Rechtsprechung
| BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bewertung eines Dienstpostens - Besoldung eines Beamten - Anerkennung einer Dienstpostenbewertung als Verwaltungsakt
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 19.07.1967 - III/2 E 35/67
- VGH Hessen, 09.09.1968 - VI OE 22/68
- BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (19)
- BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68
Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Die Auffassung des Klägers, daß in Streitigkeiten der vorliegenden Art die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegeben sei, hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls am 28. Oktober 1970 verkündeten Urteilen abgelehnt; er hat dies wie das Berufungsgericht damit begründet, Angriffs- oder Streitziel der genannten Klagearten könnten nur Verwaltungsakte sein, diese Eigenschaft komme der Dienstpostenbewertung aber nicht zu (BVerwG VI C 48.68 und BVerwG VI C 55.68).Damit wurde - wie der erkennende Senat in seinem für die Entscheidungssammlung bestimmten, ebenfalls die Dienstpostenbewertung in Hessen betreffenden Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - dargelegt hat - nur seinem begreiflichen Interesse Rechnung getragen, was schon angesichts der persönlichen Heranziehung der betroffenen Beamten zu den vorangegangenen Erhebungen nahelag; Verbindlichkeit nach außen sollte der Maßnahme damit nicht beigelegt werden (vgl. auch Verwaltungsgericht Braunschweig in DVBl. 1969, 83).
Aufgrund dieser - im einzelnen noch näher im Urteil BVerwG VI C 48.68 erläuterten - Einschätzung der 'Vorläufigen Richtlinien' und der auf ihnen beruhenden Praxis verbietet sich die Schlußfolgerung, daß jeder Inhaber einer höher bewerteten Stelle nach deren Anhebung hätte befördert werden müssen.
Insoweit kann ergänzend auf das schon wiederholt angeführte Urteil BVerwG VI C 48.68 verwiesen werden.
Diese Problematik braucht aber in den hessischen Dienstpostenbewertungssachen nicht abschließend erörtert zu werden, weil in Hessen die Landesregierung (also die Exekutive) damals aufgrund einer Ermächtigung des Haushaltsgesetzgebers selbst die Stellen umwandelte (vgl. hierzu im einzelnen das Urteil BVerwG VI C 48.68) und diese Maßnahmen - materiell ohnehin Verwaltung - hier also noch deutlicher als anderwärts der Exekutive zuzurechnen waren.
(Mit der materiell-rechtlichen Seite der Dienstpostenbewertung in Hessen hat sich der erkennende Senat in seinem bereits zitierten Urteil BVerwG VI C 48.68 befaßt.).
- BVerwG, 18.06.1964 - VI C 30.62
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
"Voraussetzung für die Anerkennung der hier umstrittenen Dienstpostenbewertung als Verwaltungsakt wäre jedenfalls, daß sie - wie der erkennende Senat in BVerwGE 19, 19 ausgesprochen hat - 'eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auslöst'.Die Verneinung der Verwaltungsakteigenschaft der Dienstpostenbewertung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Senats in BVerwGE 19, 19 über die Anfechtbarkeit der Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters (ADA).
Soweit für den Verwaltungsaktcharakter der Dienstpostenbewertung noch das Rechtsschutzbedürfnis der Beamten an der gerichtlichen Überprüfung solcher Bewertungen ins Feld geführt wird, ist zu bemerken, daß die Verneinung eines Verwaltungsaktes nicht die Frage ihrer Überprüfbarkeit präjudiziert und infolgedessen nicht den Rechtsschutz des Dienstposteninhabers schmälert (vgl. hierzu auch BVerwGE 19, 19).
- BVerwG, 09.07.1964 - II C 201.61
Erfordernis eines besonderen ernennungsähnlichen Hoheitsaktes für die Betrauung …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO genügt es, daß der Kläger das Bestehen oder Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses behauptet und daß er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 201.61 - [ZBR 1965, 147]).Diese Frage darf daher erst bei der Begründetheit der Klage geprüft werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 201.61 -).
