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| BFH, 06.07.1984 - VI R 118/82 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 09.06.1988 - VI B 170/87
Anwendbarkeit der Ehegattensplittingtabelle trotz Ableben eines Ehegatten
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß die Möglichkeit eines Rechtsirrtums praktisch ausscheidet, wenn der Sachbearbeiter des FA übersieht, daß der Steuerpflichtige geschieden ist und deshalb eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird; die rein theoretische Möglichkeit, daß der Beamte unklare oder unrichtige Vorstellungen über die Voraussetzungen des "Witwensplittings" gehabt habe, schließe die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit nicht aus (BFH- Urteil vom 27. März 1987 VI R 63/84, BFH / NV 1987, 480; NV-Urteil vom 6. Juli 1984 VI R 118/82). - FG Rheinland-Pfalz, 04.01.2002 - 5 K 2245/01
Keine offenbare Unrichtigkeit bei mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzamt
Anders als in der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BFH vom 6. Juli 1984, Az.: VI R 118/82, n. v. ist im Streitfall die Ebene der bloßen Unachtsamkeit verlassen. - FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2002 - 5 K 2245/01
Änderungsmöglichkeiten und Berichtigung nach § 129 AO
Selbst wenn, wie vom Beklagten vorgetragen, von einem dauernden Getrenntleben der früheren Ehegatten auszugehen wäre, beruht dieser denkbare Fehler jedoch aufgrund der geschilderten Vorgehensweise der Sachbearbeiterin nicht auf einem mechanischen Versehen, sondern auf unzureichender Sachaufklärung- anders als in der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BFH vom 06. Juli 1984, Az.: VI R 118/82, n.v. ist im Streitfall die Ebene der bloßen Unachtsamkeit verlassen.
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