt Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 -). - BVerwG, 28.06.1977 - 6 B 52.76
Rechtsmittel
Damit steht auch im wesentlichen die Tendenz desUrteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 12) im Einklang. - VG München, 08.12.2016 - M 17 K 15.2634
Ausschluss des Ehegatten des Beihilfeberechtigten aus dem Beihilfeanspruch wegen …
Unzulässig, weil mit der Angemessenheit nicht vereinbar, sind Ausschließungsregelungen, die in einer dem Charakter der Beihilfe nicht gerecht werdenden Weise Aufwendungen des nicht selbst Beihilfeberechtigten zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden lassen (vgl. zu solchen Fällen Urteile vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - ZBR 1970, 164 und vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 - ZBR 1974, 303).". - VG München, 25.06.2015 - M 17 K 14.519
Aufwendungen für finanziell selbständige Ehefrau
Unzulässig, weil mit der Angemessenheit nicht vereinbar, sind Ausschließungsregelungen, die in einer dem Charakter der Beihilfe nicht gerecht werdenden Weise Aufwendungen des nicht selbst Beihilfeberechtigten zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden lassen (vgl zu solchen Fällen Urteile vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - (ZBR 1970, 164) und vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 - (ZBR 1974, 303)).". - BVerwG, 23.09.1971 - II C 15.70
Beihilfefähigkeit ärztlicher Behandlungen einer nicht beihilfeberechtigten …
Die Revision kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 12) verweisen. - BVerwG, 24.07.1978 - 6 C 8.78
Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für Aufwendungen anlässlich einer …
Unzulässig, weil mit der Angemessenheit nicht vereinbar, sind Ausschließungsregelungen, die in einer dem Charakter der Beihilfe nicht gerecht werdenden Weise Aufwendungen des nicht selbst Beihilfeberechtigten zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden lassen (vgl. zu solchen Fällen Urteile vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - [ZBR 1970, 164] und vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 - [ZBR 1974, 303]). - BVerwG, 15.05.1970 - VI C 124.67
Berechnung der Auslauffrist der Gewährung des Kinderzuschlages - Bedeutung einer …
Im Urteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - hat der Senat ferner ausgeführt, daß sich bei Übernahme einer Bundesregelung eine Auslegung der übernommenen Vorschrift verbiete, die zur Felge hätte, daß gerade ein Bereich nicht davon erfaßt werden sollte, der im Bund ihr wohl bedeutsamstes Wirkungsfeld sei.
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