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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.09.1967 - VI C 33.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,2482
BVerwG, 01.09.1967 - VI C 33.67 (https://dejure.org/1967,2482)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.1967 - VI C 33.67 (https://dejure.org/1967,2482)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 1967 - VI C 33.67 (https://dejure.org/1967,2482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Berechnung des Ortszuschlages nach der Ortsklasse A - Kriterien für eine Bemessung der Höhe des Ortszuschlages - Rechtmäßigkeit einer Änderung der Dienstwohnsitzbestimmung - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1968, 723
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 01.09.1967 - VI C 33.67
    Denn nachdem die fehlerhafte Zuweisung nun einmal geschehen war und mehrere Jahre gegolten hatte, wird man es zumindest nicht als schlechthin rechtswidrig bezeichnen dürfen, daß die Bundespost diesen sich erst später und dann auch nur verhältnismäßig geringfügig und vorübergehend auswirkenden Fehler abzustellen überhaupt unterließ (vgl. den vom erkennenden Senat in BVerwGE 9, 251 [252] formulierten Grundsatz, daß ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden "kann").
  • BVerwG, 22.02.1968 - II C 25.67

    Voraussetzungen eines Besoldungsanspruchs für Leiter eines besonders …

    In Fällen solcher Art einen Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht so zu stellen, als wäre das Gesetz ohne die Vorbereitung durch die Exekutive mit einem für ihn günstigeren Inhalt ergangen, würde im Ergebnis auf eine Mißachtung des gültigen Gesetzes - hier des Haushaltsgesetzes hinauslaufen (so auch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1965 - OS I 34/64 - [ZBR 1965 S. 312]; entsprechend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. Juli 1967 - BVerwG VI C 43.67 - undvom 1. September 1967 - BVerwG VI C 33.67 -).
  • BVerwG, 16.06.1969 - VI C 133.67

    Ruhestandsbezüge eines Richters - Abschluss eines Bausparvertrages - Beendigung …

    Die von der Revision noch angeführte Fürsorgepflicht trifft den Dienstherrn zwar auch gegenüber Ruhestandsbeamten usw.; jedoch gilt für die beamtenrechtliche Fürsorge der allgemeine, auch hier Geltung erheischende Grundsatz, daß sie nicht von der Beachtung spezieller gesetzlicher Vorschriften entbindet (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. September 1967 - BVerwG VI C 33.67 - [JZ 1968, 301]).
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