Rechtsprechung
| BVerwG, 08.07.1959 - VI C 288.57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im Verwaltungsstreitverfahren mit der Folge der Rechtswirksamkeit des ohne Anhörung ergangenen Verwaltungsaktes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Keine Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im Verwaltungsstreitverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Schwerbeschädigtengesetz § 35 Abs. 2
Papierfundstellen
- BVerwGE 9, 69
- MDR 1959, 869
- DVBl 1959, 747
- DÖV 1960, 227
Wird zitiert von ... (29)
- BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion …
Daß es bei der Mitwirkung anderer Behörden auf diesen Schutzzweck zugunsten des vom Verwaltungsakt Betroffenen ankommt, ist in der Rechtsprechung auch für andere Vorschriften anerkannt, die Beteiligungspflichten vorsehen (vgl. z.B. BVerwGE 9, 69 [73] zu § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes sowie BVerwGE 11, 195 [205]). - BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64
Rechtsmittel
Vielmehr stellt die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren einen erheblichen Mangel des Vorverfahrens dar, der überdies wegen der Bedeutung der Beratung für die Entscheidungspraxis der Behörden im allgemeinen nicht der Disposition der unmittelbar Beteiligten überlassen werden kann und mithin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (zu dem rechtsähnlichen Fall der Anhörung der Hauptfürsorgestelle nach dem Schwerbeschädigtengesetz: BVerwGE 9, 69). - BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61
Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids - Bindung an Festsetzung des Grades …
Das Verfahrenserfordernis der Anhörung müsse nach BVerwGE 9, 69 vor dem Widerruf des Beamtenverhältnisses erfüllt sein, es sei nicht für das Einspruchsverfahren vorgeschrieben, wenn der Widerruf noch ohne Anhörung rechtmäßig ausgesprochen sei.Diesen Zweck des § 35 Abs. 2 SBG hat der Senat in dem Urteil vom 17. Dezember 1959 allerdings nicht näher dargelegt, er ist aber so eindeutig, daß eine solche Erläuterung entbehrlich erschien, zumal hierüber schon das Urteil vom 8. Juli 1959 (BVerwGE 9, 69 [71]) eingehende Darlegungen enthielt: Im Verwaltungsverfahren sollten die Spezialerfahrungen der zur Mitwirkung berufenen Stellen auf dem Gebiete der Schwerbeschädigtenbetreuung nutzbar gemacht werden, weil sie möglicherweise den konkreten Fall in einem dem Schwerbeschädigten günstigeren Lichte erscheinen lassen könnten.
In den Regelfällen, wie sie den künftigen Anwendungsbereich des Gesetzes kennzeichnen (so in BVerwGE 9, 69), ist die nachträgliche Anhörung schlechter als das vom Gesetz Gewollte.
- BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81
Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung - …
Schon diese klar und eindeutig auf den Zeitpunkt der Anhörung abstellende Wortfassung spricht dafür, daß eine nachgeholte Anhörung nicht ausreichend ist (vgl. auch BVerwGE 9, 69 [70 f.]; 11, 195 [204 f.]; 17, 279 [283]; 34, 133 [138] sowie BVerwGE 54, 276 [279]). - BVerwG, 04.06.1970 - II C 16.66
Anhörung der Hauptfürsorgestelle bei Entlassung eines schwerbeschädigten früheren …
Der Zweck der vorherigen Anhörung besteht darin, "auch für die schwerbeschädigten Beamten einen gewissen Entlassungsschutz derart zu schaffen, daß die zur Betreuung der Schwerbeschädigten eingerichteten Fürsorgestellen Gelegenheit haben, die Gesichtspunkte, die sich aus der Fürsorge für die Schwerbeschädigten im allgemeinen und den Verhältnissen des einzelnen schwerbeschädigten Beamten im besonderen ergeben, der für die Entlassung zuständigen Dienstbehörde vor deren Entschließung vorzutragen, damit sie bei der Entschließung Berücksichtigung finden" (BVerwGE 9, 69 [70/71]; vgl. auch BVerwGE 11, 195 [205/206]; 17, 279 [280/281]).Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI C 288.57 - (BVerwGE 9, 69).
