Rechtsprechung
| BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
- Wolters Kluwer
Kindergeld - Einkommensteuer - Verheiratetenzuschlag - Heiratsmonat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeld; Eheschließung des Kindes
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 18.02.1999 - 14 K 3856/98
- BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99
Kein Kindergeld/-freibetrag für verheiratete Kinder
Auszug aus BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00
Die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nicht anzurechnen (Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 99, BStBl II 2000, 522). - FG Münster, 18.02.1999 - 14 K 3856/98
Juristischer Vorbereitungsdienst als "Berufsausbildung"
Auszug aus BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00
Das Finanzgericht (FG) vertrat in dem angefochtenen Urteil, dessen Entscheidungsgründe in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 30 abgedruckt sind, die Auffassung, die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung zu Recht geändert und das Kindergeld zurückgefordert, denn die Tochter habe sich das ganze Jahr 1997 in Ausbildung befunden und in dieser Zeit Einkünfte von über 12 000 DM bezogen.
- BFH, 19.04.2007 - III R 65/06
Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind
Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (Fortführung der BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482; Abschn. 63.4.2.5 Abs. 1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--).
- FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 14 K 2996/03
Einkünfte; Einkommensgrenze; Kindergeld; Verheiratete Kinder; Mangelfall; …
Der erkennende Senat versteht die Ausführungen des BFH in dem zuvor zitierten Urteil dahin, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen feststeht, dass der Ehemann mangels Einkommen das Kind nach der Heirat nicht unterhalten kann, die "typische Unterhaltssituation" seitens der Eltern fortbesteht, folglich die Monate nach der Heirat keine Kürzungsmonate sind und damit auch die auf die Monate nach der Heirat entfallenden Einkünfte/ Bezüge des Kindes bei der Klärung der Frage, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, einzubeziehen sind (a.A. wohl BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).Rn. 64 Im Hinblick auf eine mögliche Abweichung der Entscheidung des Senats von dem Urteil des BFH vom 23. November 2001 (VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482) wird die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
- FG Münster, 23.06.2006 - 11 K 174/05
Kindergeldanspruch bei volljährigem, verheiratetem Kind in einem Mangelfall
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. Urteil vom 23.11.2001 - VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482), der auch der erkennende Senat folgt, erlischt zwar der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit der Eheschließung des Kindes.
- FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 13 K 194/13
Kindergeldanspruch eines verheirateten Kindes seit dem Wegfall des …
Ein Mangelfall wurde bei kinderlosen Ehen angenommen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht überschritten (BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BStBl II 2000, 522; BFH-Urteil vom 23. November 2001, VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482; BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BStBl II 2008, 756; BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 48/08, BStBl II 2011, 975; BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340). - FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 18 V 6587/02
Kindergeldfestsetzung; Unterhaltsbedürftigkeit; Wissenschaftlicher Assistent; …
In diesen Fällen wird der Kindergeldanspruch grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes (genau: ab dem auf die Eheschließung folgenden Monat) versagt, weil eine typische Unterhaltssituation der Eltern nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes nunmehr vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist; für die Prüfung der Einkunftsgrenze sind nur die Einkünfte und Bezüge des Kindes vor dem Heiratsmonat maßgebend (BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 und VI R 61/99, HFR 2000, 816; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482 und BFH-Beschluss vom 7. März 2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289). - FG Münster, 14.05.2003 - 13 K 7033/01
Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes
Dies gilt nur dann nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten des Kindes so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist - sogenannter Mangelfall - und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (BFH Urteile vom 02. März 2000 VI R 13/99, BStBl. II 2000, 522; vom 02. März 2000 VI R 61/99, nicht veröffentlicht, zitiert nach juris; vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482). - FG Köln, 15.05.2008 - 10 K 3926/07
Ausgestaltung des Kindergeldanspruchs eines volljähigen verheirateten Kindes; …
Ein solcher ist bei bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen, das dem am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht (…BFH-Urteile vom 19. April 2007 III R 65/06, BFH/NV 2007, 1753, vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".