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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1109
BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57 (https://dejure.org/1958,1109)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1958 - VI CB 353.57 (https://dejure.org/1958,1109)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1958 - VI CB 353.57 (https://dejure.org/1958,1109)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.02.1956 - IV B 77.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57
    Daß Rechtsmittel wirksam nur eingelegt werden können, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind, ist allgemeine Meinung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1954 - BVerwG II B 41.53 -, vom 11. April 1956 - BVerwG II B 1.55 -, vom 23. Februar 1956 - BVerwG IV B 77.54 -, vom 15. Oktober 1955 - BVerwG IV B 111.54 -, vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 229.54/V C 231.54 -, vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 196.55 -) Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil eine ohne Zulassung eingelegte Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft ist, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, hier aber keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 gegeben ist.
  • BVerwG, 11.04.1956 - II B 1.55

    Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung des § 81 a …

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57
    Daß Rechtsmittel wirksam nur eingelegt werden können, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind, ist allgemeine Meinung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1954 - BVerwG II B 41.53 -, vom 11. April 1956 - BVerwG II B 1.55 -, vom 23. Februar 1956 - BVerwG IV B 77.54 -, vom 15. Oktober 1955 - BVerwG IV B 111.54 -, vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 229.54/V C 231.54 -, vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 196.55 -) Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil eine ohne Zulassung eingelegte Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft ist, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, hier aber keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 gegeben ist.
  • BVerwG, 07.06.1955 - V B 299.54
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1958 - VI CB 353.57
    Daß Rechtsmittel wirksam nur eingelegt werden können, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind, ist allgemeine Meinung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1954 - BVerwG II B 41.53 -, vom 11. April 1956 - BVerwG II B 1.55 -, vom 23. Februar 1956 - BVerwG IV B 77.54 -, vom 15. Oktober 1955 - BVerwG IV B 111.54 -, vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 229.54/V C 231.54 -, vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 196.55 -) Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil eine ohne Zulassung eingelegte Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft ist, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, hier aber keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 gegeben ist.
  • BVerwG, 12.02.1960 - III C 95.59

    Rechtsmittel

    Eine derartig bedingte Revision wird in ständiger Rechtsprechung für unzulässig gehalten (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 353.57 - mit weiteren Hinweisen, und des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1951 [BGHZ 4, 54 [BGH 20.11.1951 - IV ZB 68/51]]).
  • BVerwG, 26.05.1965 - VIII C 30.65

    Rechtsmittel

    Die Revision muß aber unbedingt eingelegt werden; eine von einem Vorbehalt oder einer Bedingung abhängige Revision ist unzulässig(Beschlüsse vom 10. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 353.57 - undvom 12. Februar 1960 - BVerwG III C 95.59 -, DVBl. 1960 S. 780).
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