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| BVerwG, 19.10.1967 - VI C 48.67 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch eines dienstlich mitgenommenen Verwaltungsangehörigen auf Fahrkostenentschädigung - Entschädigung eines Beamten nach dem Grundsatz der Sparsamkeit - Beachtung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 20.11.1964 - 225 III 63
- BVerwG, 19.10.1967 - VI C 48.67
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.10.1966 - IV C 16.66
Begriff der Splittersiedlung; Umfang des Bestandsschutzes
Auszug aus BVerwG, 19.10.1967 - VI C 48.67
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat, wie bereits in der Revisionsverhandlung zur Erörterung gestellt, in dem seinemUrteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 - vorangestellten Leitsatz 1 ausgesprochen (JR 1967 S. 276 = Buchholz BVerwG 238.90 Nr. 9):. - BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 221.63
Auszug aus BVerwG, 19.10.1967 - VI C 48.67
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BVerwGE 18, 120 (123) [BVerwG 04.03.1964 - VIII C 221/63] zu einer ähnlichen Ermächtigung des Umzugskostengesetzes und einer auf ihrer Grundlage ergangenen Durchführungsvorschrift ausgeführt, daß auch bei fehlender Ermächtigungsgrundlage die Orientierung der Verwaltungspraxis an dieser Vorschrift eine für die Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geeignete Selbstbindung der Verwaltung gewesen ist. - BVerwG, 30.06.1966 - VIII C 33.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.10.1967 - VI C 48.67
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat, wie bereits in der Revisionsverhandlung zur Erörterung gestellt, in dem seinemUrteil vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 - vorangestellten Leitsatz 1 ausgesprochen (JR 1967 S. 276 = Buchholz BVerwG 238.90 Nr. 9):.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2003 - 10 A 4694/01
Baugenehmigung als Schlusspunkt des öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 - VI C 48.67 -, Buchholz 407.4 § 9 Nr. 10. - BVerwG, 12.12.1969 - VI C 75.67
Benutzung von privat angeschafften Zeitkarten der Bundesbahn bei Dienstreisen - …
Es wäre auch mit den Pflichten im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses unvereinbar, wenn der Beamte sich im Wege der Fahrkostenentschädigung einen über seinen tatsächlichen Mehraufwand hinausgehenden Gewinn auf Kosten seines Dienstherrn verschaffen würde (vgl. hierzu in einem ähnlichen Zusammenhang dieUrteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 33.63 - undvom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 48.67 -).
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