Rechtsprechung
| BFH, 31.01.1975 - VI R 130/74 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Brauereigewerbe - Haustrunk - Tarifvertrag - Leitender Angestellter - Annehmlichkeit - Sachzuwendungen - Privilegierte Teile - Betriebsangehörige - Umfang
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 115, 115
- DB 1975, 1154
- BStBl II 1975, 423
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BFH, 03.10.1974 - VI R 79/72
Dienstwohnung - Hauswart - Beendigung des Dienstverhältnisses - …
Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 130/74
Wie der Senat mit Urteil vom 8. März 1968 VI R 328/66 (BFHE 92, 96, BStBl II 1968, 459) und erneut mit der Entscheidung vom 3. Oktober 1974 VI R 79/72 (BFHE 113, 452) festgestellt hat, können tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich nur arbeitsrechtliche, aber keine steuerrechtliche Verbindlichkeit haben. - BFH, 08.03.1968 - VI R 328/66
Freigrenze - Unterkunft - Richtsätze der Finanzverwaltungsbehörden
Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 130/74
Wie der Senat mit Urteil vom 8. März 1968 VI R 328/66 (BFHE 92, 96, BStBl II 1968, 459) und erneut mit der Entscheidung vom 3. Oktober 1974 VI R 79/72 (BFHE 113, 452) festgestellt hat, können tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich nur arbeitsrechtliche, aber keine steuerrechtliche Verbindlichkeit haben. - BFH, 13.10.1972 - I R 236/70
Erweiterung des Betriebsprüfungszeitraums
Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 130/74
Aus Abschn. 13 LStR 1970 erwachsen der Klägerin deshalb keine im Klageweg verfolgbaren subjektiven Rechte im materiellen Sinn (Urteil des BFH vom 13. Oktober 1972 I R 236/70, BFHE 107, 179, BStBl II 1973, 74 [75]).
- BFH, 02.10.1968 - VI R 295/67
Gewährung von Freibier für Arbeitnehmer einer Mälzerei als bloße Annehmlichkeit …
Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 130/74
In seiner Entscheidung vom 2. Oktober 1968 VI R 295/67 (BFHE 94, 219, BStBl II 1969, 115) hat der Senat wegen der besonderen betrieblichen Verhältnisse im Einzelfall den Ausschank von arbeitstäglich einem Liter Freibier als Annehmlichkeit angesehen. - BFH, 02.10.1968 - VI R 64/68
Anrechnung eines Mietvorteils auf Grund einer verbilligten Dienstwohnung auf den …
Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 130/74
Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es bei der Feststellung des Werts eines Sachbezugs nicht auf die subjektiven Verhältnisse des Arbeitnehmers ankommt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 VI R 64/68, BFHE 94, 23, BStBl II 1969, 73). - BFH, 26.04.1963 - VI 291/62 U
Übernahme der Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes während der Dienstzeit …
Auszug aus BFH, 31.01.1975 - VI R 130/74
Eine Annehmlichkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers gewährt wird, sei es um ein günstiges Betriebsklima zu schaffen, oder die Anhänglichkeit der Belegschaft an den Betrieb, die Ehrlichkeit und Treue und den Diensteifer der Arbeitnehmer zu fördern (BFH-Urteil vom 26. April 1963 VI 291/62 U, BFHE 77, 35, BStBl III 1963, 329).
- BFH, 22.10.1976 - VI R 26/74
Kostenlose Führung privater Ferngespräche auf Dienstapparaten als …
a) Eine Annehmlichkeit liegt im allgemeinen vor, wenn ein Vorteil aus der Sicht des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340, und vom 19. September 1975 VI R 161/73, BFHE 117, 58, BStBl II 1975, 888) sich lediglich auf die Art und Weise bezieht, in der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat und wenn nach der Verkehrsanschauung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 31. Januar 1975 VI R 130/74, BFHE 115, 115, BStBl II 1975, 423) ein objektiver Betrachter diese Leistungen nicht als individuelle Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des einzelnen Arbeitnehmers ansehen würde.Der Senat hat in der Entscheidung VI R 130/74 außerdem betont, es handle sich bei dem Urteil VI R 295/67 um die besonderen betrieblichen Verhältnisse des dort vorliegenden Einzelfalls.
Er ließ im Urteil VI R 130/74 ausdrücklich die Frage dahingestellt, ob der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 13 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 letzter Halbsatz LStR 1970 zu folgen sei, daß der Haustrunk im Brauereigewerbe insoweit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zu rechnen sei, als er aufgrund eines für die jeweilige Betriebstätte am 1. Januar 1966 örtlich geltenden Tarifvertrags vereinbart sei.
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