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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.02.1958

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.07.1960 - VI C 379.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,4184
BVerwG, 02.07.1960 - VI C 379.57 (https://dejure.org/1960,4184)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1960 - VI C 379.57 (https://dejure.org/1960,4184)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1960 - VI C 379.57 (https://dejure.org/1960,4184)
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   BVerwG, 13.02.1958 - VI C 379.57   

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https://dejure.org/1958,2235
BVerwG, 13.02.1958 - VI C 379.57 (https://dejure.org/1958,2235)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1958 - VI C 379.57 (https://dejure.org/1958,2235)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1958 - VI C 379.57 (https://dejure.org/1958,2235)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.12.1953 - II B 18.53

    Zuständigkeit für Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren und im …

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1958 - VI C 379.57
    Der Gedanke, die öffentlichen Kassen vor Verlusten zu schützen, verdient zwar in jedem Falle Beachtung, ihm steht aber das Interesse des Versorgungsberechtigten daran gegenüber, daß seine wirtschaftliche Lage nicht in einem unvertretbaren Maße absinkt; auch dieses Interesse muß dem allgemeinen Wohle angelegen sein (vgl. BVerwGE 1, 45 [47/48]).
  • BVerwG, 08.09.1953 - I A 18.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1958 - VI C 379.57
    Ein öffentliches Interesse an der Aussetzung besteht insbesondere dann, wenn die sofortige Vollziehung mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch steht (vgl. BVerwGE 1, 11).
  • BVerwG, 14.11.1956 - II CB 184.56

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Erlass einstweiliger …

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1958 - VI C 379.57
    Dem Antrag, eine einstweilige Anordnung gemäß § 30 BVerwGG zu erlassen, kann nicht entsprochen werden, weil sie nur dann zulässig ist, wenn das Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzliches Gericht tätig wird (vgl. hierzu BVerwGE 4, 151).
  • BVerwG, 05.03.1964 - II C 101.63

    Rechtsmittel

    Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung des für die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung sprechenden öffentlichen Interesses gegen das sönliche Interesse der Klägerin an der Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die daraus folgende Verpflichtung zur alsbaldigen, jedenfalls vorläufigen, Fortzahlung der Dienstbezüge ist zu berücksichtigen, daß die Nichtzahlung von Bezügen - deren Rückzahlung im Falle rechtskräftiger Abweisung der Klage zwar geboten, aber möglicherweise nicht oder nur mit Schwierigkeiten durchzusetzen sein wird - im öffentlichen Interesse liegt, daß es jedoch andererseits auch dem öffentlichen Interesse widerspricht, wenn die wirtschaftliche Lage des betroffenen Staatsbürgers vor rechtskräftiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegen ihn als Beamten getroffenen Entlassungsmaßnahme in unvertretbarem Maße, unter Umständen sogar bis zur Notlage absinkt (ebenso z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1958 - BVerwG VI C 379.57 -, vom 26. August 1958 - BVerwG II C 236.57 - undvom 22. Oktober 1959 - BVerwG VI C 189.58 -).
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