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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.1957 - VI C 245.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,475
BVerwG, 30.10.1957 - VI C 245.56 (https://dejure.org/1957,475)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1957 - VI C 245.56 (https://dejure.org/1957,475)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1957 - VI C 245.56 (https://dejure.org/1957,475)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1957 - VI C 245.56
    Das Berufungsgericht ist bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 auf die Laufbahn des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 ff.) zutreffend davon ausgegangen, daß eine beamtenrechtliche Ernennung oder Beförderung dann "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt ist, wenn für sie nach den Beweggründen der Ernennungsbehörde die enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus ausschlaggebend gewesen ist.

    Es genügt indessen gerade nicht, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus (und die dadurch zunächst erlangte beamtenrechtliche Rechtsstellung) nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die streitige (spätere) Rechtsstellung entfällt (so auch BVerwGE 2, 18 [BVerwG 03.12.1954 - II C 114/53] und 3, 114).

    Zwar wäre eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 ff.; 3, 88 ff. [BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]) festzustellen, wenn diese Ausführungen etwa die Meinung einschließen, daß auch Rechtsstellungen, die ein Beamter wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus nur zu früh erlangt hat, die er aber bis spätestens 8. Mai 1945 auch unter normalen Umständen erlangt haben würde, in vollem Umfange unberücksichtigt bleiben müßten.

  • BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54

    Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus …

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1957 - VI C 245.56
    Zu Unrecht macht die Revision geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 3, 110 ff.) für rechtsirrig gehaltenen Auffassung, daß Ernennungen und Beförderungen, die auf einer "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erlangten und deswegen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht zu berücksichtigenden Rechtsstellung fußen, keiner gesonderten Würdigung bedürften, sondern ohne weiteres unberücksichtigt bleiben müßten, weil ihnen das Fundament entzogen sei.

    Dies kann aber nicht beanstandet werden; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 113 [BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54]) ist eine solche Rückschau - die selbstverständlich der Entwicklung der Laufbahn folgen muß - sogar geboten.

    Aus dem nachgereichten Schriftsatz des Klägers vom 8. November 1955 ergibt sich klar, daß die mit der Ernennung des Klägers zum Staatsrat zusammenhängenden Fragen in der Berufungsverhandlung zur Erörterung gestellt worden sind; im übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich mit dem Nationalsozialismus eng verbunden war - nur in diesem Zusammenhang ist in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der Kläger als Braunschweigischer Staatsrat den Vorsitz in den Kommissionssitzungen führte -, sondern darauf, ob die Ernennungsbehörde ihn für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus hielt und ihn überwiegend deswegen beförderte (vgl. BVerwGE 3, 110).

  • BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54

    Berücksichtigung einer ehemaligen Rechtsstellung eines Beamten - …

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1957 - VI C 245.56
    Zwar wäre eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 ff.; 3, 88 ff. [BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]) festzustellen, wenn diese Ausführungen etwa die Meinung einschließen, daß auch Rechtsstellungen, die ein Beamter wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus nur zu früh erlangt hat, die er aber bis spätestens 8. Mai 1945 auch unter normalen Umständen erlangt haben würde, in vollem Umfange unberücksichtigt bleiben müßten.

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 88 ff.) - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch die oberste Dienstbehörde weder für verpflichtet noch für berechtigt hält, bei Anwendung des § 7 G 131 eine Rechtsstellung zu berücksichtigen, die der betroffene Beamte bis zum 8. Mai 1945 zu keiner Zeit innegehabt hat, die er aber bei normalem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht haben würde.

  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1957 - VI C 245.56
    Denn die Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet sind, die den Verfahrensmangel ergeben, wenn also die Revision die Zeugen, die im vorinstanzlichen Verfahren benannt worden sind und nach ihrer Überzeugung hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnet und ferner dartut, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruht oder beruhen kann, oder wenn die Revision im einzelnen darlegt, welche anderen Beweismittel sich dem Tatrichter hätten aufdrängen müssen (so u.a. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. November 1956 - BVerwG II C 175.54 - in DVBl. 1957, 393 undvom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 30.56 -).
  • BVerwG, 30.04.1959 - II C 119.58
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1957 - VI C 245.56
    Indessen kann die sich ergebende Frage, ob die streitigen Ernennungen nur zu früh vorgenommen wurden und ob sie etwa zu einem späteren, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt noch ausgesprochen worden wären, grundsätzlich nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Beförderungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder Beamte, der sein Amt während dieser Wartezeit vorwurfsfrei führte, eine so gut wie sichere Aussicht auf eine Beförderung hatte (so auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 - in ZBR 1957, 89 = DÖV 1957, 241 = NJW 1957, 603).
  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 150.54

    Festsetzung des Werts des Streitgegenstands

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1957 - VI C 245.56
    Indessen kann die sich ergebende Frage, ob die streitigen Ernennungen nur zu früh vorgenommen wurden und ob sie etwa zu einem späteren, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt noch ausgesprochen worden wären, grundsätzlich nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Beförderungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder Beamte, der sein Amt während dieser Wartezeit vorwurfsfrei führte, eine so gut wie sichere Aussicht auf eine Beförderung hatte (so auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 - in ZBR 1957, 89 = DÖV 1957, 241 = NJW 1957, 603).
  • BVerwG, 16.01.1957 - VI C 30.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1957 - VI C 245.56
    Denn die Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet sind, die den Verfahrensmangel ergeben, wenn also die Revision die Zeugen, die im vorinstanzlichen Verfahren benannt worden sind und nach ihrer Überzeugung hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnet und ferner dartut, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruht oder beruhen kann, oder wenn die Revision im einzelnen darlegt, welche anderen Beweismittel sich dem Tatrichter hätten aufdrängen müssen (so u.a. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. November 1956 - BVerwG II C 175.54 - in DVBl. 1957, 393 undvom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 30.56 -).
  • BVerwG, 16.12.1959 - VI C 244.57

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der zeitlichen Verschiebung bei einer auf einer …

    die denkgesetzlich schlechterdings unmöglich sind (Urteile vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -, vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 -, vom 4. Dezember 1959 - BVerwG VI C 44.58 -).

