Rechtsprechung
| BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1956 - VI A 1185/53
- BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (13)
- BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus …
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Dies ist aber nicht zu beanstanden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der letzten Rechtsstellung ergeben können (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61; 5, 275; 8, 296 [301]; Urteil vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 37.59).Die oben erwähnte Vermutung ist nur dann für die Entscheidung letztlich ausschlaggebend, wenn nach der Feststellung einer überwiegend politischen Motivation der Ersternennung oder Einberufung das Verhältnis der politischen zu den sachgerechten Beweggründen für die späteren beamtenrechtlichen Maßnahmen unaufgeklärt geblieben ist (vgl. BVerwGE 3, 110 [115]; Urteil des II. Senats vom 18. September 1958 - BVerwG II C 111.57 -).
Denn das Berufungsgericht hat in richtiger Anwendung des Grundsatzes der Einzelprüfung (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275) [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]auch die der Einberufung des Klägers nachfolgenden späteren Ernennungen bzw. Beförderungen zum Polizeiassistenten auf Lebenszeit, zum Polizeisekretär und zum Polizeiobersekretär gesondert auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne der 2. Alternative des § 7 G 131 überprüft und ist in rechtlich bedenkenfreier Weise zu der Überzeugung gelangt, daß die entscheidenden sachlichen Voraussetzungen für diese Rechtspositionen des Klägers die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung sowie seine Bewährung im Dienst gewesen sind.
Die Nichtanwendung der 2. Alternative des § 7 G 131 auf diesen Sachverhalt entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18, 19]; 3, 110 [115 unten]; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 31.58 -, ZBR 1959 S. 264).
- BVerwG, 07.09.1956 - II C 296.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - (DVBl. 1956 S. 835) entschieden habe.Es kann daher auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 -, DVBl. 1956 S. 835 = NJW 1956 S. 1939 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 11) begründete tatsächliche Vermutung, daß der Kläger auf Grund seiner vom Berufungsgericht festgestellten Zugehörigkeit zu dem Personenkreis der durch den Runderlaß vom 29. April 1935 politisch besonders begünstigten Amtsbewerber einberufen worden ist und daß diese politischen Motive auch bei seinen nachfolgenden Beförderungen überwiegend oder sogar ausschlaggebend fortgewirkt haben, nicht von vornherein durch die Beweisaufnahme als ausgeräumt gelten.
Die Revision kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - (DVBl. 1956 S. 835 = NJW 1956 S. 1939 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 11) stützen, das in einem ihrer Meinung nach gleichgelagerten Sachverhalt die Anwendung der 2. Alternative des § 7 G 131 auf die Ernennungen und Beförderungen des Klägers jenes Falles für gerechtfertigt trachtet hat.
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Dies ist aber nicht zu beanstanden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der letzten Rechtsstellung ergeben können (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61; 5, 275; 8, 296 [301]; Urteil vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 37.59).Denn das Berufungsgericht hat in richtiger Anwendung des Grundsatzes der Einzelprüfung (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275) [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]auch die der Einberufung des Klägers nachfolgenden späteren Ernennungen bzw. Beförderungen zum Polizeiassistenten auf Lebenszeit, zum Polizeisekretär und zum Polizeiobersekretär gesondert auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne der 2. Alternative des § 7 G 131 überprüft und ist in rechtlich bedenkenfreier Weise zu der Überzeugung gelangt, daß die entscheidenden sachlichen Voraussetzungen für diese Rechtspositionen des Klägers die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung sowie seine Bewährung im Dienst gewesen sind.
Die Nichtanwendung der 2. Alternative des § 7 G 131 auf diesen Sachverhalt entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18, 19]; 3, 110 [115 unten]; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 31.58 -, ZBR 1959 S. 264).
- BVerwG, 22.10.1957 - VI C 63.56
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Dies ist aber nicht zu beanstanden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der letzten Rechtsstellung ergeben können (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61; 5, 275; 8, 296 [301]; Urteil vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 37.59).Denn das Berufungsgericht hat in richtiger Anwendung des Grundsatzes der Einzelprüfung (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275) [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]auch die der Einberufung des Klägers nachfolgenden späteren Ernennungen bzw. Beförderungen zum Polizeiassistenten auf Lebenszeit, zum Polizeisekretär und zum Polizeiobersekretär gesondert auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne der 2. Alternative des § 7 G 131 überprüft und ist in rechtlich bedenkenfreier Weise zu der Überzeugung gelangt, daß die entscheidenden sachlichen Voraussetzungen für diese Rechtspositionen des Klägers die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung sowie seine Bewährung im Dienst gewesen sind.
- BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Dies ist aber nicht zu beanstanden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der letzten Rechtsstellung ergeben können (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61; 5, 275; 8, 296 [301]; Urteil vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 37.59). - BVerwG, 26.01.1956 - III C 33.55
Grundsätzliche Bedeutung der Begriffe hilfsbedürftiger Geschädigter und …
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Denn das Berufungsgericht hat in richtiger Anwendung des Grundsatzes der Einzelprüfung (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275) [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]auch die der Einberufung des Klägers nachfolgenden späteren Ernennungen bzw. Beförderungen zum Polizeiassistenten auf Lebenszeit, zum Polizeisekretär und zum Polizeiobersekretär gesondert auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne der 2. Alternative des § 7 G 131 überprüft und ist in rechtlich bedenkenfreier Weise zu der Überzeugung gelangt, daß die entscheidenden sachlichen Voraussetzungen für diese Rechtspositionen des Klägers die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung sowie seine Bewährung im Dienst gewesen sind. - BVerwG, 15.02.1957 - VI C 15.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Soweit die Anwendung der 1. Alternative des § 7 G 131 auf die streitigen, Ernennungen und Beförderungen des Klägers in Frage steht, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß; beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne der erwähnten Alternative nur Regelungen mit Rechtssatzcharakter sind (BVerwGE 4, 285 und; ständige Rechtsprechung). - BVerwG, 22.10.1957 - VI C 35.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Denn das Berufungsgericht hat in richtiger Anwendung des Grundsatzes der Einzelprüfung (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275) [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]auch die der Einberufung des Klägers nachfolgenden späteren Ernennungen bzw. Beförderungen zum Polizeiassistenten auf Lebenszeit, zum Polizeisekretär und zum Polizeiobersekretär gesondert auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne der 2. Alternative des § 7 G 131 überprüft und ist in rechtlich bedenkenfreier Weise zu der Überzeugung gelangt, daß die entscheidenden sachlichen Voraussetzungen für diese Rechtspositionen des Klägers die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung sowie seine Bewährung im Dienst gewesen sind. - BVerwG, 11.05.1957 - VI C 283.56
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Dies ist aber nicht zu beanstanden, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der letzten Rechtsstellung ergeben können (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113]; 5, 61; 5, 275; 8, 296 [301]; Urteil vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 37.59). - BVerwG, 24.06.1959 - VI C 31.58
Auszug aus BVerwG, 11.11.1959 - VI C 56.57
Die Nichtanwendung der 2. Alternative des § 7 G 131 auf diesen Sachverhalt entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [18, 19]; 3, 110 [115 unten]; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 31.58 -, ZBR 1959 S. 264). - BVerwG, 19.10.1956 - II C 135.54
Rechtsmittel
- BVerwG, 18.09.1958 - II C 111.57
Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten - Übernahme in ein Beamtenverhältnis
- BVerwG, 29.03.1957 - VI C 98.56
- BVerwG, 22.11.1962 - II C 132.59
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die "Vorschriften über die Polizei Preussens" und die "Anstellungsgrundsätze für die Beamten der Stadt Berlin" nicht als "beamtenrechtliche Vorschriften" anerkannt (Urteile vom 19. Oktober 1956 - BVerwG II C 135.55 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 13] und vom 11. November 1959 - BVerwG VI C 56.57 - sowie Urteile vom 15. März 1957 - BVerwG VI C 58.56 -, vom 13. März 1958 - BVerwG II C 77.57 -, vom 13. März 1958 - BVerwG II C 105.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 36] und vom 19. März 1959 - BVerwG VI C 184.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 37]). - BVerwG, 29.06.1962 - II B 2.62
Darlegung der grundlegenden Bedeutung einer Rechtsfrage in der …
Die in Rede stehende tatsächliche Vermutung erlangt Bedeutung nur in denjenigen Streitfällen, in welchen das Tatsachengericht den Sachverhalt nicht hinreichend klären konnte; sie ist lediglich die Grundlage für die in einem solchen Falle erforderliche Verteilung der materiellen Beweislast Infolgedessen greift sie mit ihren rechtlichen Folgen erst nach Abschlug der Beweiswürdigung Platz bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative -G 131 also erst und nur dann, wenn das Tatsachengericht auf Grund der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht die volle Überzeugung davon gewonnen hat daß die fragliche Ernennung ohne überwiegend parteipolitische Beweggründe vorgenommen wurde (Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. November 1959 - BVerwG VI C 56.57 - und vom 23 Juni 1960 - BVerwG II C 167 59 - sowie ständige Rechtsprechung).
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