Rechtsprechung
| BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG 1971 § 8 Abs. 2; EStG 1977 § 8 Abs. 2; LStDV 1971 § 3 Abs. 2; LStR 1972 Abschn. 15; LStR 1978 Abschn. 19
- Wolters Kluwer
Verwaltungsanweisung - Gewährung der steuerfreien Annehmlichkeit - Mahlzeit - Geldwerter Vorteil - Sachbezugsverordnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 129, 158
- BStBl II 1980, 122
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BFH, 08.03.1968 - VI R 328/66
Freigrenze - Unterkunft - Richtsätze der Finanzverwaltungsbehörden
Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79
Das FA hat diesen Abzug unter Hinweis auf Abschn. 15 Abs. 2 LStR und das dort genannte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 1968 VI R 328/66 (BFHE 92, 96, BStBl II 1968, 459) - auch im Einspruchsverfahren - abgelehnt.a) Der Senat hat im Urteil VI R 328/66 entschieden, daß die Freigrenze des Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960, wonach es beim Überlassen von Werkswohnungen lohnsteuerrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Monatsmiete 20 DM unter dem ortsüblichen Mittelpreis liegt (nunmehr 40 DM, vgl. Abschn. 50 Abs. 2 Nr. 3 LStR 1978), der Vereinfachung diene; diese Freigrenze solle bewirken, daß kleinliche Streitigkeiten vermieden werden.
Das Urteil VI R 328/66 bringt zum Ausdruck, daß die Vereinfachung des Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960 nur in den Fällen ihre Berechtigung habe, in denen der Mietwert nicht eindeutig feststellbar sei; bei Bemessung des Mietwerts nach amtlichen Durchschnittssätzen gebe es aber über die Höhe dieses Wertes keinen Streit.
b) Die Finanzverwaltung hat aus dem BFH-Urteil VI R 328/66 gefolgert, auch der 1, 50-DM-Essensfreibetrag dürfe, wenn der Wert der Mahlzeit nach der Sachbezugsverordnung bemessen werde, nicht mehr abgezogen werden (vgl. Abschn. 15 Abs. 2 LStR).
Dies aber bedeutet, wie das FG insoweit zu Recht ausgeführt hat, daß - anders als in dem Urteilsfall VI R 328/66 - im Streitfall nicht zwei Vereinfachungsmaßnahmen, nämlich der Durchschnittswert für den Sachbezug (Mahlzeit) und der Essensfreibetrag von 1, 50 DM, sondern - wie von 1978 an ebenfalls - nur eine Vereinfachungsregelung und eine Annehmlichkeit, die unabhängig davon gewährt werden könnte, zusammentreffen.
- BFH, 07.11.1975 - VI R 174/73
Essensgeldzuschüsse als Annehmlichkeit bei Erwerb verpackter Lebensmittel in …
Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79
Soweit der hiernach zu erfassende geldwerte Vorteil je Arbeitnehmer arbeitstäglich 1, 50 DM nicht übersteigt, bleibt der Sachbezug lohnsteuerfrei; insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats der Essensgeldzuschuß des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Annehmlichkeit zu behandeln (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50).Der Freibetrag von arbeitstäglich 1, 50 DM bei Gewährung einer Mahlzeit ist aber nach den Urteilen des Senats VI R 174/73 und vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) schon für Lohnzahlungszeiträume, die vor den Streitjahren des vorliegenden Falles liegen - anders als die o.g. Freigrenze von 20 DM -, nicht unter dem Gesichtspunkt einer "Vereinfachungsmaßnahme", sondern unter dem einer Annehmlichkeit lohnsteuerfrei.
Gleichwohl hat sich der Senat für die Beibehaltung des Freibetrags - nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Annehmlichkeit - ausgesprochen, insbesondere weil diese Freibetragsregelung als übliche Sozialleistung im Bewußtsein der Sozialpartner verankert ist (vgl. Urteile VI R 94/72, VI R 174/73).
- BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72
Steuerfreiheit der Essensgeldzuschüsse bis zu 1,50 DM arbeitstäglich
Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79
Der Freibetrag von arbeitstäglich 1, 50 DM bei Gewährung einer Mahlzeit ist aber nach den Urteilen des Senats VI R 174/73 und vom 21. März 1975 VI R 94/72 (BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486) schon für Lohnzahlungszeiträume, die vor den Streitjahren des vorliegenden Falles liegen - anders als die o.g. Freigrenze von 20 DM -, nicht unter dem Gesichtspunkt einer "Vereinfachungsmaßnahme", sondern unter dem einer Annehmlichkeit lohnsteuerfrei.Gleichwohl hat sich der Senat für die Beibehaltung des Freibetrags - nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Annehmlichkeit - ausgesprochen, insbesondere weil diese Freibetragsregelung als übliche Sozialleistung im Bewußtsein der Sozialpartner verankert ist (vgl. Urteile VI R 94/72, VI R 174/73).
- BFH, 27.10.1978 - VI R 8/76
Verwaltungsanweisung - Schätzung - Gleichbehandlung - Auslegung von …
Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79
Im übrigen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß Verwaltungsanweisungen, die auf Erfahrungen beruhende Schätzungen zum Inhalt haben, aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten zu beachten sind, solange sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu falschen Ergebnissen führen (vgl. zuletzt Urteile vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54; vom 23. Februar 1979 VI R 74/76, BFHE 127, 205, BStBl II 1979, 390). - BFH, 23.02.1979 - VI R 74/76
Betriebsveranstaltung - Zuwendung - Verwaltungsvereinfachung - Freigrenze
Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79
Im übrigen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß Verwaltungsanweisungen, die auf Erfahrungen beruhende Schätzungen zum Inhalt haben, aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten zu beachten sind, solange sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu falschen Ergebnissen führen (vgl. zuletzt Urteile vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54; vom 23. Februar 1979 VI R 74/76, BFHE 127, 205, BStBl II 1979, 390). - BFH, 02.10.1968 - VI R 64/68
Anrechnung eines Mietvorteils auf Grund einer verbilligten Dienstwohnung auf den …
Auszug aus BFH, 20.11.1979 - VI R 112/79
Dabei ist der geldwerte Vorteil der Mahlzeit in voller Höhe nach objektiven Maßstäben zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 VI R 64/68, BFHE 94, 23, BStBl II 1969, 73).
- BFH, 07.12.1984 - VI R 70/81
Lohnsteuerpflichtigkeit einer verbilligten Essensgewährung an Arbeitnehmer - …
Eine verbilligte Essensgewährung an Arbeitnehmer ist, was zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig ist, dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig (Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122).Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Gewährung einer steuerfreien Annehmlichkeit von 1, 50 DM je arbeitstäglicher Mahlzeit grundsätzlich gerechtfertigt sei (zuletzt Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122).
Für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 - um die es im Streitfall geht - bestätigte der BFH im Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 die Auffassung der Finanzverwaltung, daß entweder der ortsübliche Mittelpreis einer Mahlzeit abzüglich des Freibetrags von 1, 50 DM oder der Wert der Mahlzeit nach der Sachbezugsverordnung ohne Abzug des Freibetrags der Besteuerung der Mahlzeit im Betrieb zugrunde zu legen ist.
Die Entscheidung des Senats in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 betraf zwar, wie der Kläger zutreffend vorträgt, den Fall von Arbeitnehmern, die im Unternehmen des seinerzeitigen Klägers untergebracht und voll verpflegt worden sind, während die Arbeitnehmer im Streitfall beim Kläger lediglich eine Mahlzeit (in der Kantine) zu sich genommen haben.
Der Senat hat bereits im Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 ausgeführt, daß der Ansatz eines Essens nach der Sachbezugsverordnung 1978 von 2, 40 DM kaum dem objektiven ortsüblichen Mittelpreis für eine volle Mahlzeit entspreche.
Dann war es gerechtfertigt, die Arbeitnehmer des Klägers nicht noch zusätzlich in den Genuß des Essensfreibetrags kommen zu lassen; denn sie hätten sonst einen weiteren Vorteil erlangt, der mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern nicht zu vereinbaren wäre, bei denen der Wert der Mahlzeit nach im Einzelfall festgestellten ortsüblichen - und damit höheren - Mittelpreisen angesetzt wird (vgl. Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 unter 2. c).
- BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79
1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung …
Dementsprechend bestanden in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - RFH - (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1927 VI A 518/27, RStBl 1928, 89) und des BFH (vgl. z. B. die Urteile vom 20. November 1979 VI R 112/79, BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122; vom 7. November 1975 VI R 174/73, BFHE 117, 172, BStBl II 1976, 50) nie Zweifel, daß der Vorteil der Arbeitnehmer, der in der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten besteht, dem Grunde nach lohnsteuerpflichtig ist.a) Der Senat hat im Urteil in BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 entschieden, daß der Essenswert entweder mit den Sachbezugswerten nach § 3 Abs. 2 LStDV anzusetzen ist, wobei ein Abzug des Essensfreibetrags von 1, 50 DM nicht in Betracht kommt, oder daß er mit den ortsüblichen Mittelpreisen zu veranschlagen ist, von denen der Freibetrag von 1, 50 DM abgezogen werden könne.
- BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 16/00 R
Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Pauschalsteuer - Nachzahlung - Arbeitsentgelt …
In der Praxis wurde der Essenswert bis zum Veranlagungsjahr 1989 entweder mit den Sachbezugswerten nach § 3 Abs. 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) ohne Abzug eines Essensfreibetrages von 1, 50 DM angesetzt oder er wurde mit den ortsüblichen Mittelpreisen veranschlagt, von denen der Freibetrag von 1, 50 DM abgezogen werden konnte (vgl BFHE 129, 158).
- BFH, 14.06.1985 - VI R 167/81
Aufhebung einer Vorentscheidung wegen mangelnder Sachaufklärung - Anwendung eines …
Der Senat hat im Urteil vom 20. November 1979 VI R 112/79 (BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122) die Auffassung vertreten, daß entweder der ortsübliche Mittelpreis einer Mahlzeit abzüglich des Freibetrags von 1, 50 DM oder der Wert der Mahlzeit nach der Sachbezugsverordnung ohne Abzug des Freibetrags der Besteuerung der Mahlzeit im Betrieb zugrunde zu legen ist. - BFH, 20.05.1980 - VI R 169/77
Lohnsteuerhaftungsbescheid - Arbeitgeber - Angabe der Steuerschulden - …
Es ist z. B. zu verweisen auf das Urteil des Senats vom 20. November 1979 VI R 112/79 (BFHE 129, 158 BStBl II 1980, 122) betreffend Nachforderung von 1.800 DM Lohnsteuer für die Jahre 1971 bis 30. Juni 1974, weil der Arbeitgeber bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu Unrecht einen Essensgeldzuschuß von 1, 50 DM arbeitstäglich vom Sachbezugswert des Mittagessens abgezogen hatte (siehe auch das ebenfalls Essensgeldzuschüsse betreffende Urteil des Senats vom 11. Januar 1980 VI R 51/77, BFHE 129, 386, BStBl II 1980, 256). - BFH, 23.05.1989 - X R 1/84
Zulässigkeit und Maßstäbe der Schätzung bei Einräumung eines Altenteilrechts
Bei einer Rückrechnung von diesem Ausgangswert unter Berücksichtigung einer angemessenen Preissteigerungsrate können die vom FG geschätzten Werte - in einem unteren Schätzungsbereich (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 112/79, BFHE 129, 158, BStBl II 1980, 122 unter 2. c) - als noch vertretbar hingenommen werden. - BFH, 13.08.1982 - VI R 95/79 Der ab 1978 geltende Rechtszustand (§ 8 Abs. 2 EStG 1977) ist mit dem bis dahin geltenden Recht nicht vergleichbar (Festhaltung am BFH-Urteil vom 20.11.1979 VI R 112/79).
- FG Sachsen, 27.01.1994 - 2 K 59/93 Im erstgenannten Fall bezweckt die Regelung nicht nur eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens (insbesondere Vermeidung der ansonsten im Sozialversicherungs- und Steuerrecht erforderlichen Schätzungen), sie enthält - zulässigerweise - auch eine deutliche soziale Komponente, denn die (typisierenden) Schätzungen der SachBezV orientieren sich an der untersten vertretbaren Grenze (vgl. auch BFH-Urteile vom 20.November 1979 VI R 112/79, BFHE 129, 158 …und vom 14.Juni 1985 VI R 167/81, BFH/NV 1986, 303, 306).
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