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| BVerwG, 11.01.1961 - VI C 33.59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 16.07.1957 - III B 191.56
- BVerwG, 10.01.1959 - VI B 238.57
- BVerwG, 11.01.1961 - VI C 33.59
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 33.59
Seine Feststellung, daß die Referate Bekleidungswesen und Fahrbereitschaft, in welchen der Kläger damals tätig war, Gestapo-Aufgaben gedient hätten, schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß dieser infolge einer weiteren organisatorischen Unterteilung dieser Referate auf einer Amtsstelle Verwendung fand, die z.B. lediglich für das Bekleidungs- und Kraftfahrzeugwesen der Kriminalpolizei zuständig war, mithin also eine Dienstaufgabe innehatte, die dem Aufgabengebiet der Gestapo nicht zugerechnet werden kann (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 397.57 - undvom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 -).Denn diese Vorschrift umfaßt alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst angehörten, ob die Art ihrer individuellen Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. hierzu das Urteil des VI. Senatsvom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - mit Nachweisen).
- BVerwG, 11.09.1958 - II C 289.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 33.59
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß das RSHA Dienststelle der früheren Gestapo zwar für alle Bediensteten des Amtes IV, darüber hinaus jedoch nur für diejenigen innerhalb der übrigen Ämter des RSHA verwendeten Bediensteten war, die dort eine nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft mit dem Amt IV oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Gestapo eng verbundene Amtsstelle innehatten oder versahen (BVerwGE 7, 340 [342]; 8, 20 [22/23]). - BVerwG, 28.11.1958 - VI C 154.56
Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 33.59
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß das RSHA Dienststelle der früheren Gestapo zwar für alle Bediensteten des Amtes IV, darüber hinaus jedoch nur für diejenigen innerhalb der übrigen Ämter des RSHA verwendeten Bediensteten war, die dort eine nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft mit dem Amt IV oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Gestapo eng verbundene Amtsstelle innehatten oder versahen (BVerwGE 7, 340 [342]; 8, 20 [22/23]). - BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.01.1961 - VI C 33.59
Seine Feststellung, daß die Referate Bekleidungswesen und Fahrbereitschaft, in welchen der Kläger damals tätig war, Gestapo-Aufgaben gedient hätten, schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß dieser infolge einer weiteren organisatorischen Unterteilung dieser Referate auf einer Amtsstelle Verwendung fand, die z.B. lediglich für das Bekleidungs- und Kraftfahrzeugwesen der Kriminalpolizei zuständig war, mithin also eine Dienstaufgabe innehatte, die dem Aufgabengebiet der Gestapo nicht zugerechnet werden kann (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 397.57 - undvom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 -).
- BVerwG, 12.12.1962 - VI C 27.60
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht verkannt, daß diese Frage nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist und insbesondere eine organisatorische Aufteilung der Amtsstelle des Betroffenen möglicherweise dazu führen kann, daß der von ihm ausgefüllte Posten nicht dem Aufgabenbereich der Gestapo zugerechnet werden kann, z.B. wenn er im Rahmen des Amtes II lediglich im Zusammenhang mit Aufgaben des Amtes III (Sicherheitsdienst) oder des Amtes V (Kriminalpolizei) tätig geworden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 -, vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 332.57 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 33.59 -).
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