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Rechtsprechung
   BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21612
BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10 (https://dejure.org/2011,21612)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2011 - VI E 11/10 (https://dejure.org/2011,21612)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - VI E 11/10 (https://dejure.org/2011,21612)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • openjur.de

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 52 Abs 2
    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 2 GKG
    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1
    Ansatz des Streitwers regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung; Bemessung des Streitwerts in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache

  • datenbank.nwb.de

    Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.07.2009 - VIII E 4/09

    Streitwert beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10
    Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823;… vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387;… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 135 Rz 110 "Außenprüfung"; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.08.1989 - X E 4/89

    Streitwertberechung bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer …

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10
    Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387;… Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 135 Rz 110 "Außenprüfung"; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.05.2014 - X E 1/14

    Streitwert in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen - …

    Rn. 11 a) Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen (BFH-Beschlüsse in BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257;… vom 10. März 1988 VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515, und vom 11. Januar 2011 VI E 11/10, BFH/NV 2011, 629).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 3 K 1461/15

    Ermessensgerechte Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung an …

    Festzusetzen war nach der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2011 VI E 11/10, BFH/NV 2011, 629, …und vom 20. Mai 2014 X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387) der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR.
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