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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.02.1958 - VI C 285.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1673
BVerwG, 22.02.1958 - VI C 285.56 (https://dejure.org/1958,1673)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1958 - VI C 285.56 (https://dejure.org/1958,1673)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1958 - VI C 285.56 (https://dejure.org/1958,1673)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1959, 332
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 30.01.1964 - II C 207.61

    Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)

    Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - (DVBl. 1959 S. 332), weil der Betroffene dort bereits mehrere Jahre vor der Erreichung der Altersgrenze aus dem Dienst in der Sowjetzone ausgeschieden sei, es sich mithin um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe.

    Indem das Berufungsgericht diesen Umstand für entscheidungserheblich halte, habe es sich sowohl mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 als auch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - in Widerspruch gesetzt.

    Nach dessen Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - (Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 16) bezieht sich die zweite Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht auf Bedienstete, die vor Eintritt der Dienstunfähigkeit oder vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem unter Statusumwandlung in der sowjetzonalen Verwaltung fortgesetzten Dienstverhältnis ausgeschieden sind.

  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58

    Rechtsmittel

    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß als erzwungene Dienstaufgabe im Sinne dieser Vorschrift nicht die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art zu verstehen ist, sofern sich das Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268 undUrteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - [DVBl. 1959, 331] undvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [DVBl. 1959, 332]).

    Eine Unterbrechung der dienstlichen Tätigkeit infolge des allgemeinen Verwaltungsstillstandes beim Zusammenbruch ist unbeachtlich, es sei denn, der Dienst wäre nach Aufnahme der entsprechenden Verwaltungsfunktionen nicht fortgesetzt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1958 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.10.1960 - II C 80.58

    Rechtsmittel

    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts und - im Anschluß daran - der erkennende Senat haben in ständiger Rechtsprechung mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, die allgemeine Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Angestellten- oder Arbeitsverhältnisse, welche von der sowjetischen Besatzungsmacht nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 angeordnet worden ist, stelle allein noch nicht eine erzwungene Aufgabe des Dienstes im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift dar; etwas anderes gelte nur dann, wenn das Dienstverhältnis sich nach seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise geändert hat (BVerwGE 5, 268 [268, 269]; Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 -, DVBl. 1959, 331; Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 -, DVBl. 1959, 332; Urteil vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 - BVerwGE 10, 8 [8/9]).

    Die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz beruht auf folgenden Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 auch dann vor, wenn ein früherer Beamter aus dem in anderer rechtlicher Art und zunächst unter zumutbaren Bedingungen fortgesetzten Dienstververhältnis später - sei es auch auf eigenen Antrag - aus Gründen ausgeschieden ist, welche mit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 und dessen politischen oder militärischen Auswirkungen zusammenhängen (Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 -, DVBl. 1959, S. 332 [334]).

  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56

    Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62 …

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß eine erzwungene Dienstaufgabe bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst dann nicht vorliegt, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (Urteile vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 - BVerwGE 5, 268 und Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 9 - vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 13 - vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56; vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 -).
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 108.64

    Beschänkung des Personenkreises - Antrag des Klägers auf Gewährung von …

    Es trifft zwar zu, daß das freiwillige Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres den Betroffenen von der Anwendung der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 ausschließt (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 16] undvom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 207.61 -); denn in einem solchen Falle sind nicht mehr die durch den Zusammenbruch bedingten Umstände, sondern ist das freiwillige (nicht mit dem Zusammenbruch zusammenhängend).
  • BVerwG, 30.04.1959 - II C 360.57

    Rechtsmittel

    Dieser Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 hätte es aber nicht bedurft, wenn die allgemeine Umwandlung der Beamtenin Staatsangestelltenverhältnisse einer erzwungenen Dienstaufgabe im Sinne der - bis zu dem Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes alleinstehenden - ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 gleichzuachten wäre, weil bereits damit in Anbetracht des § 35 G 131 die Einbeziehung der trotz einer solchen Umwandlung des Status im Dienst Verbliebenen in das Gesetz noch nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres ermöglicht wäre (so auch VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 -, DVBl. 1959, 332).
  • BVerwG, 11.02.1960 - II C 350.57

    Rechtsmittel

    Der Kläger befindet sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - als Angestellter - noch im Dienst; die generelle Umwandlung der Beamtenverhältnisse in Dienstverhältnisse anderer Art bedeutet noch keine Dienstaufgabe, sofern sich das Dienstverhältnis nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268 und Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1953 - BVerwG VI C 155.57 - [DVBl. 1959, 331], vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - [DVBl. 1959, 332] sowievom 24. September 1959 - BVerwG II C 169.58 -).
  • BVerwG, 19.10.1959 - VI C 386.56

    Rechtsmittel

    Diese Alternative bezieht sich nicht auf öffentliche Bedienstete, die, wie die Klägerin, vor dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschieden sind; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 - in DVBl. 59, 332.
  • BVerwG, 26.11.1958 - VI C 227.56

    Weite Auslegung der Schädigungstatbestände bei der abschließenden Aufzählung der …

    Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den zunächst vom verstorbenen Kläger geltend gemachten Wiedergutmachungsanspruch jedenfalls, soweit sie ein eigenes Interesse an Hinterbliebenenversorgung hat, weiter verfolgen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (so Urteile vom 29. Januar 1958 - BVerwG VI C 42.56 - und vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56 -).
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