Rechtsprechung
| BVerwG, 08.03.1961 - VI C 63.59 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 19.09.1958 - OS I 210/56
- BVerwG, 27.02.1959 - VI B 98.58
- BVerwG, 08.03.1961 - VI C 63.59
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (14)
- BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
Auszug aus BVerwG, 08.03.1961 - VI C 63.59
Ein Verwaltungsakt, auch ein begünstigender Verwaltungsakt, kann aber grundsätzlich darin widerrufen werden, wenn er rechtswidrig ist; das folgt aus dem Rechtsstaatsgedanken und der Bindung der Verwaltung an die Gesetze (BVerwGE 9, 251 [252]). - BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
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Denn das Gesetz hat der von ihm getroffenen Regelung in ihrem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einen erschöpfenden abschließenden Charakter zugemessen (vgl. BVerwGE 8, 296 [302]). - BVerwG, 28.01.1960 - II C 79.58
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Im übrigen wird zur Frage der Verwundung von Polizeibeamten im Kriegseinsatz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1960 (BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - II C 79/58]), bestätigt in denEntscheidungen vom 30. August 1960 - BVerwG II C 62.57 - undvom 7. September 1960 - BVerwG VI C 350.57 -, verwiesen.
- BVerwG, 11.09.1958 - II C 56.58
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Die Möglichkeit solcher Regelwidrigkeiten ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für den Sonderfall der Gestapozugehörigkeit anerkannt worden (BVerwGE 7, 228 [229]; Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16 S 71/72). - BVerwG, 18.04.1956 - V C 145.55
Genehmigung einer Mieterhöhung - Unrichtige Auslegung einer Verordnungsnorm - …
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Jedoch sei bemerkt, daß der Fall ohnehin, keinen Anlaß zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der vom Kläger als unrichtig gescholtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1956 - BVerwGE 3, 245 - geben könnte. - BVerwG, 12.02.1959 - II C 281.57
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Zunächst ist zu klären, ob die Polizeiverwaltung Wiesbaden eine einheitliche Dienststelle war (vgl. zum Begriff der Dienststelle das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 8, 147 [BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] und dieUrteile des erkennenden Senats vom 9. November 1960 - BVerwG VI C 19.57 und VI C 39.57 - mit weiteren Nachweisen) und ob bejahendenfalls die Aufgaben dieser Dienststelle überwiegend von der Beklagten übernommen worden waren; dann war der Kläger Einheimischer (§ 63 G 131). - BVerwG, 13.04.1956 - II C 129.53
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Er wäre dann zumindest den außerplanmäßigen Beamten seiner Beschäftigungsbehörde gleichzustellen, und es käme entscheidend darauf an, wo er zuletzt beschäftigt worden war; denn dies wäre dann der einzige Anknüpfungspunkt für die notwendige Beantwortung der Frage, bei welcher Dienststelle der Beamte beim Zusammenbruch im Dienste stand (vgl. BGHZ 19, 294; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53; Beschluß des Senatsvom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 -). - BVerwG, 12.05.1960 - II C 95.57
Heranziehung des § 82 Gesetz zu Art. 131 GG i.R.d. Ergänzung des § 63 Gesetz zu …
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Eine Versorgung des Klägers durch die beklagte Stadt Wiesbaden, also eine Versorgung nach § 63 G 131 (und den dort als anwendbar bezeichneten Vorschriften), gegebenenfalls in Verbindung mit § 82 G 131 (vgl. BVerwGE 10, 301), kann dem Kläger also nur darin gewährt werden, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind. - BGH, 19.12.1955 - III ZR 190/54
Zugehörigkeit des Beamten zur Dienststelle
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Er wäre dann zumindest den außerplanmäßigen Beamten seiner Beschäftigungsbehörde gleichzustellen, und es käme entscheidend darauf an, wo er zuletzt beschäftigt worden war; denn dies wäre dann der einzige Anknüpfungspunkt für die notwendige Beantwortung der Frage, bei welcher Dienststelle der Beamte beim Zusammenbruch im Dienste stand (vgl. BGHZ 19, 294; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53; Beschluß des Senatsvom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 -). - BVerwG, 09.11.1960 - VI C 19.57
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Auszug aus BVerwG, 08.03.1961 - VI C 63.59
