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Rechtsprechung
   BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,778
BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89 (https://dejure.org/1994,778)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1994 - VI R 118/89 (https://dejure.org/1994,778)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1994 - VI R 118/89 (https://dejure.org/1994,778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 9 EStG
    Lohnsteuer; Kriterien für die Anerkennung eines pauschalen Verpflegungsmehraufwands

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 174
  • NJW 1994, 2719
  • BB 1994, 635
  • BB 1994, 910
  • DB 1994, 714
  • BStBl II 1994, 529
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.04.1982 - VI R 30/80

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind auch bei eintägigen …

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89
    Entsprechend habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 23. April 1982 VI R 30/80 (BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500, 501) bei einem Außendienstmitarbeiter eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz bejaht, weil dort die Reisen vorbereitet, Abrechnungen und Berichte erstellt und Reklamationen bearbeitet worden seien.

    Insbesondere der im Kern allerdings weiterhin zutreffende Grundsatz der Rechtsprechung, daß der im Interesse eines möglichst gleichmäßigen und effektiven Gesetzesvollzugs von der Finanzverwaltung durch typisierende Pauschalen für bestimmte Fallgruppen der Höhe nach festgelegte und zum Werbungskostenabzug führende Verpflegungsmehraufwand von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen ist und daß eine Korrektur dieser Pauschalen durch den Gedanken der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nur auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben soll (vgl. Urteile in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500, 501; vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 228), hat in der Praxis dazu geführt, daß sich die Begriffe Dienstgang, Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit zu Rechtsinstituten entwickelt haben, bei deren Anwendung immer mehr in den Hintergrund getreten ist, welches die Umstände sein können, die die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes dem Grunde und der Höhe nach typischerweise beeinflussen können.

  • BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pauschbeträgen wegen …

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89
    Der BFH habe durch Urteil vom 30. August 1988 VI R 40/85 (BFH/NV 1989, 221) entschieden, daß der Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden könne, wenn dieser einmal wöchentlich bzw. vierzigmal im Jahr aufgesucht werde, wobei die dort zu erledigenden Arbeiten Vorbereitungs- oder Abschlußtätigkeiten oder Berichterstattungen sein könnten.

    Auch wenn man mit den Klägern davon ausgeht, daß unter Anlegung der im Senatsurteil in BFH/NV 1989, 221 aufgestellten Erfordernisse der Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu qualifizieren ist, der Kläger nach herkömmlicher Wertung also Dienstreisen unternommen hatte, kommt der Abzug der begehrten Dienstreisepauschbeträge als Werbungskosten nicht in Betracht.

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89
    Insbesondere der im Kern allerdings weiterhin zutreffende Grundsatz der Rechtsprechung, daß der im Interesse eines möglichst gleichmäßigen und effektiven Gesetzesvollzugs von der Finanzverwaltung durch typisierende Pauschalen für bestimmte Fallgruppen der Höhe nach festgelegte und zum Werbungskostenabzug führende Verpflegungsmehraufwand von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen ist und daß eine Korrektur dieser Pauschalen durch den Gedanken der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nur auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben soll (vgl. Urteile in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500, 501; vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 228), hat in der Praxis dazu geführt, daß sich die Begriffe Dienstgang, Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit zu Rechtsinstituten entwickelt haben, bei deren Anwendung immer mehr in den Hintergrund getreten ist, welches die Umstände sein können, die die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes dem Grunde und der Höhe nach typischerweise beeinflussen können.
  • BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Kilometersätze der LStR bei …

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89
    Insbesondere der im Kern allerdings weiterhin zutreffende Grundsatz der Rechtsprechung, daß der im Interesse eines möglichst gleichmäßigen und effektiven Gesetzesvollzugs von der Finanzverwaltung durch typisierende Pauschalen für bestimmte Fallgruppen der Höhe nach festgelegte und zum Werbungskostenabzug führende Verpflegungsmehraufwand von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen ist und daß eine Korrektur dieser Pauschalen durch den Gedanken der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nur auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben soll (vgl. Urteile in BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500, 501; vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 228), hat in der Praxis dazu geführt, daß sich die Begriffe Dienstgang, Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit zu Rechtsinstituten entwickelt haben, bei deren Anwendung immer mehr in den Hintergrund getreten ist, welches die Umstände sein können, die die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes dem Grunde und der Höhe nach typischerweise beeinflussen können.
  • BFH, 21.01.1994 - VI R 112/92

