Rechtsprechung
| BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3; ; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1
- IWW
- Simons & Moll-Simons
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, § 9 Abs. 5 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 S. 1
- datenbank.nwb.de
Verpflegungsmehraufwendungen eines Feuerwehrmanns
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vorliegen einer Einsatzwechseltätigkeit eines Berufsfeuerwehrmannes; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstreise
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 05.06.2003 - 3 K 3113/02
- BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04
Papierfundstellen
- BFHE 206, 567
- BB 2004, 2230
- BB 2004, 2281
- DB 2004, 2296
- BStBl II 2004, 1004
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (3)
- BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86
Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen …
Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04
Der Gesetzgeber habe mit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht näher definierten Einsatzwechsel- bzw. Fahrtätigkeit erkennbar die Auffassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) übernommen, dass nicht die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes, sondern vielmehr der konkrete Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers maßgebend sei.Der BFH habe im Urteil in BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443 ausgeführt, die besondere Behandlung von Arbeitnehmern mit sog. ständig wechselnden Einsatzstellen beruhe nicht auf der Unvorhersehbarkeit des Wechsels oder des Einsatzortes, sondern darauf, dass sich der Arbeitnehmer dem ständigen Wechsel nicht entziehen könne.
- BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00
Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild, …
Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04
Grund für die an die Einsatzwechseltätigkeit anknüpfenden Verpflegungspauschalen ist, wie das FG in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden hat, nämlich nicht die Prämierung bestimmter Berufsbilder, sondern die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (zuletzt BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779 zur Fahrtätigkeit). - BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85
Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der …
Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04
Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt sind neben der Dauer der dort geleisteten Dienste und dem Umstand, dass der Arbeitnehmer an diesen Ort immer wieder zurückkehrt, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung, wobei die Beurteilung als dienstlicher Mittelpunkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856).
- FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11
Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten
Dies folgt daraus, dass Grund für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten die Annahme des Gesetzgebers ist, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei einem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004, VI R 11/04, BStBl. II 2004, 1004; FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291;… Nacke, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5, Rz. 1716, Stand Aug. 2011). - BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04
Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der …
Folgerichtig sind Verpflegungsmehraufwendungen daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nur für die Zeit der eigentlichen Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar (ebenso bereits BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004, für die Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes; vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074, für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin). - FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns
Ein Berufsfeuerwehrmann habe seine regelmäßige Arbeitsstätte in der Feuerwache und übe weder eine Einsatzwechsel- noch eine Fahrtätigkeit aus (BFH vom 07.07.2004 VI R 11/04).Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt sind neben der Dauer der dort geleisteten Dienste und dem Umstand, dass der Arbeitnehmer an diesen Ort immer wieder zurückkehrt, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung, wobei die Beurteilung als dienstlicher Mittelpunkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856; vom 7. Juli 2004 VI R 11/04 BStBl II 2004, 1004).
Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, hat nach der Entscheidung des BFH vom 7. Juli 2004 (aaO.) dort seine regelmäßige Arbeitsstätte.
- FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12
Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache bei …
Zu diesem Ergebnis sei für Berufsfeuerwehrleute der BFH auch schon in seinen Entscheidungen vom 7. Juli 2004 (VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004) sowie vom 29. Juni 2005 (…VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799) gekommen.Die Einsätze, an denen der Kläger als Feuerwehrmann beteiligt ist, werden von der Wache aus gefahren; nach dem Einsatz kehren die Feuerwehrleute auch zur Wache zurück (vgl. dazu auch bereits BFH, Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 56, BStBl II 2004, 1004).
- FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2009 - 3 K 2284/08
Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit
Grund für die an die Auswärtstätigkeit an verschiedenen Stellen anknüpfenden Verpflegungspauschalen über die zeitliche Grenze von drei Monaten hinaus ist die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei der üblichen regelmäßigen Arbeitsstätte der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 7.07.2004 VI R 11/04 , BStBl II 2004, 1004 ). - FG München, 18.08.2009 - 2 K 4031/06
Regelmäßige Arbeitsstätte einer Districtmanagerin
Denn die Verpflegungspauschale beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei einem ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (BFHUrteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BStBl II 2004, 1004). - FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07
Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt …
Grund für die an die Einsatzwechseltätigkeit anknüpfenden Verpflegungspauschalen ist die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04,). - FG Niedersachsen, 12.05.2005 - 16 K 624/03
Zuerkennung von Verpflegungspauschalen bei Einsatzwechseltätigkeit und bei …
Rn. 16 Grund für die an die Einsatzwechseltätigkeit anknüpfenden Verpflegungspauschalen ist die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (BFH Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BStBl II 2004, 1004). - FG Sachsen, 01.03.2005 - 1 K 225/02
Einsatzwechseltätigkeit eines beim Straßenbauamt angestellten Straßenwärters; …
Vielmehr sind die nacheinander aufgesuchten wechselnden Einsatzorte prinzipiell gleichgeordnet und stellen -nur solange dort gearbeitet wird- den nicht auf Dauer angelegten Berufsmittelpunkt dar (vgl. BFH vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BStBl. II 2004, 1004). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2004 - 1 K 640/02
Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten, der bei einem Verein arbeitet, …
Demgegenüber ist die fehlende Vorhersehbarkeit des jeweiligen auswärtigen Tätigkeitsortes bei keiner der Pauschalen maßgebendes Kriterium (vgl. BFH-Urteil vom 07. Juli 2004 VI R 11/04). - BFH, 29.06.2005 - VI B 105/04
Doppelte Haushaltsführung; Fahrtkostenabzug
- FG Köln, 28.08.2008 - 10 K 279/06
Abänderung eines Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Berechnung von …
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