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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.12.1958 - VI C 402.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,699
BVerwG, 10.12.1958 - VI C 402.57 (https://dejure.org/1958,699)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1958 - VI C 402.57 (https://dejure.org/1958,699)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1958 - VI C 402.57 (https://dejure.org/1958,699)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1958 - VI C 402.57
    Der Bescheid des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 soweit er Ernennungen unberücksichtigt lassen will, die die Ernennungsbehörde überwiegend wegen enger Verbindung des Klägers, zum Nationalsozialismus ausgesprochen hat; das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß eine unter diesem Gesichtspunkt fehlerhafte Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden muß, wenn die Ernennungsbehörde sie lediglich zu früh vorgenommen hat, sie aber spätestens zum 8. Mai 1945 ohne Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften oder das Überwiegen politischer Beweggründe ausgesprochen haben würde (vgl. BVerwGE 2, 10; 3, 88) [BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54].
  • BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54

    Berücksichtigung einer ehemaligen Rechtsstellung eines Beamten - …

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1958 - VI C 402.57
    Der Bescheid des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 soweit er Ernennungen unberücksichtigt lassen will, die die Ernennungsbehörde überwiegend wegen enger Verbindung des Klägers, zum Nationalsozialismus ausgesprochen hat; das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß eine unter diesem Gesichtspunkt fehlerhafte Ernennung zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden muß, wenn die Ernennungsbehörde sie lediglich zu früh vorgenommen hat, sie aber spätestens zum 8. Mai 1945 ohne Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften oder das Überwiegen politischer Beweggründe ausgesprochen haben würde (vgl. BVerwGE 2, 10; 3, 88) [BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54].
  • BVerwG, 12.01.1956 - I C 105.54

    Erfordernis des "bestimmten Antrages" in der Berufungsschrift - Wahrung der …

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1958 - VI C 402.57
    Da dieses Ziel seiner Eingabe nicht zweifelhaft sein konnte - zumal wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem Werdegang rechtsungewandt ist und sich schriftlich schwer auszudrücken versteht -, ist es unschädlich, daß er, wie übrigens schon im ersten Rechtszug, keinen ausdrücklichen Antrag formuliert hatte; dem Sinn und Zweck des § 83 Abs. 2 Satz 1 MRVG Nr. 165 war damit nach der Rechtsprechung des Senats genügt(Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - Leitsatz in MDR 1957, 572; vgl. auch BVerwGE 3, 75).
  • BVerwG, 28.06.1957 - VI C 312.56
    Auszug aus BVerwG, 10.12.1958 - VI C 402.57
    Da dieses Ziel seiner Eingabe nicht zweifelhaft sein konnte - zumal wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem Werdegang rechtsungewandt ist und sich schriftlich schwer auszudrücken versteht -, ist es unschädlich, daß er, wie übrigens schon im ersten Rechtszug, keinen ausdrücklichen Antrag formuliert hatte; dem Sinn und Zweck des § 83 Abs. 2 Satz 1 MRVG Nr. 165 war damit nach der Rechtsprechung des Senats genügt(Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - Leitsatz in MDR 1957, 572; vgl. auch BVerwGE 3, 75).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.1957 - II A 78/54
    Auszug aus BVerwG, 10.12.1958 - VI C 402.57
    Da dieses Ziel seiner Eingabe nicht zweifelhaft sein konnte - zumal wenn man berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem Werdegang rechtsungewandt ist und sich schriftlich schwer auszudrücken versteht -, ist es unschädlich, daß er, wie übrigens schon im ersten Rechtszug, keinen ausdrücklichen Antrag formuliert hatte; dem Sinn und Zweck des § 83 Abs. 2 Satz 1 MRVG Nr. 165 war damit nach der Rechtsprechung des Senats genügt(Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - Leitsatz in MDR 1957, 572; vgl. auch BVerwGE 3, 75).
  • BVerwG, 04.04.1960 - VI C 243.58

    Rechtsmittel

    Denn nur dann ist auch die weitere Feststellung möglich, daß der frühere Kläger im Rahmen seiner individuellen Laufbahn "unter normalen Umständen" die Rechtsstellung eines Hauptmanns spätestens bis zum 8. Mai 1945 erlangt hätte (vgl. Urteile des Senats vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - und vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 -).

