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| BVerwG, 18.02.1970 - VI ER 201.70 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.03.1961 - III B 182.60
Auszug aus BVerwG, 18.02.1970 - VI ER 201.70
Wird - wie hier - das Armenrecht zwar innerhalb der Revisionsfrist, beantragt von der Einlegung des Rechtsmittels aber bis zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch abgesehen, kann ein solches Armenrechtsgesuch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als hinreichend für einen späterer Wiedereinsetzungsantrag nur dann behandelt werden, wenn ihm das zum Nachweis der Armut gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 118 ZPO zwingend vorgeschriebene Zeugnis der zuständigen Behörde über das Unvermögen des Antragstellers zur Aufbringung der Prozeßkosten beigefügt ist oder dieses Zeugnis innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 10. März 1961 - BVerwG III B 182.60 -[Buchholz BVerwG 310, § 166 VwGO Nr. 1]).
- BVerwG, 13.07.1971 - III ER 211.71
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
Armenrechtsgesuch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als hinreichend für einen späteren Wiedereinsetzungsantrag nur dann behandelt werden, wenn ihm das zum Nachweis der Armut gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 118 ZPO zwingend vorgeschriebene Zeugnis der zuständigen Behörde über das Unvermögen des Antragstellers zur Aufbringung der Prozeßkosten beigefügt ist oder dieses Zeugnis innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 10. März 1961 - BVerwG III B 182.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 166 VwGO Nr. 1] 18. Februar 1970 - BVerwG VI ER 201.70 -).
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