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| BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BVerwG, 11.09.1958 - II C 289.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57
Ist eine solche organisatorische Zugehörigkeit zur Gestapo nicht zweifelsfrei erkennbar oder handelt es sich - wie beim RSHA - um eine aus ursprünglich organisatorisch selbständigen Dienststellen hervorgegangene und zusammengefaßte Behörde mit zentralen Führungsaufgaben, dann kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu für das RSHA die Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 -, - BVerwG II C 397.57 -, - BVerwG II C 56.58 - und - BVerwG II C 92.58 - für Sicherheitspolizeischulen das Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).Dies kann nur im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Feststellungen geklärt und nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ohne weiteres bereits auf Grund einer "objektiv feststehenden Zugehörigkeit" zu dem Amt II bejaht werden (vgl. Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 -).
Denn diese Vorschrift erfaßt alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht, darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst angehörten, ob die Art ihrer individuellen Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 - sowie Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).
- BVerwG, 28.11.1958 - VI C 154.56
Auszug aus BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57
Gegen diese Vorschrift bestehen nach der Rechtsprechung des II. und VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. u.a. Urteil des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - = DÖV 1959 S. 19 = ZBR 1959 S. 23 sowie das zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 - in Anlehnung an BVerfGE 6, 132 [217 ff.]).Ist eine solche organisatorische Zugehörigkeit zur Gestapo nicht zweifelsfrei erkennbar oder handelt es sich - wie beim RSHA - um eine aus ursprünglich organisatorisch selbständigen Dienststellen hervorgegangene und zusammengefaßte Behörde mit zentralen Führungsaufgaben, dann kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu für das RSHA die Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 -, - BVerwG II C 397.57 -, - BVerwG II C 56.58 - und - BVerwG II C 92.58 - für Sicherheitspolizeischulen das Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).
Denn diese Vorschrift erfaßt alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht, darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst angehörten, ob die Art ihrer individuellen Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 - sowie Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).
- BVerwG, 11.09.1958 - II C 397.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57
Ist eine solche organisatorische Zugehörigkeit zur Gestapo nicht zweifelsfrei erkennbar oder handelt es sich - wie beim RSHA - um eine aus ursprünglich organisatorisch selbständigen Dienststellen hervorgegangene und zusammengefaßte Behörde mit zentralen Führungsaufgaben, dann kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu für das RSHA die Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 -, - BVerwG II C 397.57 -, - BVerwG II C 56.58 - und - BVerwG II C 92.58 - für Sicherheitspolizeischulen das Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).Dies kann nur im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Feststellungen geklärt und nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ohne weiteres bereits auf Grund einer "objektiv feststehenden Zugehörigkeit" zu dem Amt II bejaht werden (vgl. Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 -).
Denn diese Vorschrift erfaßt alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht, darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst angehörten, ob die Art ihrer individuellen Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 - sowie Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).
- BVerwG, 11.09.1958 - II C 56.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57
Gegen diese Vorschrift bestehen nach der Rechtsprechung des II. und VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. u.a. Urteil des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - = DÖV 1959 S. 19 = ZBR 1959 S. 23 sowie das zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 - in Anlehnung an BVerfGE 6, 132 [217 ff.]).Ist eine solche organisatorische Zugehörigkeit zur Gestapo nicht zweifelsfrei erkennbar oder handelt es sich - wie beim RSHA - um eine aus ursprünglich organisatorisch selbständigen Dienststellen hervorgegangene und zusammengefaßte Behörde mit zentralen Führungsaufgaben, dann kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu für das RSHA die Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 -, - BVerwG II C 397.57 -, - BVerwG II C 56.58 - und - BVerwG II C 92.58 - für Sicherheitspolizeischulen das Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).
- BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
Gestapo
Auszug aus BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57
Gegen diese Vorschrift bestehen nach der Rechtsprechung des II. und VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. u.a. Urteil des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - = DÖV 1959 S. 19 = ZBR 1959 S. 23 sowie das zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 - in Anlehnung an BVerfGE 6, 132 [217 ff.]). - BVerwG, 19.11.1953 - I B 95.53
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Teilung der Wohnung zwecks …
Auszug aus BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57
Rechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 30. Januar 1956 maßgeblichen und in diesem Verwaltungsstreitverfahren zugrunde zu legenden Rechtslage (BVerwGE 1, 35 [37]), nämlich nach der bis zum 31. August 1957 geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131, die bei der Gestapo erlangten Beförderungen nicht berücksichtigt werden können; Entsprechendes gilt auch für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung (§ 67 Abs. 2 G 131). - BVerwG, 11.09.1958 - II C 92.58
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Auszug aus BVerwG, 21.01.1959 - VI C 333.57
Ist eine solche organisatorische Zugehörigkeit zur Gestapo nicht zweifelsfrei erkennbar oder handelt es sich - wie beim RSHA - um eine aus ursprünglich organisatorisch selbständigen Dienststellen hervorgegangene und zusammengefaßte Behörde mit zentralen Führungsaufgaben, dann kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu für das RSHA die Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 -, - BVerwG II C 397.57 -, - BVerwG II C 56.58 - und - BVerwG II C 92.58 - für Sicherheitspolizeischulen das Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -).
- BVerwG, 12.12.1962 - VI C 27.60
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Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß es bei einem Angehörigen des Amtes II des RSHA darauf ankommt, ob er dort eine nach Aufgabenbereich oder Herkunft mit dem Amt IV des RSHA eng verbundene Amtsstelle innehatte oder versah (vgl. u.a. BVerwGE 8, 20 [23]; Urteile vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - und vom 8. Dezember 1959 - BVerwG II C 57.59 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht verkannt, daß diese Frage nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist und insbesondere eine organisatorische Aufteilung der Amtsstelle des Betroffenen möglicherweise dazu führen kann, daß der von ihm ausgefüllte Posten nicht dem Aufgabenbereich der Gestapo zugerechnet werden kann, z.B. wenn er im Rahmen des Amtes II lediglich im Zusammenhang mit Aufgaben des Amtes III (Sicherheitsdienst) oder des Amtes V (Kriminalpolizei) tätig geworden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 -, vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 332.57 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 33.59 -).
- BVerwG, 11.01.1961 - VI C 33.59
Rechtsmittel
Seine Feststellung, daß die Referate Bekleidungswesen und Fahrbereitschaft, in welchen der Kläger damals tätig war, Gestapo-Aufgaben gedient hätten, schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß dieser infolge einer weiteren organisatorischen Unterteilung dieser Referate auf einer Amtsstelle Verwendung fand, die z.B. lediglich für das Bekleidungs- und Kraftfahrzeugwesen der Kriminalpolizei zuständig war, mithin also eine Dienstaufgabe innehatte, die dem Aufgabengebiet der Gestapo nicht zugerechnet werden kann (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. September 1958 - BVerwG II C 397.57 - undvom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 -).Denn diese Vorschrift umfaßt alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst angehörten, ob die Art ihrer individuellen Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. hierzu das Urteil des VI. Senatsvom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - mit Nachweisen).
- BVerwG, 28.11.1962 - VI C 164.60
Anspruch einer Witwe auf Anerkennung einer Dienstzeit ihres Ehemannes als …
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts untersucht, ob die FüdSipo organisatorisch der Gestapo, d.h. dem Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes oder einer nachgeordneten ausschließlich mit Aufgaben der politischen Polizei befaßten Dienststelle, eingegliedert (vgl. hierzu BVerwGE 7, 221 [222] und 7, 340 [342]) oder doch mit den Aufgaben der Gestapo eng verbunden war (vgl. hierzu besonders BVerwGE 7, 340 [343]; 8, 20 [22 f.]; ferner die Urteile vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 60.59 -).
- BVerwG, 11.01.1961 - VI C 60.59
Rechtsmittel
In diesen Fällen kommt es demnach nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Gestapo" auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 -). - BVerwG, 17.11.1959 - VI B 49.59
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dafür, ob eine Dienststelle gemäß § 3 Nr. 4 G 131 zur Gestapo gehörte, zwar grundsätzlich ihre organisatorische Zugehörigkeit maßgebend sei; wenn diese aber nicht zweifelsfrei erkennbar sei, dann komme es entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. u.a.Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 [BVerwGE 8, 20] und BVerwG II C 397.57 -;vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -). - BVerwG, 09.03.1960 - VI C 332.57
Rechtsmittel
Dies kann nur im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Feststellungen geklärt werden und nicht bereits aus der Zugehörigkeit zum Amt II bejaht werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - mit weiteren Nachweisen).
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