Rechtsprechung
| BFH, 22.10.1982 - VI R 115/79 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
Werbungskosten durch Fortbildung von Sekundarstufe I zu II
Das Finanzgericht (FG) gab der auf Anerkennung von Werbungskosten gerichteten Klage statt und führte aus: Die Kosten des Zweitstudiums seien abzugsfähige Fortbildungskosten, weil es entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79, JurisDok. -Nr. 59920) für die Abgrenzung zu den Ausbildungskosten nicht auf die beamtenrechtliche Einordnung in die Kategorien gehobener (Lehramt der Sekundarstufe I) und höherer (Lehramt der Sekundarstufe II) Dienst ankomme.Das FA stützt seine vom FG wegen Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79 zugelassene Revision auf diese Abweichung von der Rechtsprechung des BFH und beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist mit dem nicht veröffentlichten Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79 entschieden worden, daß ein vier Semester dauerndes Hochschulstudium der Fächer Musik und Musikwissenschaft eines Gymnasialrats als Beamter des gehobenen Dienstes mit dem Ziel, Studienrat und damit Beamter des höheren Dienstes zu werden, als Ausbildung und nicht als Fortbildung zu werten ist.
Auch wenn hiermit die Erlangung eines höheren Eingangsbesoldungsamtes erstrebt wird, ist - unter Abkehr von der in dem Urteil VI R 115/79 vertretenen Rechtsansicht - dem Umstand vorrangiges Gewicht beizumessen, daß sich durch ein entsprechendes Aufbaustudium, das die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I voraussetzt, die Berufsart jedenfalls dann nicht ändert, wenn die bisherigen Unterrichtsfächer beibehalten werden.
- FG Münster, 19.12.1989 - VII 2905/86
Lohnsteuer; Aufwendungen für ein Zweitstudium
Aufwendungen eines Lehrers mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an der Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen für ein Studium zur Erlangung der Lehrbefähigung an der Sekundarstufe II sind Fortbildungskosten (gegen BFH-Urteil vom 22.10.1982, VI R 115/79).Die letztgenannten Vorausetzungen sollen aber dann erfüllt sein, wenn ein Lehrer innerhalb derselben Fachrichtung mit Studium und weiterem Examen vom gehobenen in den höheren Dienst aufsteigt (Urteil vom 22.10.1982 VI R 115/79 Juris Dok.-Nr. 59920), weil die Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen für beide Bereiche hinsichtlich Studiendauer, Studienabschluß und Vorbereitungsdienst unterschiedlich sind (vgl. auch Schreiben des FinMin NW vom 20.07.1979 S 2350 M).
Das Urteil weicht von der Entscheidung des BFH VI R 115/79 ab.
- BFH, 28.09.1984 - VI R 127/80
Aufwendungen für Universitätsstudium bei beurlaubtem Sanitätsoffiziers-Anwärter …
Soweit der Senat im Urteil vom 18. Februar 1977 VI R 78/75 (BFHE 121, 346, BStBl II 1977, 390) und in dem nichtveröffentlichten Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79 einen anderen Standpunkt vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.
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