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| BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1957 - VIII A 269/54
- BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.02.1956 - IV B 77.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57
Daß Rechtsmittel wirksam nur eingelegt werden können, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind, ist allgemeine Meinung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1954 - BVerwG II B 41.53 -, vom 11. April 1956 - BVerwG II B 1.55 -, vom 23. Februar 1956 - BVerwG IV B 77.54 -, vom 15. Oktober 1955 - BVerwG IV B 111.54 -, vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 229.54/V C 231.54 -, vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 196.55 -) Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil eine ohne Zulassung eingelegte Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft ist, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, hier aber keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 gegeben ist. - BVerwG, 11.04.1956 - II B 1.55
Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung des § 81 a …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57
Daß Rechtsmittel wirksam nur eingelegt werden können, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind, ist allgemeine Meinung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1954 - BVerwG II B 41.53 -, vom 11. April 1956 - BVerwG II B 1.55 -, vom 23. Februar 1956 - BVerwG IV B 77.54 -, vom 15. Oktober 1955 - BVerwG IV B 111.54 -, vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 229.54/V C 231.54 -, vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 196.55 -) Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil eine ohne Zulassung eingelegte Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft ist, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, hier aber keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 gegeben ist. - BVerwG, 07.06.1955 - V B 299.54
Auszug aus BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57
Daß Rechtsmittel wirksam nur eingelegt werden können, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind, ist allgemeine Meinung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1954 - BVerwG II B 41.53 -, vom 11. April 1956 - BVerwG II B 1.55 -, vom 23. Februar 1956 - BVerwG IV B 77.54 -, vom 15. Oktober 1955 - BVerwG IV B 111.54 -, vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 229.54/V C 231.54 -, vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 196.55 -) Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil eine ohne Zulassung eingelegte Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft ist, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, hier aber keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 gegeben ist.
- BVerwG, 12.02.1960 - III C 95.59
Rechtsmittel
Eine derartig bedingte Revision wird in ständiger Rechtsprechung für unzulässig gehalten (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 353.57 - mit weiteren Hinweisen, und des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1951 [BGHZ 4, 54 [BGH 20.11.1951 - IV ZB 68/51]]). - BVerwG, 26.05.1965 - VIII C 30.65
Rechtsmittel
Die Revision muß aber unbedingt eingelegt werden; eine von einem Vorbehalt oder einer Bedingung abhängige Revision ist unzulässig(Beschlüsse vom 10. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 353.57 - undvom 12. Februar 1960 - BVerwG III C 95.59 -, DVBl. 1960 S. 780).
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