Rechtsprechung
| BVerwG, 10.11.1964 - VI C 97.61 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 22.10.1968 - VI C 109.65
Errechnung eines Übergangsgehaltes - Versorgung eines Soldaten
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Senat der Auffassung, daß formelle Einwendungen gegen diesen Erlaß als Bestimmung im Sinne des § 181 Abs. 6 BBG nicht durchgriffen (vgl. Urteil vom 10. November 1964 - BVerwG VI C 97.61 -).Diese Regelung sei nicht ermessensfehlerhaft, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 10. November 1964 - BVerwG VI C 97.61 - überzeugend ausgeführt habe.
In Fällen dieser Art sei dem Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit einmal eingeräumter Rechtsvorteile in der Regel dann kein Schutz zuzubilligen, wenn er Anspruch auf den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhebe (BVerwGE 8, 296; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]; 10, 308 [BVerwG 12.05.1960 - III C 60/59]und Urteil vom 10. November 1964 - BVerwG VI C 97.61 -).
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1964 - BVerwG VI C 97.61 - (Buchholz BVerwG 232, § 117 BBG Nr. 2) dargelegt, daß der dazu in § 181 Abs. 6 BBG ermächtigte Bundesminister des Innern eine solche Billigkeitsbestimmung zugunsten der Beamten (Berufssoldaten), deren Versorgungsfall nicht vor dem 1. September 1953 eingetreten ist, nicht getroffen hat.
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