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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,532
BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63 (https://dejure.org/1966,532)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1966 - VI C 86.63 (https://dejure.org/1966,532)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1966 - VI C 86.63 (https://dejure.org/1966,532)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 23.01.1961 - II C 129.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    Die Entscheidungen des LPA hätten also unabhängig von der Adresse, an die sie gerichtet seien, unmittelbare rechtliche Wirkungen für den Betroffenen; sie seien deshalb auch keine verwaltungsinternen Vorgänge (Hinweis auf BVerwGE 12, 20; 14, 84) [BVerwG 15.03.1962 - III C 264/60].

    So geht insbesondere fehl die Berufung des Oberverwaltungsgerichts auf das Urteil des II. Senats (BVerwGE 12, 20) betreffend Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Personalgutachterausschusses.

    Der Fall von BVerwGE 12, 20 lag also in wesentlichen Punkten anders als der hier zu entscheidende.

    In diesem für den unmittelbaren Regelungseffekt und damit für den Verwaltungsaktcharakter wesentlichen Punkt ist also der Fall der letztgenannten Entscheidung eher dem des gerade zuvor erörterten Urteils BVerwGE 12, 20 verwandt als der vorliegenden Sache.

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    So hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierauf abstellend in verschiedenen Rechtsbereichen Mitwirkungsakten, die dem Betroffenen gegenüber nicht unmittelbar mit der Inanspruchnahme von Regelungswirkung verlautbart worden waren, den Charakter anfechtbarer Verwaltungsakte sogar dann abgesprochen, wenn die Mitwirkungsbehörde einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehörte als die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde; den Betroffenen verweist diese Rechtsprechung in der Regel (zum Teil ausdrücklich, zum Teil dem Sinne nach) auf die Möglichkeit einer Klage gegen die letztgenannte Behörde bzw. die von ihr repräsentierte Körperschaft, wobei im Rahmen dieser Klage dann allerdings durch die Gerichtsentscheidung auch die Frage der Rechtmäßigkeit der verweigerten Zustimmung usw. klargestellt wird (vgl. das schon wiederholt erwähnte Urteil vom 10. Juli 1958; BVerwGE 16, 116; 18, 333 [BVerwG 29.05.1964 - VII C 6/63]; 19, 238 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65]; ferner das erkennbar von der gleichen rechtlichen Konzeption geprägte Urteil BVerwGE 22, 342; schließlich das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - [DVBl. 1966 S. 857]).

    Es ist kein durchgreifendes Argument gegen diese Rechtsprechung, daß sie womöglich das bereits angeführte Kriterium für potentiellen Verwaltungsaktcharakter von Mitwirkungsmaßnahmen in dem "vielbeachteten Ausgangsentscheid" vom 10. Juli 1958 sich nicht auswirken lasse (so die kritische Bemerkung von Schuegraf zu BVerwGE 22, 342 in NJW 1966 S. 900); hat doch das erstgenannte Urteil sich einer abschließenden Stellungnahme zur Tragweite des fraglichen Kriteriums ausdrücklich enthalten.

    Gewichtiger mag die Kritik sein, die daran anknüpft, daß nach der angeführten Rechtsprechung einerseits zwar die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde einem Antrage des Bürgers ohne positive Entscheidung der zur Mitwirkung berufenen Behörde gar nicht entsprechen darf (auch wenn sie die negative Entscheidung der letztgenannten für fehlerhaft hält, vgl. dazu besonders BVerwGE 22, 342), andererseits ungeachtet der Weigerung der Mitwirkungsbehörde vom Gericht verurteilt wird, wenn dieses den Antrag des Bürgers für berechtigt hält; das ist im Schrifttum verschiedentlich als rechtsdogmatisch unhaltbar und unlogisch gescholten worden (so etwa von Fickert in DÖV 1964 S. 661;… weitere Nachweise bei Schuegraf a.a.O.).

  • BVerwG, 03.09.1963 - I C 151.59

    Zulässigkeit der Errichtung von Werbeanlagen längs einer Bundesfernstraße - …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    Die gegenteilige Ansicht werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes (BVerwGE 16, 301) nicht gerechtfertigt.

    Das gilt auch von dem Fall des Urteils BVerwGE 16, 301, in dem der I. Senat für den Bereich des Bundesfernstraßengesetzes die Ablehnung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 dieses Gesetzes durch die Landesstraßenbaubehörde als anfechtbar erachtet und dabei darauf abgestellt hat, daß eine solche Ausnahme (im Gegensatz zur Zustimmung zur Baugenehmigung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes [BVerwGS 16, 116]) von einem gesetzlichen Verbot befreie (kritisch hierzu Bachof in JZ 1966 S. 561 [565]).

    Trotz insoweit bestehender Ähnlichkeit mit dem in der vorliegenden Sache zur Entscheidung stehenden Rechtsbereich ist eine entsprechende Beurteilung (ganz abgesehen wiederum von der Einheit der dem Kläger hier gegenüberstehenden Rechtspersönlichkeit) jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Ernennung zum Beamten auch beim Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich eine Ermessensentscheidung bleibt; die Ausnahmegenehmigung des LPA verändert deshalb im Gegensatz zu der in BVerwGE 16, 301 behandelten kein gesetzlich statuiertes Anspruchsverhältnis.

  • BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58

    Anspruch auf Erteilung der zur Durchführung des Baues erforderlichen …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    So hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierauf abstellend in verschiedenen Rechtsbereichen Mitwirkungsakten, die dem Betroffenen gegenüber nicht unmittelbar mit der Inanspruchnahme von Regelungswirkung verlautbart worden waren, den Charakter anfechtbarer Verwaltungsakte sogar dann abgesprochen, wenn die Mitwirkungsbehörde einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehörte als die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde; den Betroffenen verweist diese Rechtsprechung in der Regel (zum Teil ausdrücklich, zum Teil dem Sinne nach) auf die Möglichkeit einer Klage gegen die letztgenannte Behörde bzw. die von ihr repräsentierte Körperschaft, wobei im Rahmen dieser Klage dann allerdings durch die Gerichtsentscheidung auch die Frage der Rechtmäßigkeit der verweigerten Zustimmung usw. klargestellt wird (vgl. das schon wiederholt erwähnte Urteil vom 10. Juli 1958; BVerwGE 16, 116; 18, 333 [BVerwG 29.05.1964 - VII C 6/63]; 19, 238 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65]; ferner das erkennbar von der gleichen rechtlichen Konzeption geprägte Urteil BVerwGE 22, 342; schließlich das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - [DVBl. 1966 S. 857]).

    - Im Schrifttum wird übrigens sogar die Auffassung vertreten, daß es schlechthin ungenügend sei, die Bindungswirkung zum Kriterium dafür zu machen, ob der Akt einer Mitwirkungsbehörde ein Verwaltungsakt sei (vgl. Haug in JuS 1965 S. 134 in kritischer Auseinandersetzung mit früherer in diese Richtung gehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; der Autor sieht es allerdings zu Unrecht als entscheidend an, ob die zur Mitwirkung berufene Behörde einen Ermessensspielraum hat).

  • BVerwG, 28.02.1961 - I C 54.57

    Endiviensalat

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    Einerseits sei für den Inhalt eines Verwaltungsaktes zwar der erklärte Wille maßgebend, d.h. das, "was als Wille für denjenigen erkennbar ist, für den die Erklärung bestimmt ist" (BVerwGE 12, 87 [91]), andererseits müsse sich aber der angefochtene Akt nicht nur nach der Auffassung des Klägers, sondern auch bei objektiver Würdigung als Verwaltungsakt erweisen.

    Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages kann auch nicht daran scheitern, daß die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwGE 12, 87 [90]).

  • BVerwG, 10.07.1958 - I C 195.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1958 - BVerwG I C 195.56 - (NJW 1959 S. 590 = DÖV 1959 S. 61) ausgeführt, daß die Entscheidungen mitwirkender Behörden selbständige Bedeutung hätten, wenn diesen die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte gesetzlich übertragen worden sei.

    In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1958 - BVerwG I C 195.56 - (NJW 1959 S. 590 = DÖV 1959 S. 61) war als potentielles Kriterium für eine solche Selbständigkeit von Mitwirkungsakten das Bestehen einer gesetzlichen Regelung genannt worden, nach der der Mitwirkungsbehörde die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte zustehe.

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    Unterschiede bestehen nur in der Art der Eingliederung in diese Körperschaft dergestalt, daß die Ernennungsbehörde in die hierarchische Behördenorganisation einbezogen, der LPA jedoch (ohne daß nach den in BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] [282] entwickelten Grundsätzen insoweit durchgreifende Bedenken hiergegen erhoben werden könnten) unabhängig und eigenverantwortlich eingerichtet ist (§ 87 LBG).
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    Dem Beamten kann zwar trotz Fehlens eines Rechtsanspruchs auf Beförderung ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn sich die Nichtbeförderung als adäquate Folge einer schuldhaften Verletzung der dem Dienstherrn dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorge- oder Amtspflicht darstellt (BVerwGE 15, 3).
  • BVerwG, 02.07.1963 - II C 157.60

    Gesetzlicher Ermessensrahmen bei der Entscheidung über einen Antrag auf …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    Bei dem gegen die Ablehnung seiner Beförderung gerichteten Begehren des Klägers handelt es sich seinem Wesen nach um eine Verpflichtungsklage, bei der nach Erledigung der Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig ist (vgl. Urteile vom 6. September 1962 - BVerwG VIII C 78.60 - [DÖV 1963 S. 384 = NJW 1963 S. 553] , vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 157.60 - und vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 163.62 -).
  • BVerwG, 16.07.1965 - IV C 30.65