In der Begründung dieser Entscheidung ist zwar zunächst ausgeführt, Sinn und Wortlaut des § 35 Abs. 2 SBG ließen eine Ausnahme von der vorherigen Anhörung der Hauptfürsorgestelle auch dann nicht zu, wenn der Entlassungsbehörde ein Ermessensspielraum nicht zuerkannt sei (BVerwGE 9, 69 [71]).
Da nach der erwähnten Entscheidung des VI. Senats (BVerwGE 9, 69) die vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle auch dann geboten ist, wenn die Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zwigend "an einen bestimmten Tatbestand" geknüpft ist und wenn das Vorliegen dieses Tatbestandes durch die Anhörung zweifelhaft gemacht werden kann, stellt sich allerdings noch die Frage, ob als dieser "bestimmte Tatbestand" hier nur die Tatsache der Ablehnung der Übernahme als Anwärter angesehen werden darf oder ob nicht vielmehr - wie der Kläger meint - wegen des der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 RLVO zu entnehmenden engen ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Ablehnung der Übernahme als Anwärter für das Amt des Richters oder des Staatsanwalts und dem Widerruf des Beamtenverhältnisses auch die dem Widerruf vorhergehende Entscheidung über den Übernahmeantrag der Anhörungspflicht nach § 35 Abs. 2 SBG unterliegt.
- BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 4.79
Anhörungsgebot regelmäßig erst bei festgestellter Behinderung
Sie kann grundsätzlich weder im Widerspruchsverfahren noch in einem anschließenden Verwaltungsstreitverfahren mit Heilungswirkung nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 5, 18 [19 f.]; 9, 69 [71 f.]; 17, 279 [280 ff.]; 34, 133 [138]).Dadurch soll ein "gewisser Entlassungsschutz" für den Beamten gesichert werden (vgl. BVerwGE 5, 18 [20]; 9, 69 [70 f.]; 17, 279 [281]; vgl. auch BVerwGE 10, 75 [82]).
- BVerwG, 13.12.1963 - VI C 203.61
Zur Frage, ob bei Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die …
In den von der Beklagten angeführten Entscheidungen, im Urteil vom 13. Mai 1959 - BVerwG VI C 290.57 - (MDR 1959 S. 687) und in BVerwGE 9, 69, ferner auch in BVerwGE 10, 75 ist allerdings nur ausgesprochen, daß die Anhörung jedenfalls nicht im Verwaltungsstreitverfahren "mit heilender Wirkung" nachgeholt werden kann.- Diese Rechtsansicht hat der Senat in seinem Urteil BVerwGE 9, 69 bestätigt und ihr Gültigkeit auch für Fälle zugemessen, in denen die Hauptfürsorgestelle - bei verspäteter Anhörung - der Entlassung zustimmt, diese womöglich sogar rechtlich geboten war.
Die Erwägungen, auf Grund deren - etwa im Urteil BVerwGE 9, 69 - der während eines bereits schwebenden Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholten Anhörung die "Heilungswirkung" abgesprochen worden ist, haben nach alledem Gültigkeit auch dann zu beanspruchen, wenn der Dienstherr die Hauptfürsorgestelle erst im Widerspruchsverfahren (früher Einspruchsverfahren) gehört hat.
- BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht - …
Die zuvor dargelegten Voraussetzungen, unter denen einer Rechtsnorm eine öffentlich-rechtliche Nachbarschutzfunktion beigemessen werden kann, schließen es zwar nicht aus, daß die einem Dritten oder auch einer anderen Behörde in einem Verwaltungsverfahren eingeräumte Verfahrensposition dem dadurch Begünstigten subjektive Rechte in der Weise gewähren, daß die unter Verletzung des vorgeschriebenen Anhörungs- oder Mitwirkungsverfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung schon allein aus diesem Grunde auf seine Anfechtung hin der Aufhebung unterliegt (vergleiche dazu einerseits Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI C 288.57 - in BVerwGE 9, 69 [72/73], sowie Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - in BVerwGE 11, 195 [205/206]; andererseits Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [269/270]; Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578 [579 f.]. - BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
Rechtsmittel
In dem Urteil BVerwGE 9, 69 hatte der erkennende Senat in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 5, 18 entschieden, daß im Rahmen des Schwerbeschädigtengesetzes die dort in § 35 für den Fall der Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten vorgeschriebene Anhörung der Hauptfürsorgestelle vorzunehmen ist, bevor die Behörde ihre Absicht, den Beamten zu entlassen, durch Zustellung der Entlassungsverfügung verwirklicht; eine Nachholmöglichkeit besteht nicht.Gerade in dem Punkt aber, an den die eben erwähnten Bedenken anknüpfen, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem des Urteils BVerwGE 9, 69.
- BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 12.80
Versetzung eines Schwerbehinderten in den einstweiligen Ruhestand
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß eine unter Verletzung dieser Vorschrift ergangene Entscheidung des Dienstherrn rechtswidrig ist (BVerwGE 5, 18; 9, 69 [BVerwG 29.06.1959 - V C 321/58]; 10, 75 [BVerwG 16.12.1959 - VI C 24/59][82]; 17, 279 [282]; 34, 133 [138]).Mit dieser aus dem Gesetzeswortlaut abgeleiteten Auslegung des § 47 Abs. 2 SchwbG steht der Sinn und Zweck der Regelung im Einklang, den genannten Stellen Gelegenheit zu geben, zu dem Entlassungsvorhaben - ggf. nach Anhörung beider Teile - Stellung zu nehmen und die sich aus der Schwerbeschädigtenfürsorge im allgemeinen und den Verhältnissen des einzelnen schwerbeschädigten Beamten im besonderen ergebenden Gesichtspunkte für die Beurteilung des Beamten und seiner Persönlichkeit bei den für die Entlassung zuständigen Behörden vor deren Entschließung hinreichend geltend zu machen und dadurch einen gewissen Entlassungsschutz zu schaffen (vgl. BVerwGE 5, 18 [20]; 9, 69 [70 f.]; 17, 279 [281, 284]).
- BVerwG, 17.12.1959 - VI C 70.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 13.67
Umstellung des Klageantrags als Klageänderung - Ärztliche Untersuchung und …
- BVerwG, 24.06.1966 - VI C 72.63
Gesetzliche Regelung des Rechtes von Zusagen - Erfordernis der Zustimmung des …
- BVerwG, 10.03.1971 - VIII C 210.67
Wirkungen einer Verlegung des ständigen Aufenthalts eines Wehrpflichtigen auf …
- BVerwG, 20.05.1963 - VI C 112.60
Begriff des Schwerbeschädigten - Schwerbeschädigteneigenschaft eines unbelasteten …
- BVerwG, 14.12.1970 - VI C 17.66
Rechtsmittel
- BVerwG, 29.05.1964 - VII C 6.63
Bedeutung der Zustimmung der Bundesbehörde bei der Erteilung von Genehmigungen im …
- BVerwG, 23.10.1969 - II C 128.67
Vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle bei Entlassung eines …
- VGH Hessen, 15.12.1993 - 1 TH 1911/93
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Wiederherstellung der …
- BVerwG, 25.10.1968 - VI C 3.66
Zur Frage, wer innerhalb der Vertrauensmännerhierarchie vor der Entlassung eines …
- BVerwG, 20.02.1963 - VI C 225.61
Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - …
- BVerwG, 04.07.1960 - VII CB 235.59
Rechtsmittel
- VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 15 K 07.02221
Drittanfechtung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis; Zweifel an …
- BVerwG, 06.09.1976 - 4 B 88.76
Anforderungen an die Begründetheit einer bauordnungsrechtlichen Abbruchsanordnung
- OVG Berlin, 11.01.1965 - IV B 15.63
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Voraussetzungen einer Entlassung; …
- BVerwG, 09.02.1961 - II C 135.59
Rechtsmittel
- VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 15 K 07.02224
Drittanfechtung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis; Zweifel an …
- BVerwG, 04.08.1969 - II B 33.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 15 K 07.02235
Drittanfechtung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis; Geltendmachung von …
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