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| BVerwG, 07.03.1962 - VI C 72.59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 02.02.1959 - V B 157.58
- BVerwG, 07.03.1962 - VI C 72.59
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.01.1960 - VIII C 87.59
Auszug aus BVerwG, 07.03.1962 - VI C 72.59
Daß im übrigen auch wiedergutmachungsrechtlich das sich aus § 15 BWGöD ergebende Recht auf Statusverbesserung von dem Rechtsanspruch, auf Wiederanstellung verschieden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Januar 1960 (BVerwGE 10, 115 [120].) ausdrücklich entschieden. - BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
Auszug aus BVerwG, 07.03.1962 - VI C 72.59
Zwar steht die Bemerkung des Berufungsgerichts, eine neue Sachentscheidung liege schon dann vor, wenn von der Behörde in einem späteren Bescheid eine andere rechtliche Begründung gegeben werde, in dieser allgemeinen Form nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 123.59 -). - BVerwG, 23.06.1961 - VI C 4.58
Auszug aus BVerwG, 07.03.1962 - VI C 72.59
Der für die Anwendung des § 179 LBG im Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VI C 4.58 - entwickelte Grundsatz, daß die Rechtsstellung der in Berlin tätigen Beamten der Post von der Rechtsstellung der im anderen Bundesgebiet tätigen Beamten lediglich dadurch unterschieden ist, daß personalrechtlich Dienstherr das Land Berlin ist, kann hier zu einer anderen Auffassung nicht führen, da ein der Überleitung nach § 171 LBG vergleichbarer Vorgang im übrigen Bundesgebiet fehlt.
- BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Unanfechtbarkeit eines …
Dementsprechend handelt es sich bei den in der Grundsatzentscheidung erörterten rechtlichen Gesichtspunkten lediglich um Kriterien für die Auslegung des (erklärten) Willens der Behörde, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend noch zu bemerken ist, daß eine neue Sachentscheidung nicht schon immer dann vorliegt, wenn von der Behörde in einem späteren Bescheid eine andere rechtliche Begründung gegeben worden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 72.59 -). - BVerwG, 19.12.1963 - VI C 167.62
Rechtsmittel
Die hier vorliegende Sach- und Rechtslage ist wesentlich anders als in den Fällen, in denen der erkennende Senat mit seinen Urteilenvom 10. Oktober 1961 - BVerwG VI C 123.59 - (BVerwGE 13, 99), vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 72.59 -, vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 139 und 140.60 - undvom 26. November 1962 - BVerwG VI C 145.60 - den Verwaltungsrechtsweg durch einen neuen "Zweitbescheid" als wiedereröffnet angesehen hat. - BVerwG, 26.09.1962 - VI C 139.60
Wiedereröffnung des Verwaltungsrechtsweges durch einen Zweitbescheid - Verjährung …
Dementsprechend handelt es sich bei den in der Grundsatzentscheidung erörterten rechtlichen Gesichtspunkten lediglich um Kriterien für die Auslegung des (erklärten) Willens der Behörde, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend noch zu bemerken ist, daß eine neue Sachentscheidung nicht schon immer dann vorliegt, wenn von der Behörde in einem späteren Bescheid eine andere rechtliche Begründung gegeben worden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 72.59 -).
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