Zunächst ist zu klären, ob die Polizeiverwaltung Wiesbaden eine einheitliche Dienststelle war (vgl. zum Begriff der Dienststelle das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 8, 147 [BVerwG 12.02.1959 - II C 281/57] und dieUrteile des erkennenden Senats vom 9. November 1960 - BVerwG VI C 19.57 und VI C 39.57 - mit weiteren Nachweisen) und ob bejahendenfalls die Aufgaben dieser Dienststelle überwiegend von der Beklagten übernommen worden waren; dann war der Kläger Einheimischer (§ 63 G 131). - BVerwG, 30.08.1960 - II C 62.57
Anerkennung einer im Wehrdienst erlittenen Verwundung als Dienstunfall - …
- BVerwG, 07.09.1960 - VI C 350.57
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- BVerwG, 09.11.1960 - VI C 39.57
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- BVerwG, 28.02.1961 - VI B 57.60
Beurteilung der Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Dienststelle
- BVerwG, 12.05.1961 - VI B 51.60
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Versetzung eines …
Hierfür ist regelmäßig von Bedeutung, ob der Beamte bei dieser Dienststelle eine Planstelle innehatte (Beschluß vom 28. Februar 1961 - BVerwG VI B 57.60 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 -).Durch die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bereits geklärt, daß sich die Frage, zum Stammpersonal welcher Dienststelle ein Beamter gehört hat, nach anderen, tatsächlichen und mit seinem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang stehenden Umständen beurteilen muß, wenn die Belegenheit der Planstelle als Indiz für diese Frage ausscheidet, und daß abweichend von der Regel die tatsächliche Verwendung auch bei einem auf einer Planstelle geführten Beamten ausschlaggebend sein kann, wenn der Ort der Verwendung und der Ort der Planstelle auseinanderfallen, und zwar dann, wenn die Planstelle sich insoweit nicht (mehr) als das gegebene und deshalb auch maßgebende Merkmal für seine dauernde und hauptberufliche Beschäftigung bei einer Dienststelle und damit für seine Zugehörigkeit zum Stammpersonal dieser Dienststelle erweist; die bereits für den Sonderfall der Gestapozugehörigkeit zugelassene Möglichkeit solcher Regelwidrigkeiten (vgl. BVerwGE 7, 228 [229]) ist vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - auch bei der hier zur Entscheidung stehenden Frage der Zugehörigkeit zu einer anderen Dienststelle anerkannt worden.
Soweit etwa die Ansicht des Berufungsgerichts zu der Bedeutung einer Zweitplanstelle nicht in vollem Umfang mit dem Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - vereinbar ist, ist dies ohne Bedeutung, da das Berufungsurteil auf dieser Ansicht nicht beruht.
- OVG Saarland, 20.03.2025 - 1 B 7/25
Zur Frage der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wegen maßgeblichen …
Nach dem Wortlaut von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann die Annahme der Unzuverlässigkeit nur auf Tatsachen, nicht auf bloße Vermutungen, gestützt werden[Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, VI C 63.59, BVerwGE 9, 222; OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, juris, Rn. 15][Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, VI C 63.59, BVerwGE 9, 222; OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, juris, Rn. 15].Die als solche nicht gänzlich von der Hand zu weisende Mutmaßung, die vorbezeichneten Verhaltensweisen könnten - mit Blick auf das enge persönliches Verhältnis zwischen ihm und der Antragstellerin - auf eine in Wahrheit weiterreichende Position im ... Auktionshaus hindeuten, reicht nicht, die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu ersetzen[Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, VI C 63.59, BVerwGE 9, 222][Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, VI C 63.59, BVerwGE 9, 222].
- BVerwG, 08.02.1962 - II C 103.61
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Die Revision rügt unter Berufung auf das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - sinngemäß die Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131; hilfsweise rügt sie die Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung des Zeugen S.Das Berufungsgericht hat mithin übersehen, daß zwar im Regelfall die Belegenheit der Planstelle, die der Betroffene innehatte, das entscheidende Indiz für die Zugehörigkeit zu dem Stammpersonal einer Dienststelle ist, daß aber in tatsächlich besonders liegenden Ausnahmefällen - vor allein dann, wenn der Betroffene am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle verwendet wurde, der nicht die von ihm innegehabte Planstelle zugeteilt war - auch andere Merkmale als Erkenntniszeichen für die Zugehörigkeit zu dem Stammpersonal einer Dienststelle, nämlich für eine auf die Dauer angelegte Beschäftigung bei dieser Dienststelle Bedeutung erlangen können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - undvom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - sowieBeschluß vom 12. Mai 1961 - BVerwG VI B 51.60 -).