- BVerwG, 22.02.1968 - II C 25.67
Voraussetzungen eines Besoldungsanspruchs für Leiter eines besonders …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Eine andere Frage ist es, ob und in welchem Umfang im Rahmen eines beamtenrechtlichen Rechtsstreits (vgl. § 126 Abs. 1 BRRG, § 191 VwGO) der Haushaltsplan (Stellenplan) und ihn vorbereitende Verwaltungsmaßnahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. hierzu die Urteile vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 25.67 - [ZBR 1968, 225] und vom 21. November 1968 - BVerwG II C 117.65 -) und ob die Dienstpostenbewertung nur als Maßnahme zur Vorbereitung der Legislative (Haushaltsplan/Stellenplan) zu charakterisieren ist oder ob ihre Bedeutung - auch als Verwaltungshandlung - darüber hinausgeht (…vgl. hierzu Koerner, a.a.O., S. 85, 86 in kritischer Auseinandersetzung mit dem weiter unten angeführten Urteil des VG Hamburg). - BVerwG, 21.11.1968 - II C 117.65
Versorgungsansprüche eines Beamten - Zahlung einer Zulage
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Eine andere Frage ist es, ob und in welchem Umfang im Rahmen eines beamtenrechtlichen Rechtsstreits (vgl. § 126 Abs. 1 BRRG, § 191 VwGO) der Haushaltsplan (Stellenplan) und ihn vorbereitende Verwaltungsmaßnahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. hierzu die Urteile vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 25.67 - [ZBR 1968, 225] und vom 21. November 1968 - BVerwG II C 117.65 -) und ob die Dienstpostenbewertung nur als Maßnahme zur Vorbereitung der Legislative (Haushaltsplan/Stellenplan) zu charakterisieren ist oder ob ihre Bedeutung - auch als Verwaltungshandlung - darüber hinausgeht (…vgl. hierzu Koerner, a.a.O., S. 85, 86 in kritischer Auseinandersetzung mit dem weiter unten angeführten Urteil des VG Hamburg). - BVerwG, 25.02.1969 - I C 65.67
Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung der Verhandlungsniederschrift - …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Der erkennende Senat folgt insoweit dem Grundsatzurteil des I. Senats BVerwGE 31, 301, das in Bestätigung der schon bisher herrschenden Meinung ausgesprochen hat, mit der Verpflichtungsklage könne nur die Verurteilung zum Erlaß eines Verwaltungsaktes, nicht aber die Verurteilung zu einer sonstigen Amtshandlung begehrt werden ('Auskunftsurteil' - insoweit zustimmend besprochen von Menger-Erichsen in VerwArch. Bd. 60 [1969], 376 [385]; vgl. aber auch die Kritik von Bettermann in DVBl. 1969, 703).". - BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht ihrer Zulässigkeit hier schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger das streitige Rechtsverhältnis nicht,(mehr) mittels einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verwaltungsgerichtlich klären lassen kann (vgl. hierzu das für die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1970 - BVerwG VI C 8.69 -). - BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61
Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Rechtsfragen, sondern um die Anwendung von Rechtsnormen auf einen vorgegebenen konkreten Sachverhalt (vgl. BVerwGE 14, 202 [203, 204]; 14, 235 [236, 237] und Urteil vom 30. März 1966 - BVerwG V C 114.65 - [NJW 1967, 797]). - BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57
Zurückweisung einer Revision - Berechtigtes Interesse an einer Feststellung einer …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Das Klagevorbringen läßt unter Berücksichtigung der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsverhandlung eine solche - nicht von vornherein im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwGE 9, 196) offensichtlich aussichtslose - Absicht des Klägers erkennen. - BVerwG, 06.07.1966 - V C 79.65
Subsidiarität der Feststellungsklage - Parteifähigkeit von Behörden - Neufassung …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung als ausschlaggebendes Kriterium die Frage angesehen, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (vgl. BVerwGE 24, 272 [279]). - BVerwG, 25.05.1962 - VII C 240.59