    Sollte hingegen eine der fraglichen Rechtsstellungen im Zuge der zeitlichen Verschiebung zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigungsfähig sein, so bedarf es allerdings einer selbständigen Prüfung der Frage, ob der frühere Kläger bis zum 8. Mai 1945 auch noch Beamter auf Lebenszeit geworden wäre; auch hierbei wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob eine sachgerecht handelnde Ernennungsbehörde den früheren Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt hätte (vgl. Urteile des Senats vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - und vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 - vgl. dazu auch Urteil des II. Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 4.58-).

  • BVerwG, 12.07.1961 - VI C 194.58

    Rechtsmittel

    Die Berücksichtigung einer Beförderungsstellung im Rahmen einer Laufbahn jedenfalls ist nur möglich, wenn bei rückschauender Betrachtung festgestellt werden kann, daß der Beamte aus der Eingangsstelle unter normalen Umständen vor dem 8. Mai 1945 in die Beförderungsstelle gelangt wäre (Urteile des Senatsvom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - undvom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58.-).
  • BVerwG, 23.04.1959 - VI C 201.57

    Beförderung eines Beamten - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Für die Heilung einer fehlerhaften Ernennung oder Beförderung im Wege der zeitlichen Verschiebung der Laufbahn genügt nämlich nicht die rechtliche Möglichkeit der späteren Ernennung oder Beförderung; es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob nach dem festgestellten Sachverhalt eine sachgerecht handelnde Behörde sie tatsächlich mit Sicherheit vorgenommen hätte (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 -).
  • BVerwG, 13.07.1959 - VI C 429.56

    Rechtsmittel

    Im übrigen steht die Anwendung des § 7 G 131 durch das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; zur zeitlichen Verschiebung BVerwGE 3, 88 und Urteile des Senatsvom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 45.56 - undvom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 -).
  • BVerwG, 21.06.1960 - VI C 85.59

    Rechtsmittel

    Denn nur dann ist auch die weitere Feststellung möglich, daß er im Rahmen seiner individuellen Laufbahn unter normalen Verhältnissen die hier streitige Rechtsstellung eines Revieroberwachtmeisters bis zum 8. Mai 1945 noch erlangt hätte (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 9. Mai 1953 - BVerwG VI C 327.56 -, vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - undvom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58 -).
  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 84.59

    Rechtsmittel

    Denn nur dann ist "auch die weitere Feststellung möglich, daß er im Rahmen seiner individuellen Laufbahn unter normalen Verhältnissen die hier streitige Rechtsstellung bis zum 8. Mai 1945 noch erlangt hätte (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 -, vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - undvom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58 -).
  • BVerwG, 08.06.1960 - VI C 98.59

    Rechtsmittel

    Bereits in seinem Revisionsurteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - hatte der Senat ausgeführt, der (frühere) Bescheid des Berufungsgerichts stelle zutreffend darauf ab, ob die Ernennungsbehörde die streitige Ernennung überwiegend wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus ausgesprochen habe.
  • BVerwG, 15.12.1961 - II B 9.61
    Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, auf welchen die Beschwerde ausschließlich gestützt ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegt nicht vor; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 -, vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - und vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 -).
  • BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59

    Rechtsmittel

    Ist somit nach dem anzuwendenden Beamtenrecht oder nach ständiger Verwaltungspraxis für eine Ernennung oder Beförderung eine vorherige praktische Bewährung in einem bestimmten Amt erforderlich gewesen, so kann nach den dargelegten Grundsätzen nur die Amtszeit als Bewährungszeit berücksichtigt werden, die dem Zeitpunkt gefolgt ist, zu dem die Berufung in das betreffende Amt nach § 7 G 131 zu berücksichtigen ist (so Urteil des II. Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 4.58 -); denn frühestens nach dieser Zeit hätte eine sachgerecht handelnde Behörde die Ernennung oder Beförderung vorgenommen (vgl. Urteile des Senats vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - und vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 -).
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