Rechtsprechung
| BVerwG, 11.08.1967 - VI C 53.67 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 22.12.1964 - OS I 111/62
- BVerwG, 11.08.1967 - VI C 53.67
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 57.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.08.1967 - VI C 53.67
Eine Voraussetzung für die Anerkennung einer gleichwertigen Tätigkeit in einem Amt des gehobenen Dienstes sei, daß sie regelmäßig von einem Beamten des gehobenen Dienstes verrichtet werde (so Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 -).In seinem zu einer Parallelregelung des bayerischen Besoldungsrechts ergangenenUrteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 57.63 - (Buchholz BVerwG 235.1, Bayern Art. 6 BesG Nr. 1 = DÖD 1965 S. 70) hat er ausgeführt: Auch im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 BayBesG setze die Tätigkeit "in einem Amt" die Verleihung des Amtes und diese wiederum setze den Besitz der Qualifikation für dieses Amt voraus; wenn nach Art. 8 Abs. 1 BayBesG bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG nur die Tätigkeiten berücksichtigt werden dürften, die der Tätigkeit in einem Amte der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten seien, so gehöre zum Tatbestand der in Vergleich zu setzenden Tätigkeit "in einem Amt" auch das Tätigsein im Besitz der Qualifikation für dieses Amt.
- BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60
Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d. …
Auszug aus BVerwG, 11.08.1967 - VI C 53.67
Sie unterliegen daher, was die Revision möglicherweise verkennt, auch in Beamtensachen nicht der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BVerwGE 13, 303). - BVerwG, 21.09.1962 - VI C 79.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.08.1967 - VI C 53.67
So hat der erkennende Senat in seinem vom Berufungsgericht angeführtenUrteil vom 21. September 1962 - BVerwG VI C 79.60 - (Buchholz BVerwG 235, § 8 BBesG Nr. 1 = ZBR 1963 S. 22) zu früherem Bundesbesoldungsrecht ausgeführt: Zwar könne die besoldungsrechtliche Einstufung des Bediensteten nicht ausschließlich der Maßstab für die Bewertung seiner Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 BBesG sein. - BVerwG, 08.03.1967 - VI C 3.67
Besoldungsrechtliche Einstufung eines Bediensteten - Gleichwertigkeit von …
Auszug aus BVerwG, 11.08.1967 - VI C 53.67
- Nach Wiederherstellung seiner Zuständigkeit in Besoldungssachen hat der erkennende Senat an seine frühere Rechtsprechung und an die des VIII. Senats wieder angeknüpft und hat in einem ebenfalls nach vergleichbarem bayerischen Besoldungsrecht zu entscheidenden Falle "gleichwertige" Tätigkeit eines Bediensteten anzunehmen abgelehnt, weil nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht angenommen werden konnte, daß der Dienstherr bei der Betrauung des Bediensteten mit der fraglichen Tätigkeit dessen besondere Qualifikation für ein Amt des gehobenen Dienstes angenommen habe - insbesondere nach Ausbildung und Bewährung, auch wenn über Mängel in dieser Richtung aus Gründen zeitbedingten Personalmangels seinerzeit hinweggesehen worden sei(Urteil vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 3.67 -).
- BVerwG, 29.12.1969 - VI C 71.67
Bestimmung des Beginns des Besoldungsdienstalters - Anrechnung zurückliegender …
Weitere Voraussetzung ist vielmehr, daß der Beamte die höherwertige Tätigkeit im Besitze der entsprechenden Qualifikation wahrgenommen hat (vgl. dazu neben den genannten die Urteile vom 11. August 1967 - BVerwG VI C 53.67 - und vom ??? März 1968 - BVerwG II C 36.67 -).An dieser Rechtsprechung, die die nunmehr für besoldungsrechtliche Streitigkeiten wieder zuständigen Senate fortgeführt haben (vgl. u.a. Urteile vom 10. Mai. 1967 - BVerwG VI C ???4.67 -, vom 11. August 1967 - BVerwG VI C 53.67 - und vom 7. März 1968 - BVerwG II C 36.67 -), ist festzuhalten.
Nur unter diesen Voraussetzungen hätte ihm bereits bei der Übertragung dieser Tätigkeit ein Amt der höheren Laufbahn übertragen werden können, hätte er eine Qualifikation besessen, die derjenigen des die Tätigkeit in der Regel wahrnehmenden Beamten entspricht, und nur bei Vorliegen der für die höhere Laufbahn geforderten Vor- und Ausbildung hätten von ihm in dieser Laufbahn (in allen Ämtern dieser Laufbahn) die gleichen Leistungen erwartet werden können wie von einem Beamten dieser Laufbahn (vgl. dazu auch Urteile vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 5.67 - und vom 11. August 1967 - BVerwG VI C 53.67 -).
- BVerwG, 28.08.1968 - VI B 27.67
Maßgeblichkeit der besoldungsmäßigen Einstufung
Da das Berufungsgericht in eingehender Tatsachenwürdigung zu dem Schluß gelangt, daß die Klägerin vor dem 1. September 1938 keine Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe als nach TO.A VII erhalten hate, brauchte sich ihm von seiner Rechtsauffassung aus, nach der es grundsätzlich, d.h. in aller Regel und in erster Linie, auf die besoldungsmäßige Einstufung ankommt (vgl. Urteile von 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 14.67 - und vom 11. August 1967 - BVerwG VI C 53.67 -), auch eine weitere Beweiserhebung nicht aufzudrängen.
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