Langholztransporte - § 43 VwGO, Statthaftigkeit einer Klage auf Feststellung, daß …
- BAG, 13.05.1970 - 5 AZR 385/69
Fürsorgepflicht - Versicherungskarte - Bruttoarbeitsentgelt
- BVerwG, 30.03.1966 - V C 114.65
Zulässigkeit einer Feststellungsklage
- BVerwG, 08.02.1968 - II C 92.67
Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Überleitung vergleichbarer Gruppen von …
- BAG, 12.02.1969 - 4 AZR 277/68
Feststellungsklage - Anspruchselement - Teilnahme am Bewährungsaufstieg - …
- BVerwG, 11.05.1966 - V C 37.65
Kann der Vertrauensmann durch eine Feststellungklage erreichen, daß er vor einer …
- BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68
Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt - …
- BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64
Nichteintragung eines Beamten in die Beförderungsvorschlagsliste - …
- BVerwG, 29.10.1968 - VI B 11.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …
- BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68
Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen …
Das Berufungsgericht hat nicht die Dienstpostenbewertüng selbst zum Gegenstand seiner Feststellung gemacht (das war allerdings mit dem dritten Hilfsantrag begehrt, über den aber nicht entschieden worden ist), sondern es hat in Würdigung des zweiten Hilfsantrages eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitete Verpflichtung zur richtigen Dienstpostenbewertung angenommen; und ein solches Verpflichtungsverhältnis kann beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein - jedenfalls dann, wenn es nicht (mehr) mit der Leistungsklage dem Gericht unterbreitet werden kann, in beamtenrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich wohl sogar unabhängig davon (hierzu vgl. das für die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 53.68 -).Tatsächlich hatte der Hessische Minister des Innern in einer ebenfalls am 28. Oktober 1970 entschiedenen Parallelsache - BVerwG VI C 53.68 - dem dortigen Kläger schon im November 1966 mitgeteilt, die Landesregierung habe sich entschlossen, jede weitere Neu- oder Nachbewertung für etwa ein Jahr auszusetzen, um zunächst die aus der bisherigen Dienstpostenbewertung gewonnenen Erfahrungen auszuwerten.
- BVerwG, 11.04.1972 - II C 5.69
Bewertung eines Dienstpostens und der Zuordnung zu einer bestimmten …
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit der Frage, ob in Streitigkeiten, die im Lande Hessen durch die Dienstpostenbewertung nach den "Vorläufigen Richtlinien der Landesregierung für die Bewertung der Dienstposten in der Landesverwaltung" vom 26. Januar 1965 ausgelöst wurden, die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig ist, in mehreren Urteilen vom 28. Oktober 1970 eingehend auseinandergesetzt, und zwar im Urteil mit dem Aktenzeichen BVerwG VI C 48.68 (BVerwGE 36, 192) und in den Urteilen mit den Aktenzeichen BVerwG VI C 55.68 (BVerwGE 36, 218) und BVerwG VI C 53.68.Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in den bereits erwähnten Urteilen mit den Aktenzeichen BVerwG VI C 53.68 und BVerwG VI C 55.68 (BVerwGE 36, 218 [225 ff.]) zu der Frage, ob eine Feststellungsklage zulässig ist, wie sie der Kläger mit seinem unter Nr. 3 gestellten zweiten Hilfsantrag erhoben hat, u.a. ausgeführt:.
Allerdings hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Gründen des Urteils BVerwG VI C 53.68 dargelegt:.
- BVerwG, 11.08.1971 - VI C 1.69
Bewertung eines Dienstpostens - Besoldung eines Beamten
In seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - (BVerwGE 36, 192), BVerwG VI C 53.68 und BVerwG VI C 55.68 (BVerwGE 36, 218) hat der erkennende Senat die Zulässigkeit von Feststellungsklagen der vorliegenden Art bejaht, wobei er sich dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof insoweit zwar nicht in den Einzelheiten der Begründung, wohl aber im Ergebnis angeschlossen hat.
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