Rechtsprechung
| BFH, 17.03.1972 - VI R 10/69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Prämiengewährung - Wohnungsunternehmen - Siedlungsunternehmen - Organe der staatlichen Wohnungspolitik - Begünstigter Verwendungszweck - Umwandlung eines Vertrages - Sparvertrag mit festgelegten Sparraten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 105, 434
- BStBl II 1972, 601
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 06.04.1971 - VI R 161/67
Rückforderung von Wohnungsbau-Prämien - Kenntnis der Prämienstelle - Zurechnung …
Auszug aus BFH, 17.03.1972 - VI R 10/69
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Wohnungsbau-Prämien nach § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WoPG zurückzufordern sind, wenn das FA nachträglich erfährt, daß die Voraussetzungen für die Prämiengewährung nicht vorgelegen haben, es sei denn, daß die Grundsätze von Treu und Glauben oder die gesetzlichen Verjährungsfristen das Rückforderungsrecht beschränken (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil VI R 161/67 vom 6. April 1971, BFH 102, 343, BStBl II 1971, 610). - BFH, 08.03.1967 - VI 62/64
Auszug aus BFH, 17.03.1972 - VI R 10/69
Der Senat bestätigte mit seinem Urteil VI 62/64 vom 8. März 1967 (BFH 88, 225, BStBl III 1967, 353) diese Entscheidung mit der Begründung, daß § 16 Abs. 2 Nr. 2 WoPDV zwar nicht auf einer wirksamen Ermächtigung beruhe, daß diese Vorschrift aber eine rechtlich einwandfreie Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG darstelle.
- BFH, 28.04.1972 - VI R 74/70
Rückforderung von Wohnungsbau-Prämie - Anspruch des Finanzamts - Verjährung - …
Wohnungsbau-Prämien sind nach § 5 WoPG zurückzufordern, wenn das FA nachträglich erfährt, daß die Voraussetzungen für die Prämiengewährung nicht vorgelegen haben, es sei denn, daß die Grundsätze von Treu und Glauben oder die gesetzlichen Verjährungsfristen das Rückforderungsrecht beschränken (so ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil VI R 161/67 vom 6. April 1971, BFH 102, 343, BStBl II 1971, 610, und das Urteil VI R 10/69 vom 17. März 1972, BFH 105, 434, BStBl II 1972, 601).
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