    Verwaltungsaktqualität der Mitwirkung der Zustimmungsbehörde - Beschränkung der …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI C 86.63
    So hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierauf abstellend in verschiedenen Rechtsbereichen Mitwirkungsakten, die dem Betroffenen gegenüber nicht unmittelbar mit der Inanspruchnahme von Regelungswirkung verlautbart worden waren, den Charakter anfechtbarer Verwaltungsakte sogar dann abgesprochen, wenn die Mitwirkungsbehörde einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehörte als die nach außen hin zum Handeln berufene Behörde; den Betroffenen verweist diese Rechtsprechung in der Regel (zum Teil ausdrücklich, zum Teil dem Sinne nach) auf die Möglichkeit einer Klage gegen die letztgenannte Behörde bzw. die von ihr repräsentierte Körperschaft, wobei im Rahmen dieser Klage dann allerdings durch die Gerichtsentscheidung auch die Frage der Rechtmäßigkeit der verweigerten Zustimmung usw. klargestellt wird (vgl. das schon wiederholt erwähnte Urteil vom 10. Juli 1958; BVerwGE 16, 116; 18, 333 [BVerwG 29.05.1964 - VII C 6/63]; 19, 238 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 21, 354 [BVerwG 16.07.1965 - IV C 30/65]; ferner das erkennbar von der gleichen rechtlichen Konzeption geprägte Urteil BVerwGE 22, 342; schließlich das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 72.63 - [DVBl. 1966 S. 857]).
  • BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57

    Zurückweisung einer Revision - Berechtigtes Interesse an einer Feststellung einer …

  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - …

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 72.63

    Gesetzliche Regelung des Rechtes von Zusagen - Erfordernis der Zustimmung des …

  • BVerwG, 20.03.1962 - II C 6.60
  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 17.65

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde

  • BVerwG, 17.09.1964 - I C 26.63

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes / …

  • BVerwG, 06.09.1962 - VIII C 78.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.05.1964 - VII C 6.63

    Bedeutung der Zustimmung der Bundesbehörde bei der Erteilung von Genehmigungen im …

  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 124.64

    Bemessung des Ruhegehalts eines Beamten nach Zusicherung einer Beförderung zum …

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 163.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 54.64

    Rechtmäßigkeit einer verweigerten Zustimmung des Bundespersonalausschusses …

    Der Senat hat zwar in BVerwGE 26, 31 (44 f.) [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64] und im Urteil vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI C 86.63 - (Buchholz BVerwG 237.2, § 87 LBG Berlin Nr. 1) für die vergleichbare Rechtslage nach Bundesbeamtenrecht und Berliner Landesbeamtenrecht dargelegt, daß derartige Beschlüsse des Bundespersonalausschusses und des Landespersonalausschusses Berlin das Beamtenverhältnis nicht unmittelbar regeln.

    Auch der weiteren Revisionsrüge, das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen werde dadurch verletzt, daß der Dienstherr an die Entscheidung des LPA ohne gerichtliche Nachprüfbarkeit gebunden sei, ist dadurch Rechnung getragen, daß nach der oben näher dargelegten Auffassung die Selbstverwaltungskörperschaft die rechtswidrige Versagung der Zustimmung des LPA mit der Klage anfechten kann und dadurch, daß der erkennende Senat schon in den bereits angeführten Urteilen BVerwGE 26, 31 (47 f.) [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64] und BVerwG VI C 86.63 die Entscheidung des BPA und entsprechende Entscheidungen der Landespersonalausschüsse für gerichtlich - dort im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Beamten und seiner Dienstbehörde - auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar erachtet hat; wenngleich diese Urteile in Fällen ergangen sind, in denen die Ernennungsbehörde und die Personalausschüsse ein und derselben Körperschaft angehörten (was dort - zusätzlich - ebenfalls als Argument verwendet worden war), so erscheint dem Senat doch eine entsprechende Beurteilung des vorliegenden, insoweit abweichenden Sachverhalts unbedenklich.

  • BVerwG, 10.05.1967 - VI B 4.66
    Die Rechtsfragen die sich aus der Mitwirkung des Landespersonalausschusses an beamtenrechtlichen Maßnahmen der Selbstverwaltungskörperschaften ergeben, verleihen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. dazu in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Hinweis des Senats auf eine etwa notwendige Beiladung des Landespersonalausschusses zu Verwaltungsstreitverfahren zwischen dem Beamten und der Selbstverwaltungskörperschaft in den Urteilenvom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI C 86.63 - undvom 19. Januar 1967 - BVerwG VI C 73.64 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).
  • BVerwG, 15.01.1969 - VI C 45.67

    Antrag eines Beamten auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß § 21 Abs. 2 des …

    Wie die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden haben, ist ein Rechtsanwendungsverschulden im Rahmen der Fürsorgepflicht offensichtlich dann nicht gegeben, wenn es sich um die Anwendung einer neuen Vorschrift handelt, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist, auch wenn sich die von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung in einem späteren Gerichtsverfahren, als unrichtig erweisen sollte (vgl. BVerwGE 14, 222 [229-231]; Urteile vom 3. Februar 1965 - BVerwG VI C 40.63 -, vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 121.62 -, vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI C 86.63 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 87 LBG.
  • BVerwG, 02.04.1971 - VI C 29.68

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Entlassung eines Beamten - Bemessung der …

    Nur unter der Voraussetzung, daß Beklagter eine Behörde ist, war auch die Beiladung des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zulässig (vgl. dazu BVerwGE 26, 31 [33] und Urteil vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI C 86.63 - [Buchholz 237.2 § 87 LBG Berlin Nr. 1]).
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