    Der erkennende Senat hat auch bereits in drei gleichliegenden Fällen entschieden, daß die mit dem Übergang aus der Laufbahn des gehobenen Dienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes verbundene Beförderung eines Lehrers zum Schulrat oder Regierungsrat ein außergewöhnlicher und schon aus diesem Grund zeitlich nicht festzulegender Vorgang ist, der deshalb für eine Anwendung der Grundsätze der zeitlichen Verschiebung von vornherein ausscheidet (Urteile vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -, vom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 317.56 - und vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 202.56 -).

  • BVerwG, 20.02.1961 - VI C 174.58

    Rechtsmittel

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 undUrteile vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 16, undvom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -, Buchholz BVerwG 234 a.a.O. Nr. 31) hat das Berufungsgericht weiter geprüft, ob der frühere Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 zum Zollamtmann befördert worden wäre.
  • BVerwG, 21.06.1960 - VI C 85.59

    Rechtsmittel

    Abgesehen davon unterscheidet das Berufungsgericht nicht genügend zwischen dem Gesichtspunkt, daß trotz vorausgegangener fehlerhafter Ernennung oder Beförderung bei einer späteren Beförderung die sachlichen Beweggründe gleiches Gewicht erlangen können, und dem Gesichtspunkt der sogenannten zeitlichen Verschiebung, nach dem eine wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorzeitig erlangte Rechtsstellung nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitpunkt unberücksichtigt bleibt, um den sie zu früh begründet worden ist, wenn der betroffene Beamte diese Rechtsstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum 8. Mai 1945 auch ohne politische Beeinflussung erlangt hätte (vgl. BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [89, 90];Urteile des erkennenden Senats vom 15. März 1957 - BVerwG VI C 58.56 -, Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 22, undvom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -, Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 31).
  • BVerwG, 11.06.1959 - II C 161.57

    Versorgungsansprüche überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus …

    Indessen kann die Frage, ob eine beamtenrechtliche Ernennung (Beförderung) nur zu früh vorgenommen wurde und ob sie etwa zu einem späteren, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt noch ausgesprochen wäre, nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Ernennungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder, der sich in der Wartezeit bewährte, eine so gut wie sichere Aussicht auf eine Ernennung hatte (so beide Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom. 9. November 1956 - BVerwG- II C 150.54 - [in ZBR 1957, 89 = NJW 1957, 603] und vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -).
  • BVerwG, 24.02.1977 - 2 C 21.75

    Versagung der Zahlung von Prozesskostenhilfe (Armenrecht) - Anspruch auf …

    Diese Darlegungen des Berufungsgerichts stehen aber in sachlich-rechtlicher Hinsicht in voller Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 2, 10 ff. sowie Urteile vom 15. März 1957 - BVerwG VI C 58.56 - [Buchholz 234 § 7 G 131 Nr. 22] und vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 - [Buchholz 234 § 7 G 131 Nr. 31]).
  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 44.58

    Rechtsmittel

    Ein solcher liegt nur vor, wenn Schlüsse gezogen werden, die denkgesetzlich schlechterdings unmöglich sind(Urteile vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 -).
  • BVerwG, 26.11.1959 - II C 299.57

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Frage, ob eine beamtenrechtliche Ernennung (Beförderung) aus überwiegend politischen Gründen nur zu früh vorgenommen worden ist und ob sie etwa zu einem späteren - noch vor dem 8. Mai 1945 liegenden - Zeitpunkt auch aus mindestens gleichgewichtigen sachlichen Gründen ausgesprochen worden wäre, nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit positiv beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Ernennungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder, der sich in der Wartezeit bewährte, eine so gut wie sichere Aussicht auf Ernennung oder Beförderung hatte (vgl.Urteile vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 - [ZBR 1957, 89] undvom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -).
  • BVerwG, 23.11.1959 - VI C 248.58

    Rechtsmittel

    Davon kann bei der Beförderung eines Reichsbahnsekretärs - unter Überspringung der Rechtsstellung eines Reichsbahnobersekretärs (ab 1. Januar 1939) - zum Reichsbahninspektor keine Rede sein, weil eine solche Beförderung mit dem Übergang aus der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verknüpft ist, und weil ein solcher Laufbahnwechsel ein außergewöhnlicher und schon aus diesem Grunde zeitlich nicht festzulegender Vorgang ist (vgl. hierzu Urteil des Senatsvom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -).
  • BVerwG, 10.09.1959 - II C 144.57

    Ernennung zum Schuldirektor überwiegend wegen enger Verbindung zum …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Frage, ob eine beamtenrechtliche Ernennung oder Beförderung "wegen enger Verbindung zum Nationasozialismus" nur zu früh vorgenommen wurde und ob sie bei regelmäßigem Verlauf der Laufbahn zu einem späteren, vor dem 8. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt ausgesprochen worden wäre, nur bei denjenigen Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Ernennungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder, der sich in der Wartezeit bewährte, eine so gut wie sichere Aussicht auf Ernennung hatte (so beide Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 - [in ZBR 1957, 89 = NJW 1957, 603] und vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 -).
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