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Rechtsprechung
   BFH, 09.06.1988 - VI R 132/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,19037
BFH, 09.06.1988 - VI R 132/87 (https://dejure.org/1988,19037)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1988 - VI R 132/87 (https://dejure.org/1988,19037)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1988 - VI R 132/87 (https://dejure.org/1988,19037)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nutzung eines Computers als Arbeitsmittel im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 6 Einkomensteuergesetz (EStG) - Anforderungen an eine genügende Sachaufklärung durch das Finanzgericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.11.1986 - VI R 137/83

    Werbungskosten - Diplom-Pädagoge - Erzieher - Sportgeräte - Sportkleidung - …

    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 132/87
    Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß Arbeitsmittel i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG alle Wirtschaftsgüter sind, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. November 1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262).

    Wenn das FG weiter vorrangig auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die Funktion abgestellt hat, die der Computer beim Kläger hatte, so entspricht auch dies ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, nach der der objektive Charakter eines Wirtschaftsguts erst dann eine Rolle spielt, wenn nicht nachprüfbar oder klar erkennbar ist, ob der Gegenstand weit überwiegend dem Beruf des Steuerpflichtigen dient (z. B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1981 VI R 180/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67, und in BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der …

    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 132/87
    Es hat ferner nicht verkannt, daß bei Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die auch im Bereich der privaten Lebensführung Verwendung finden, eine Anerkennung als Werbungskosten nur in Betracht kommt, wenn die private Mitbenutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist oder objektive Merkmale eine leicht nachprüfbare Trennung der durch die private Lebensführung von den beruflich veranlaßten Aufwendungen ermöglichen (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2 /70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 16.10.1981 - VI R 180/79

    Aufwendungen eines Englischlehrers für die Anschaffung eines allgemeinen …

    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 132/87
    Wenn das FG weiter vorrangig auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die Funktion abgestellt hat, die der Computer beim Kläger hatte, so entspricht auch dies ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, nach der der objektive Charakter eines Wirtschaftsguts erst dann eine Rolle spielt, wenn nicht nachprüfbar oder klar erkennbar ist, ob der Gegenstand weit überwiegend dem Beruf des Steuerpflichtigen dient (z. B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1981 VI R 180/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67, und in BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262).
  • BFH, 21.02.1986 - VI R 192/82

    Geltendmachung von Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 132/87
    Dabei ist die Feststellung des Umfangs der beruflichen Nutzung im Einzelfall grundsätzlich Gegenstand tatrichterlicher Feststellung bzw. Würdigung (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 192/82, BFH / NV 1986, 401).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.05.1985 - 5 K 283/84
    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 132/87
    Vielmehr sei dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6. Mai 1985 5 K 283/84, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 605) zu folgen, wonach ein künftiger Leiter einer AG sich schon frühzeitig intensiv mit einem Computer beschäftigen müsse, um als Lehrer vor seinen Schülern bestehen zu können; denn die Schüler hätten in der Regel ein starkes Interesse auf diesem Gebiet, besäßen oft selbst solche Computer und wüßten mit diesen umzugehen.
  • FG Köln, 21.01.1987 - 1 K 129/86
    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 132/87
    Hinzu komme, daß dieses Gerät als ausgesprochener Spielcomputer ausgelegt sei (Hinweis auf Urteil des FG Köln vom 21. Januar 1987 1 K 129/86, EFG 1987, 349).
  • FG Niedersachsen, 04.02.1987 - IX 678/85
    Auszug aus BFH, 09.06.1988 - VI R 132/87
    Hinzu komme, daß dieses Gerät als ausgesprochener Spielcomputer ausgelegt sei (Hinweis auf Urteil des FG Köln vom 21. Januar 1987 1 K 129/86, EFG 1987, 349).
  • FG Hamburg, 04.10.1995 - V 186/93

    Notwendiger Gegenstand einer Kalgeschrift; Bezeichnung der Steuerart, des …

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  • FG Hamburg, 29.06.2012 - 3 K 86/11

    Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare …

    Rn. 75 a) In Anbetracht der - trotz Ausschlussfristsetzung (oben A V 1) - unzureichenden Substantiierung durch Unterlagen seitens der Klägerin ist es bereits nicht möglich, die Inhalte des Seminars "Zellklarheit" bei den konkreten Besuchen näher nachzuvollziehen, erst recht nicht eine anschließende Verwendbarkeit oder Verwendung im Betrieb der Klägerin überhaupt (vgl. zum unzureichendem Nachweis der Veranlassung von Fortbildungskosten und ähnlichen Aufwendungen die Urteile des Finanzgericht Köln vom 27. Mai 1993 10 K 5147/88, EFG 1994, 25; des BFH vom 09. Juni 1988 VI R 132/87, BFH/NV 1988, 708; vom 23. Juni 1978 VI R 127/77, BFHE 125, 265, BStBl II 1978, 543).
  • FG Hamburg, 29.06.2012 - 3 K 85/11

    Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare …

    Rn. 58 a) In Anbetracht der - trotz Ausschlussfristsetzung (oben A IV 1) -unzureichenden Substantiierung durch Unterlagen seitens der Klägerin ist es bereits nicht möglich, die Inhalte des Seminars "Zellklarheit" bei den konkreten Besuchen näher nachzuvollziehen, erst recht nicht eine anschließende Verwendbarkeit oder Verwendung im Betrieb der Klägerin überhaupt (vgl. zum unzureichendem Nachweis der Veranlassung von Fortbildungskosten und ähnlichen Aufwendungen die Urteile des Finanzgericht Köln vom 27. Mai 1993 10 K 5147/88, EFG 1994, 25; des BFH vom 09. Juni 1988 VI R 132/87, BFH/NV 1988, 708; vom 23. Juni 1978 VI R 127/77, BFHE 125, 265, BStBl II 1978, 543).
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