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Rechtsprechung
   BFH, 10.06.1983 - VI R 107/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,22716
BFH, 10.06.1983 - VI R 107/79 (https://dejure.org/1983,22716)
BFH, Entscheidung vom 10.06.1983 - VI R 107/79 (https://dejure.org/1983,22716)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 1983 - VI R 107/79 (https://dejure.org/1983,22716)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.12.1982 - III R 136/79

    Tarifermäßigung - Zusammenballung von Einnahmen - Verschärfung der …

    Auszug aus BFH, 10.06.1983 - VI R 107/79
    NVS: Einkünfte, die die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen und nach § 34 Abs. 3 EStG auf andere Jahre als das Zuflußjahr verteilt worden sind, sind zur Berechnung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 1 EStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1982 III R 136/79).
  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Diese Aussage stand jedoch unter dem im Urteil vom 19. April 1974 VI R 107/79 (BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383) ausdrücklich ausgesprochenen generellen Vorbehalt, daß der Nachlaß "unter Berücksichtigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses nicht ins Gewicht fällt".
  • FG Saarland, 28.05.2003 - 1 K 166/00

    Steuerfreiheit der Abfindung bei Entlassung des Geschäftsführers eines …

    Kommt im Einzelfall in Betracht, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch beide Vertragsparteien veranlasst sein kann, ist darauf abzustellen, in wessen Sphäre die eigentlichen Ursachen für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses gelegen haben (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 107/79, juris).
  • FG Saarland, 14.04.2003 - 1 K 166/00

    Veranlasser einer steuerbegünstigten Abfindung (§ 3 Nr. 9 EStG)

    Kommt im Einzelfall in Betracht, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch beide Vertragsparteien veranlasst sein kann, ist darauf abzustellen, in wessen Sphäre die eigentlichen Ursachen für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses gelegen haben (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 107/79, juris).
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