    Ab 1990 kein pauschaler Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwand allein …

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89
    Der Senat hat mit dem Urteil vom 21. Januar 1994 VI R 112/92 (BFHE 173, 166, BStBl II 1994, 418) entschieden, daß die Entscheidung des Richtliniengebers, am Ort der gleichbleibenden (regelmäßigen) Arbeitsstätte den Abzug eines Verpflegungsmehraufwandes auch bei mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung ab 1990 nicht mehr zu gewähren, nicht zu beanstanden ist.
  • FG Münster, 09.11.1990 - IV 8940/88
    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89
    Das FG Münster hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 9. November 1990 IV 8940/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 313) zutreffend darauf hingewiesen, daß die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes eines Berufskraftfahrers zwar davon abhängen kann, wie lange und wie weit dieser mit dem Fahrzeug unterwegs ist, nicht hingegen davon, welche fahreruntypischen Tätigkeiten der Kraftfahrer wie oft am Betriebssitz des Arbeitgebers auszuführen hat.
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Solche Richtlinien (Art. 108 Abs. 7 GG) begründen nicht zuletzt deswegen einen besonderen Vertrauensschutz, weil sie infolge ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, im Bundessteuerblatt und als selbstständige, vom BMF herausgegebene Schriften eine große Publizität und Breitenwirkung erfahren (zur wesentlichen Bedeutung des "Richtlinien-Arguments" vgl. z.B. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BVerwGE 39, 355, 371 ff.; vgl. ferner auch BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 VI R 118/89, BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529, und vom 6. Oktober 1994 VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184).
  • BFH, 13.01.1995 - VI R 82/94

    Es besteht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG eine …

    Das FA stützt seine Revision auf eine Verletzung des § 9 Abs. 1 EStG und eine Divergenz zu der Rechtsprechung des BFH, beispielsweise in den Urteilen vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80 (BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302), vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81 (BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200) und vom 26. Januar 1994 VI R 118/89 (BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529).

    Soweit der Senat nunmehr die Verwaltung zu einer Überprüfung der bisherigen Regelungen aufgefordert hat, hat er gleichzeitig betont, daß für eine angemessene Übergangszeit aus Gründen der Kontinuität grundsätzlich an den bisherigen Regelungen festzuhalten ist; davon ist lediglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verpflegungssituation am Arbeitsort aus Gründen der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer untereinander geboten erscheint (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529, 531).

    Es wird für den Fall, daß es sich bei den Fahrten des Klägers zu den einzelnen Baustellen um Dienstreisen im herkömmlichen Sinne gehandelt hat, die in dem Senatsurteil in BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529, 531 aufgestellten Grundsätze zu beachten haben.

  • BFH, 06.10.1994 - VI R 136/89

    Zur Anerkennung der doppelten Haushaltsführung miteinander verheirateter und …

    Bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1994 VI R 118/89 (BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529) hat der Senat angeregt, für Fälle der eintägigen Auswärtstätigkeit den pauschal abziehbaren Verpflegungsmehraufwand in den LStR neu zu bestimmen.

    Hier hat der Senat die nur schwer voneinander abgrenzbaren und teilweise ineinander übergehenden begrifflichen Voraussetzungen, wie sie in den LStR für die unterschiedlich hohen Pauschalen festgelegt sind, nicht weiter geklärt, sondern statt dessen im Ergebnis die Gewährung der niedrigeren Pauschale durch die Finanzbehörde mit der Begründung bestätigt, daß entweder auf keinen Fall ein höherer (Urteil in BFHE 173, 174, BStBl II 1994, 529) oder sogar richtigerweise überhaupt kein Verpflegungsmehraufwand (Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 65/92, BFHE 174, 69, BStBl II 1994, 532) steuerlich anzuerkennen sei.

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