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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1963 - VI C 93.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,1098
BVerwG, 20.02.1963 - VI C 93.61 (https://dejure.org/1963,1098)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1963 - VI C 93.61 (https://dejure.org/1963,1098)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1963 - VI C 93.61 (https://dejure.org/1963,1098)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 22.05.1968 - VI C 96.64

    Rechtsmittel

    Die Darlegungen des Berufungsgerichts über die sogenannte Fortwirkungsvermutung stehen nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 8, 305 undUrteile vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 - [RiA 1963 S. 219] undvom 29. Januar 1964 - BVerwG VI C 185.62 -).

    Die rückschauende Betrachtung im Rahmen des § 7 G 131 ist nicht auf beamtenrechtliche Ernennungen beschränkt, und die Vermutung der Fortwirkung überwiegend politischer Beweggründe kann nicht nur an solche Ernennungen anknüpfen (vgl.Urteile vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 40.57 - undvom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 -).

  • BVerwG, 14.05.1970 - VI C 112.65

    Feststellung einer polizeidienstlichen Untauglichkeit

    Die Umstände dieses Falles, insbesondere die Tatsache, daß offenbar auch der Regierungspräsident in Düsseldorf von der Möglichkeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an den Kläger ausgegangen ist, der Kläger bisher einen Unterhaltsbeitrag aber nicht erhalten hat, legen eine Prüfung nahe, ob nicht eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann, wie sie der erkennende Senat in seiner Sitzung am 26. November 1969 den Parteien vorgeschlagen hat; eine solche erneute Anregung entspricht der Praxis des erkennenden Senats in ähnlichen Fällen (Urteile vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - [BVerwGE 11, 196, 213], vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 -, vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1960, 181], vom 28. August 1968 - BVerwG VI C 22.65 - und vom 3. Juli 1969 - BVerwG VI C 37.65 -).
  • BVerwG, 28.08.1968 - VI C 22.65

    Rechtsmittel

    Bei der geringen Breitenwirkung dieser Fälle, mit Rücksicht auf die Unsicherheitsfaktoren in tatsächlicher Hinsicht und auf die Notwendigkeit der Anwendung seit langem nicht mehr geltenden Rechts wird sich auch hier eine Prüfung empfehlen, ob nicht eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann, wobei auf diesem Wege auch gegen eine von dem Betrag des § 54 Abs. 4 G 131 abweichende Bemessung des Entlassungsgeldes Bedenken nicht bestehen würden (vgl. BVerwGE 17, 87 [94]); eine solche Anregung entspricht der Praxis des erkennenden Senats in ähnlichen Fällen (vgl.Urteile vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - [BVerwGE 11, 196, 213 [BVerwG 04.11.1960 - VI C 163/58]], vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 - undvom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966 S. 181]).
  • BVerwG, 04.09.1963 - VI C 126.62

    Rechtsmittel

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung eines Fortwirkens der politischen Motive auch dann gerechtfertigt ist, wenn eine beamtenrechtliche Ernennung auf einem früheren privatrechtlichen Anstellungsverhältnis fußt, bei dessen Begründung der Dienstherr sich überwiegend von politischen Erwägungen (§ 7 G 131) hat leiten lassen; vgl. auch das für die Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senatsvom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 -.
  • BVerwG, 03.07.1969 - VI C 37.65

    Vorschlag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis des höheren Dienstes - …

    Die Umstände dieses Falles legen eine Prüfung nahe, ob nicht eine vergleichsweise Regelung - eventuell im Wege eines finanziellen Ausgleichs - getroffen werden kann; eine solche Anregung entspricht der Praxis des erkennenden Senats in ähnlichen Fällen (Urteile vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - [BVerwGE 11, 196, 213], vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 -, vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966, 181] und vom 28. August 1968 - BVerwG VI C 22.65 -).
  • BVerwG, 07.01.1964 - VI C 126.62

    Rechtsmittel

    Schließlich ist noch, darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung eines Fortwirkens der politischen Motive auch dann gerechtfertigt ist, wenn eine beamtenrechtliche Ernennung auf einem früheren privatrechtlichen Anstellungsverhältnis fußt, bei dessen Begründung der Dienstherr sich überwiegend von politischen Erwägungen (§ 7 G 131) hat leiten lassen; vgl. auch das Urteil des Senatsvom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 - (RiA 1963 S. 219).
  • BVerwG, 20.10.1966 - VI C 28.64

    Parteimitgliedschaft des Beamten in der Nationalsozialistischen Deutschen …

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 - das Berufungsurteil, in dem die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf die letzte Ernennung (im Jahre 1938) nur aus Beweislastgründen verneint worden war, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; dies war damit begründet, daß das Berufungsgericht die Vermutung des Fortwirkens etwaiger politischer Motive der im Jahre 1934 ausgesprochenen (privatrechtlichen) Ernennung nicht berücksichtigt hatte.
  • BVerwG, 08.05.1963 - VI C 123.61

    Rechtsmittel

    Es bedarf deshalb keines Eingehens mehr darauf, ob nicht - was naheliegt - schon die Übernahme des Klägers in den städtischen Gärtnereidienst im Oktober 1933 überwiegend aus politischen Gründen vorgenommen worden war und ob nicht bereits deshalb auch seine spätere Ernennung zum Beamten unter dem Gesichtspunkt der Vermutung fortwirkender politischer Motivierung mangels einer überzeugenden Widerlegung als fehlerhaft im Sinne der politischen Alternative des § 7 G 131 gelten müßte (vgl. das zur Zeitschriftenveröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 93.61 - mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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