- BVerwG, 08.09.1961 - VI CB 35.60
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In diesem Punkt unterscheidet sich das Berufungsurteil wesentlich von anderen vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedenen Verwaltungsstreitsachen, die ebenfalls die Regelung der Rechtsverhältnisse von früheren Polizeibeamten der Beklagten betrafen (vgl. insbesondere dasUrteil des erkennenden Senats vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - sowie denBeschluß vom 12. Mai 1961 - BVerwG VI B 51.60 -).Es ist auch nicht klärungsbedürftig, daß der Vertrauensschutz grundsätzlich dann versagt, wenn der begünstigende Verwaltungsakt einen Widerrufsvorbehalt enthält (vgl. hierzu dasUrteil des erkennenden Senats vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - und BVerwGE 11, 283 [285]).
- BVerwG, 28.06.1973 - II A 1.70
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Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es demgemäß allein noch darauf an, ob Z. als Kommandeur der Schutzpolizei Hannover am 8. Mai 1945 zum Stammpersonal der Dienststelle des Kommandeurs der Schutzpolizei Hannover gehörte, d.h., ob er dort an jenem Tage in der Funktion des Kommandeurs mit der Absicht dauernder und hauptberuflicher Verwendung beschäftigt wurde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. September 1958 [BVerwGE 7, 228, 229 [BVerwG 11.09.1958 - II C 56/58]] und vom 8. Februar 1962 - BVerwG II C 103.61 - sowie ferner Urteile vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 -, vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 113.58 - und vom 27. Oktober 1970 - BVerwG VI C 47.66 - [DÖD 1971, 111; RiA 1972, 11]). - BVerwG, 16.05.1961 - II CB 78.60
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zuzulassen, weil das angefochtene Urteil ausschließlich darauf abstellt, ob der Kläger am 8. Mai 1945 bei der staatlichen Polizeiverwaltung W... eine Planstelle innehatte, und insoweit von dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - abweicht. - BVerwG, 27.10.1970 - VI C 47.66
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Wie der erkennende Senat im Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - ausgeführt hat, kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung an, wenn die Planstelle sich nicht als das gegebene und deshalb maßgebende Merkmal für die dauernde und hauptberufliche Beschäftigung bei einer Dienststelle und damit für die Zugehörigkeit des Beamten zum Stammpersonal dieser Dienststelle erweist. - BVerwG, 10.12.1965 - VI C 133.63
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Daß dies auch schon vor der Entlassung des Beamten aus der Waffen-SS in Betracht kam, hat der erkennende Senat bereits in der Parallelsache Ziegler entschieden(Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 -). - BVerwG, 10.12.1965 - VI C 192.62
Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG - Entlassung eines …
Da die Dinge dann aber gerade keinen normalen Verlauf genommen haben, waren hier als sachgerechte Zurechnungsmerkmale andere als die frühere Zugehörigkeit des Klägers zur Schutzpolizei in Wiesbaden und der Umstand seiner weisungsgemäßen Rückkehr dorthin sowie seiner Weiterbeschäftigung bei seiner alten Dienststelle - sogar über den Zusammenbruch hinaus - gar nicht vorhanden (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 -). - BVerwG, 15.11.1961 - VI C 113.58
Rechtsmittel
Der Grundsatz, daß im Regelfall die Belegenheit der Planstelle das entscheidende Indiz für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle ist, ist auch in derEntscheidung vom 8. März 1961 - BVerwG VI C 63.59 - nicht aufgegeben worden; ein Ausnahmefall, wie er Gegenstand dieser Entscheidung war, liegt hier nicht vor. - BVerwG, 10.12.1965 - VI C 188.62
Voraussetzung des Amtsverlustes in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch und den …
- BVerwG, 27.06.1962 - VI C 88.60
Zugehörigkeit eines Beamten zur früheren Waffen-SS
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